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9 (1847) [Men - Nor]
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Notariat.

Gerichtsbarkeit hinreichend zu thun hat und durch ernste Rechtsstudien beschäftigt ist,zumuthet, mit zeitraubenden, mit seiner juristischen Ausbildung in keinem Verhältnissestehenden Geschäften sich zu beschäftigen. Die Folge ist daher, daß häufig die Richter dieVerwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit untergeordneten Personen überlassen, die,nicht hinreichend juristisch gebildet, mechanisch die Geschäfte versehen, leider aber dannauch solche Geschäfte besorgen, zu denen wirklich große Kenntniß des Civilrechts und desProtestes gehört. Es kommen endlich noch Geschäfte vor, welche eine lange Zeit, großeGeduld, eine unermüdete Unterhandlung mit den Parteien neben Gesetzeskenntniß verlan-gen , z. B. in Erbschastsauseinandersetznngen, Erbtheilungen rc. Solche Geschäfte zie-hen den Richter von seinem Hauptberufe, Proteste zu instruiren und zu entscheiden, zusehr ab. Ohnehin gelingt die Aufnahme solcher Urkunden und die Abschneidung derStreitigkeiten am Besten Demjenigen, der das volle Vertrauen der Eontrahenten besitzt.Je mehr die Bürger unter mehreren Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wählen kön-nen, desto mehr wird dem Beamten die gehörige Anordnung des oft verwickelten Verhält-nisses gelingen. Alle diese Gründe sprechen für die Einführung des Notariats. Diedagegen vorgebrachten Gründe verschwinden leicht, wenn inan (wie z. B. nach dem obenangeführten rheinpreußischen Gesetze) für eine zweckmäßige Besetzung der Notariatsstellensorgt und die Fehler vermeidet, welche die Erfahrung in Bezug auf das französische Nota-riat nachweist ^"). Mitterm aier.

Die Nachträge, welche durch neue Erscheinungen seit der Bearbeitung unseresArtikels im Staats-Lexikon nothwendig werden, beziehen sich theils auf literarische und ge-schichtliche Nachweisungen über das Notariat, theils auf neue Verbesserungen des franzö-sischen Notariats durch Gesetze in Frankreich und in Belgien. In der ersten Beziehungverdient vorzüglich das Werk von Oesterlei allgemeine Aufmerksamkeit ^'). Der ersteTheil desselben enthält eine gründliche Geschichte des Notariats, insbesondere eine guteDarstellung der Reichsnotariatsordnung von 1512 und der Fortbildung des Instituts inden einzelnen Ländern; der zweite Theil liefert eine Darstellung des geltenden Rechts,namentlich der Erfordernisse der Notariatsurkunden, wobei die einzelnen Streitfragen klarentwickelt sind. Eine andere gedrängte Darstellung des Notariats findet sich in Weiske'sRechts-Lexikon^). Bei der immer mehr verbreiteten Ueberzeugung, daß die bisherigedeutsche Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihrem Zwecke nicht entspreche unddas französische Notariat ^) wenigstens nach seinen Grundlagen als die zweckmäßigsteEinrichtung Nachahmung verdiene, ist vorzüglich die Erwägung wichtig, wie in Frankreichselbst die Gesetzgebung das Institut fortgebildet hat. Wir haben schon oben nachgewie-sen, wie wichtig es ist, auf einer Seite zwar die Beweiskraft der Notariatsurkunden durchgehörige Vorschriften von Förmlichkeiten zu schützen und über ihre Beobachtung zuwachen, auf der anderen Seite aber nicht unnöthig Formvorschriften zu häufen, welchehäufig doch nicht bobachtet werden, den gewissenhaften Notar oft in Verlegenheit setzenund zugleich eine Veranlassung zu Processen und Vernichtung von Urkunden werden. Indieser Beziehung ist in Frankreich ein Punkt bedeutend geworden, nehmlich die Zuziehungeines zweiten Notars zur Gültigkeit einer Notariatsurkunde. Das noch geltende Gesetzvom 25. Vontns« Jahr XI fordert die Aufnahme von Urkunden durch zwei Notare oderdurch einen Notar und zwei Zeugen. Die Erfahrung in Frankreich lehrt nun, daß dieseVorschrift häufig nicht beobachtet ward. Die Gerichte waren oft nachsichtig und hieltensich nicht an das Gesetz, sondern an den Gebrauch, welcher erkannte, daß es genüge, wenn

70) Dlvxer, esprit oripins ries restitutions suüicisirss. VI. 220. Meine Schrift:Der gemeine deutsche Proceß-,11. Beitrag. S. 4755.

71) Geschichte des deutschen Notariats von H. Oesterlei. Hannover >842. Das deut-sche Notariat nach den Bestimmungen des gemeinen Rechts und mit besonderer Berücksich-tigung der in den deutschen Bundesstaaten geltende» Vorschriften. Hannover 1845.

72) Rechtslexikon für Juristen aller deutschen Staaten. VII. Band. S- 362 (von Boppin Darmstadt bearbeitet).

73) Ueber seine Ausbildung s. noch Fölck in Mittermaier's Zeitschrift für ausländischeGesetzgebung. XVI. S. 1 s.