Druckschrift 
9 (1847) [Men - Nor]
Entstehung
Seite
326
Einzelbild herunterladen
 

326

Nackdruck

R.

Nachdruck. - Die Frage, ob der Büchernachdruck etwas an sich Erlaubtes oderetwas an sich Rechtswidriges und schon aus Gründen deS Naturrcchts zu Verbietendes sei,hat besonders in Deutschland sowohl die Literaten und die Buchhändler als die Regie-rungen und die Lesewelt so lange und in so verschiedenem Sinne beschäftigt, daß eine spä-tere Zeit fast Mühe haben wird, den langen Kampf um Anerkennung eines an sich so kla-ren Rechts, wie das der Schriftsteller und der Verleger, zu begreifen. Es ist nehmlicheine gewöhnliche Behauptung der Vertheidiger des Nachdrucks, in die selbst manche Geg-ner desselben mit einstimmen, daß dem Schriftsteller ein ausschließliches, in der Natur derSache begründetes Recht auf die Vervielfältigung und den Verkauf seines Werkes ur-sprünglich nicht zustehc, und daß es vollends durchaus unjuristisch sei, von einem schrift-stellerischen Eigenthum in diesem Sinne zu sprechen , da Eigenthum doch nur an körper-lichen Sachen möglich sei. Allein wenn auch das Recht der Vervielfältigung durch denDruck und des Alleinverkaufs kein Eigenthum ist, so ist dasselbe doch ein Ausfluß und Be-standtheil des vollen, unbestreitbaren Eigenthnms, das jedem Schriftsteller an seinemManuskripte oder den davon gemachten und in seinem Besitz befindlichen Abdrücken zu-steht; und da sonst jeder Eigenthümer befugt ist, sein Eigenthumsrecht auch blos theil-weise zu veräußern und bei Ucberlafsung seiner Sache an einen Andern einzelne von denim Eigenthum enthaltenen Rechten sich vorzubehalten, oder dem neuen Erwerber beliebige,auf jeden nachfolgenden Erwerber von selbst übergehende Beschränkungen des EigentkumSaufzulegen: so sollte auch dem Schriftsteller das Recht nicht abgesprochen werden, von denim Eigenlhum eines Buches oder Manuskriptes begriffenen Nutzungsrechten das wich-tigste, nehmlich das Recht der Vervielfältigung durch Abdruck zum Verkauf, bei der Ver-äußerung sich vorzubehalten. Denn dieser Vorbehalt des Nutzungsrechtes durch Wieder-druck und Verkauf ist ja nichts Anderes als eine Theilung der im Eigenthum enthaltenenRechte und Befugnisse, wie sie bei jeder Servitut- und Psandbestellung, bei jedem Lehenund den hunderterlei Beschränkungen und dinglichen Belastungen des EigenthumS nachdeutschem Rechte vorkommt, und für die so entstehende besondere Art des getheilten Ei-genthums ist auch der Name: literarisches oder schriftstellerisches Eigenthum ganzeben so passend und juristisch als für andere Arten des getheilten Eigenthums der Aus-druck: Obereigenthum, nutzbares Eigenthum u. s. w.

Wird dieser Begriff des schriftstellerischen Eigenthums festgehalten, so versteht essich nach positivem Recht von selbst, daß nicht nur Derjenige, welcher ein Exemplar voneiner Druckschrift unter dem erwähnten Vorbehalt unmittelbar von dem Schriftsteller oderdem Verleger erworben hat, sondern auch jeder andere Erwerber aus zweiter, dritter, vier-ter Hand an jenen Vorbehalt, an die Bedingung des Nichtwiederdrucks, gebunden ist.Denn wenn der ehrlichste Erwerber einer Sache Pfandrechte oder Servituten, welche ganzohne sein Wissen auf derselben haften, gelten lassen muß, so wäre es ja gegen alle Eonse-quenz, wenn dem im bösen Glauben handelnden Nachdrucker gestattet wäre, dem recht-mäßigen Verleger ungestraft ins Angesicht zu lachen. Aber selbst wenn man, wiewohlohne Grund, jede Anwendung der Theorie eines Eigenthums auf die Rechte der Schrift-steller und Verleger verwirft, würde der Anspruch des Verfassers und beziehungsweisedes Verlegers auf ein ausschließliches Verkaussrecht einer rechtlichen Grundlage nichtermangeln.

Zwar ist es richtig, daß das fragliche Recht des Schriftstellers kein natürliches Rechtist, wenn man unter natürlichen Rechten blos das angeborene Urrecht versteht. DennNiemand hat ein angeborenes Recht darauf, daß Das, was er gesprochen oder durch Schriftund Druck bekannt gemacht hat, ihm von keinem Anderen nachgesprochen oder nachge-druckt werde. Aber auch das Eigenthum ist Niemandem angeboren, und es giebt in je-