Druckschrift 
9 (1847) [Men - Nor]
Entstehung
Seite
795
Einzelbild herunterladen
 

Notariat.

795

der streitigen vereinigt ist und von den Gerichtsbehörden in erster Instanz ausgeübt wird.In den Schweizercantonen ist dagegen für die Verwaltung der freiwilligen Ge-richtsbarkeit durch Notare manches der Beachtung Würdige durch die Gesetzgebung gesche-hen. Wir machen hier vorzüglich auf die neuen Gesetze von Waatland und vonZürich aufmerksam. Das Erste (dessen Verhandlungen in dem conreil viel Lehr-reiches wegen der angegebenen Erfahrungen enthält) besteht aus 190 §§. und ist umfäng-licher bearbeitet als irgend ein Notariatsgesetz. Das französische Notariat schwebte vor,allein man erkannte seine Gebrechen; durch eine vollständige Angabe aller Pflichten undklare Vorschriften über die Erfordernisse der Acte sollte den Notarien ihre Amtsführungerleichtert werden. Die Aspiranten sind einem strengen Examen vor einer Commissionaus 7 Mitgliedern (Präfect, Professor des Civilrechts, zwei Advocaten, drei Notariell)unterworfen; Diejenigen, welche in der Prüfung bestehen, erhalten einen scte >Ie csps-cite. Das conseil wählt aus der Mitte dieser mit solchen Acten versehenen Personen.Für den ganzen Canton sind 120 Notarien ernannt; der Staatsrath ernennt auch fürjeden Notar einen suppio'snt für gewisse Fälle (52. 55). Sehr umständlich sind die Straf-vorschriften wegen Uebertretungen der Notarien. Das Zürcher Gesetz (aus 119§§.)bestimmt die Erfordernisse, um Notar (Landschreiber) werden zu können. Die Candida-ten werden bei dem Obergerichte geprüft; bei den Geschäften der Notarien werden solcheunterschieden, für welche ausschließlich der Landschreiber des betreffenden Kreises zuständigist (z. B. Uebergang des Eigenthums an Grundstücken, Specialpfandrechte an denselben),von Geschäften, für welche jeder Landschreiber, ohne Rücksicht aufseinen Kreis, zustän-dig ist (z. B. bei Wechselprotesten, Beurkundung eines Vorgangs). Manche Vor-schriften über die Art, wie die verschiedenen Acte ausgenommen werden sollen, sind sehrzweckmäßig. - Das Notariat hängt noch zusammen mit der in neuerer Zeit vielbesproche-nen Frage, ob die freiwillige Gerichtsbarkeit, wie bisher in Deutschland, bei den Gerichtenbleiben und von Denjenigen, welche die streitige Gerichtsbarkeit ausüben, verwaltet wer-densoll, oder ob, wie nach dem französischen Notariate, eigene Beamte aufgestellt wer-densollen, welche von dem Staate mit der Befugniß, öffentliche Urkunden zu errichten,versehen sind und von Denjenigen, welche Acte errichten lassen wollen, gewählt werden,so daß in dem nehmlichen Bezirke mehrere solche Beamte ernannt sind. Wenn man zwarfür die deutsche Einrichtung angegeben hat 66), daß eine allzu scharfe Trennung der Ge-walten bei den Untergerichten nicht wünschenswerth sei, daß durch die Ernennung beson-derer Beamten für freiwillige Gerichtsbarkeit dem Staate neue Lasten ausgebürdet wür-den, daß die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit die feinsten Rechtskenntnisse,ein Vertrautsein mit dem Proceßgange fordere, daß daher nur der Richter, welcher diestreitige Gerichtsbarkeit genau kennt, im Stande sei, die Urkunden über die Rechtsge-schäfte so aufzunehmen , daß allen Processen gehörig vorgebeugt werde, so sind doch dieGründe für eine Einrichtung, wie sie dem französischen Notariate im Wesentlichen zuGrunde liegt, überwiegend. Es ziemt sich nicht, daß Derjenige, welcher der unpar-teiische Richter sein soll, wenn über ein Geschäft Streit entsteht, auch der Rathgeber derParteien sei; das Vertrauen auf die Unparteilichkeit leidet auf jeden Fall. Nicht seltenwird auch über ein Geschäft, das der Richter aufnahm, in der Folge Proceß entstehen,und schwerlich ist dann der Richter der geeignete Mann zur Entscheidung. Häufig mußer sich selbst anklagen, daß er den Ausdruck nicht schärfer wählte oder durch Unterlassunggewisser Bestimmungen dem Streite vorbeugte. Unter den Geschäften der freiwilligenGerichtsbarkeit kommen manche vor, die wenig Gesetzeskenntniß und Scharfsinn fordern,wo nur die Genauigkeit in der Auffassung des Willens der Parteien die Hauptsache ist.Es ist unpassend, wenn man dem Richter, welcher mit der Verwaltung der streitigen

67) I-vi 3u 29. Dseembre 1838 »ur I'orASnisation llu Notariat et tarlk. Uau-«anne 1837.

68) Vom 26. Juni 1839. .

69) Vorzüglich Puchta im Entwürfe einer Ordnung des Verfahrens in Gegenständenfreiwilliger Gerichtsbarkeit. S. 280287,