Notariat.
7S3
von der Cautionsleistung befreit. Sehr genaue Vorschriften sind für die Abfassung derNotariatsurkunden gegeben; manche französische Bestimmungen sind wesentlich verbes-sert. Zn den ersten zehn Tagen eines jeden Quartals muß der Notar sein Register übersämmtliche Acte dem Friedensrichter vorlegen (Art. 45). Die Notariatskammern wur-den aufgelöst, und die Aufsicht über die Amtsführung der Notarien sollte auf die Gerichteübergehen, welche Geldbußen, Suspension und Amtsentsetzung erkennen dürfen (Art.48—51). Auch für Rheinbaiern ergingen seit der Zeit, als das Land an die KroneBaiern kam, manche verbessernde Gesetze""). Die Gassen der Notarien, wie sie dasfranzösische Gesetz machte, wurden anfangs aufgehoben; 1820 wurden jedoch wiederLandescommissariats- und Bezirksnotare creirt; es war ausgesprochen, daß man bei Be-setzung der Stellen besondere Rücksicht auf Individuen nehmen würde, welche auf einerdeutschen Universität Rechtswissenschaften studirten. Ein neues Gebührenregnlativerfolgte am 9. April 1822. Ein neues wichtiges Amt wurde durch das Gesetz vom 1. Juni1822 den Notarien in Rheinbaiern übertragen, nehmlich die Abhaltung der Zwangsver-steigerungen der Immobilien-
In den übrigen deutschen Staaten, in welchen die französische Notariatsordnungkeme Ausnahme fand, führte die Auflösung des deutschen Reichs eine Umgestaltung desNc> ariatswesens herbei. In Oesterreich war schon durch die Gerichtsordnung von178 l die Wirksamkeit der Notarien mit Aufnahme von Wechselprocessen beschränkt. ImJahre 1782 gestattete man ihnen die Vertretung der Parteien bei den Mercantil- undWre!selgeschaften vor den Gerichten""). In Preußen hatte die Gerichtsordnungdas Verhältnis der Notarien genau regulirt. Die Justizcommissarien waren zugleichNotarien, und in dieser Eigenschaft mußten sie bei Aufnahme von Urkunden, die dasGesetz zu ihrem Wirkungskreise wies, besondere Vorschriften beobachten""). Das Ge-setz ordnete noch eigene Notariencvllegien an"'). In Baiern hörten (mit der Auflö-sung des Reichsverbandes) die kaiserlichen und päpstlichen Notarien auf; den bisherigenwurde die landesherrliche Bewilligung ertheilt; neue Notarien sollten nur für die Wech-selgeschäfte ernannt werden"?). In Würtemberg wurden die früher bestandenenkaiserlichen Notarien seit der Souveränetät aufgehoben. In jenem Lande bestand dasSchreibereiwesen, indem Amts-und Stadtschreiber ernannt waren, welche die freiwilligeGerichtsbarkeit verwalteten, aber gewöhnlich nur durch Substituten, die einen kleinerenTheil des Ertrages bekamen, die Geschäfte besorgen ließen. Die vielfachen Klagen überdas Schreibereiwesen und der Wunsch, die Trennung der Justiz von der Verwaltungvöllig durchzuführen, bewirkte, daß durch das Notariatsedict vom 29. August 1819 diefreiwillige Gerichtsbarkeit geordnet wurde. Die Stadt- und die Gemeinderäthe solltendiese Gerichtsbarkeit ausüben, ein besonderes Waisengericht sorgte für die obervormund-schaftlichen Geschäfte, für Inventuren, Theilungen. Zur Berathung und Unterstützungder Gemeinderäthe und Waisengerichte ernannte das Gesetz (§. 7) Gerichtsnotarien. Ge-wisse Geschäfte sollten nur mit Zuziehung dieser Notarien vorgenommen werden können(Gesetz §.8), nehmlich Errichtung von Beibringensinventacien, Fertigung der ehelichen,Gesellschafts- und Erbschaftstheilungen, Vermögensuntersuchungen, Schuldenliquida-tionen, Fertigung der Gantrechnungen und Vormundschaftsrechnungen. Als Nota-riatsgeschäfte im Sinne des älteren Rechts waren erklärt (§. 9) Beglaubigung von Urkun-den , Aufnahme letzter Willensordnungen und alle Arten von Verträgen, Erhebung vonWechselprotesten, Insinuationen u. A. Die Aufsicht über die Notarien war den Ober-amtsgerichten übertragen ""). Im Großherzogthume Baden erfolgte die Umgestaltung
58) In Siebenpfeiffer, Handbuch der Verfassung, Gerichtsordnung und Verwal-tung Rheinbaierns. III. Bd. S. 254.
59) Haimerl, Die Lehre von de» Civilgerichtsstellen im österreichischen Kaiserstaate.
Wien 39. I. 246. , ^
60) Preuß sche Gerichtsordnung. III. Theil. Titel VII. §. 4v—89.
61) Ebendas. §. 96-118.
62) Baierisches Gesetz vom 29. März 1807 und 10. September I8V7.
63) Ueber Würtemberg« Notariat s. Mohl, Staatsrecht von Würtemberg. 2. Auf-lage. II. 231.