792 Notariat.
Geschäfte macht, auf manche Art quält. Neid und Eifersucht spielen ihre Rolle leicht incollegialischen Verhältnissen.
Die französische Gesetzgebung über das Notariat braucht auch in zwei anderen Bezie-hungen eineBerbesserung, und zwar in Bezug auf die Formalitäten und Beschränkungenund in Ansehung des Tarifs. Unfehlbar muß die Beweiskraft öffentlicher Urkunden durch .die genaueste Beobachtung gewisser Formvorschriften garankirt werden; aber schreibt der ^Gesetzgeber zu viel Erfordernisse vor, so setzt er sich der Gefahr aus, daß sie vernachlässigtwerden, weil die öffentliche Meinung sie nicht für bedeutend erkennt und bald ein gewis-ser Gebrauch sich bildet, der stärker als das Gesetz ist. Hat ein Notar das Unglück, demStaalsprocurator zu misfallen, und wird von einem Unzufriedenen eine Anzeige gemacht,so leider dann der Beamte wegen einer Handlung, die alle seine College« auf die nehm-liche Weise vornehmen, Strafe, während er nur thut, was seit langer Zeit durch denGebrauch geheiligt war. Insbesondere sollten die Gesetzgeber wohl das Verhältniß der„(Aare«" (Schreiber des Notars) erwägen. Es ist freilich wohl zu billigen, wenn derNotar, der an einem Tage an sechs Orten Geschäfte macht und nur an einem Orte gegen-wärtig war, an fünf anderen dagegen seine Schreiber arbeiten ließ, dennoch in dem Acteseine Gegenwart bezeugt; allein es giebt Fälle, wo es gar nicht möglich ist, daß der Notarjeden Act selbst mache; z. B. wenn er plötzlich, während er an einem Jnventarium arbei-tet, zu einem Schwerkranken gerufen wird, um ein Testament zu machen. Die Gesetz-gebung sollte gewisse Acte festsetzen, bei denen der Notar wesentlich gegenwärtig sein muß,während er bei anderen seinen Schreiber als Stellvertreter das Geschäft besorgen lassenund nur bei dem Schlüsse des Actes gegenwärtig sein darf. — Auch die Taxvrdnungender Notare bedürften einer Revision. Der Beamte muß gut bezahlt werden, damit erals ehrlicher Mann von seinem Verdienste leben kann, aber es muß auch die Gebühr nichtso hoch sein, daß sie in eine schwere Besteuerung für den Bürger ausartet, welcher desNotars sich bedienen muß. Das bisher geschilderte Institut des französischen Notariatshat sich auch außer Frankreich, insbesondere in Italien und in Deutschland in jeUen Län-dern verbreitet, welche bis zum Befreiungskriege unter französischer Herrschaft standen.
In Italien fand das Institut um so leichter Eingang, je mehr es eben in jenem Lande amLängsten galt. Es besteht noch in Neapel, im Kirchenstaate, in Sardinien und Tos-cana. In jedem dieser Staaten sind, nachdem sie an die rechtmäßigen Herrscher wiedergelangten, besondere Gesetze ergangen. Eines der ausführlichsten, das wesentlich diefranzösische Einrichtung verbessert, ist das toscanische vom 11.Februar 1815. —Niemand kann Notar darnach werden, als wer von tadellosem Rufe ist, zwei Jahre dasEivilrecht auf einer Universität studirt, zwei Jahre bei einem Advocaten und einem Pro-curalor und weitere zwei Jahre bei einem Notar practicirt hat. Der Candidat muß einePrüfung bestehen. Die Regierung ernennt dann den Würdigen, der 300 Scudi depo-niren muß. Das Gesetz schreibt die Erfordernisse der Notariatsurkunden vor, in Bezugauf die Aufnahme der Acte. In dem Rechte, Abschriften zu ertheilen, stimmt das tos-canische Gesetz größtentheils mit dem französischen überein. Eine Notariatskammer be-steht nicht in Toscana. Die Notarien stehen unter strenger Aufsicht der Gerichte, welchedie Bestrafung der Schuldigen verfügen. In den Rheinprovinzen, welche an deutscheHerrscher fielen, konnten den Negierungen manche Fehler des französischen Notariats-instituts nicht entgehen. Am Gründlichsten suchte die preußische Gesetzgebung für „ihreRheinprovinz" durch ein Gesetzt) den Mängeln abzuhelfen. In Bezug auf die Zahl derNotare wurde verfügt (Art. 2), daß in einem friedensgerichtlichen Bezirke nicht mehr alsfünf Notare angestellt werden sollten. Zum Notar sollte (nach Art. 6) nur Der befördertwerden, der das fünfundzwanzigste Jahr zurückgelegt, die Rechtswissenschaft drei Jahrelang studirt, ein theoretisches Examen bestanden und sodann ein Jahr bei einem Advoca-ten und ein Jahr lang bei einem Notare gearbeitet hat. Hierauf erst muß der Aspirantnoch eine neue Prüfung besteben, und zwar vor zwei Mitgliedern des Landgerichts, einemBeamten des öffentlichen Ministeriums und zwei Notaren. Die Notare wurden (Art. 13)
57) Vom 22. April 1822.