794
Notariat.
der Notarien (Staatsschreiber genannt) durch die Notariatsordnung vom 3. Nov. 1806.Es mußten die neuen Notarien einer Prüfung unterworfen werden. Als Gegenstand derStaatsschreiberei war nur die Beurkundung erklärt, als Darlegung des öffentlichenBeweises über einen gewissen Vorgang; dagegen sollte ihnen keine Aufnahme von Geschäf-ten gestattet sein, welche eine vorgängige Untersuchung der Umstände oder Erklärung dereinschlagenden Rechtsverhältnisse oder Dazwischenkunst des obrigkeitlichen Amts fordern.Eidliche oder handgelübdliche Zeugenabhöre wurden ihnen untersagt. Ausführliche Vor-schriften bestimmten, wie die Beurkundung geschehen müßte. Im Jahre 1809 durchdas Ocganisationsrescript vom 26. November erfolgte eine neue Einrichtung, für dieBesorgung der bisher von den Amtsschreibereien versehenen Geschäfte wurden bei jedemAmte einige Beamten mit dem Namen Amtsrevisoren angestellt (mit einer fixen Besol-dung von wenigstens 600 Fl.). Es sollten dann von den Amtsrevisoren Amtsreviso-riatsscribenten angenommen werden, die neben ihren Theilungs-und Rechnungsgeschäf-ten, welche von dem Amtsrevisor zu revidiren sind, im Namen desselben die Fertigung undUnterschrift der Verträge und anderen Geschäfte zu besorgen hätten. Diese Sccibentensollten ohne einen Gehalt — nur ihren taxordnungsmäßigen Antheil an den Gebührenfür die Geschäfte, die sie besorgen, beziehen. Zu dem Geschäftskreise der Amtscevisvrenwurden gewiesen: Ausfertigung der Verträge, Ausfertigung der Testamente, Aufsichtüber Grund- und Pfandbüchec der Gemeinden, Besorgung der Obsignationen und Fer-tigung der Theilungen, Inventuren, Vermögensübergaben, Fertigung der Commun-,Zunft-, Pflegschafts-, Stiftungsrechnungen, Liquidation und Verweisungen bei Gan-ten u. A. Die meisten dieser Geschäfte sollten die Amtsrevisoren selbst besorgen, einige(im Gesetze bezeichnet«) dursten sie von ihren Scribenten besorgen lassen. Ueber die nähe-ren Geschäftsverhaltnisse ergingen zwar später manche Verordnungen, allein eine vollstän-dige Instruction fehlte, und Klagen mancher Art wurden laut. Die großen Anforderun-gen, welche der Staat an diese Beamten machte, standen nicht im Verhältnisse mit denEinkünften; die Bürger fanden darin, daß sie eben an einen bestimmten Beamten beiGegenständen, die so viel Vertrauen forderten, sich wenden mußten, einen Grund derBeschwerde; zuweilen waren die Rechtskenntnisse mancher Amtsrevisoren nicht von derArt, daß sie für die beste Verwaltung der oft so wichtigen Geschäfte Garantie geben konn-ten; es fehlte an der nöthigen Controle, und die Verantwortung jener Beamten war nichtgenügend. Dem Amtsrevisor waren zu viele Geschäfte aufgebürdet, so daß nothwendigoft ein nachtheiliger Geschäftsrückstand eintreten mußte. Vorzüglich war die Lage derTheilungscommissäre sehr schlecht gesichert: die Gebühren waren zu gering^), als daßsie tüchtige Männer anlocken konnten, sich dem wichtigen Geschäfte zu widmen; ihr Ver-hältniß zu den Amtsrevisoren, welche die Theilungscommissäre anstellen und entlassen,war nicht würdig geordnet, und der fleißige Theilungscommissär hatte keine Aussicht, sichmehr als der Andere, der im Schlendrian fortarbeitete, zu verdienen- Man schlug oftin Baden die Einführung eines Instituts vor, das auf die Grundlagen des französischenNotariats gebaut sein und manche Voctheile der jetzigen Einrichtung gewähren könne^).In den Verhandlungen der Kammern sind manche nicht unwichtige Vorschläge gemachtworden, und es läßt sich erwarten, daß die Vollziehung des neueren Gesetzes vom13. Oktober 1840 über die Gebühren der Amtsrevisoren die Staatsregierung veranlassenwird, Verbesserungen, wenigstens in Bezug auf die äußere günstigere Lage der Theilungs-commissare, eintreten zu lassen*^). — In den meisten Staaten ist das Verhältniß derNotarien von sehr untergeordneter Bedeutung, da die freiwillige Gerichtsbarkeit noch mit
64) Der Theilungscommissär erster Claffe hat etwa im Jahre 585, der der drittenElaste 635 Gulden.
65) Sehr zu beachtende Vorschläge s. in der Schrift: Die Nothwendigkeit und Ausführ-barkeit der Reform der badischen Amtsrevisorate oder Gesetzesentwurf über Notariate.Freiburg 1835.
66) Beachtungswürdige Vorschläge in dem Berichte der zweiten Kammer (erstattet vonLitschgi) vom 11. Juni 1839 über die Petitionen der Theilungscommissäre, und in dendarüber gepflogenen Verhandlungen der zweiten Kammer.