Notariat.
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Gerichte expedirt. Für alle dabei einschlägigen Fragen giebt das Gesetz genaue Vorschrif-ten. Um Notar zu werden, muß man französischer Bürger, 25 Jahre alt sein und 6Jahre als clerc in der Arbeitszeit («tage) bei einem Notar gearbeitet haben. Die Regie-rung (zur Zeit des Gesetzes vom Jahre 11 der Republik der erste Consul, spater der Kai-ser) ernennt den Notar. Das Gesetz vom 2. Nivose vom Jahre 12 der Republik ordneteNotariatskammern an, welche die innere Disciplin unter den Notarien handhaben, Zwi-stigkeiten unter ihnen entscheiden, Beschwerden dritter Personen gegen Notarien vermit-teln , Gutachten geben, die Notarien des Bezirks vertreten. Diese Kammer besteht auseiner gewissen Zahl von Mitgliedern, welche die Notarien wählen. Als Disciplinarstra-fen der Kammer sind gestattet: die Verweisung zur Ordnung, der Tadel, Verweis, Be-raubung des Stimmrechts in der Versammlung, Suspension des Notars. — Als öffent-liche Beamte sind die Notare einer strengen Controls und Aufsicht des Gerichts und derStaatsbehörde unterworfen^). Das Gesetz bezeichnet viele Fälle, in welchen die Ge-/genwact des Notars und die Ausnahme einer Urkunde durch ihn wesentlich ist, z. B. beiöffentlichen Testamenten, bei Schenkung, Ehevertrag, Consens zur Ehe^); jn denmeisten Fällen hängt es nur von den Parteien ab, ob sie des Notars sich bedienen wollen;allein nach den Gesetzen werden den Notarien auch einige wichtige Attributionen, wo esauf ein der Thätigkeit eines Richters und in anderen Fällen eines Vermittlers ähnlichesBenehmen ankommt, übertragen, und zwar bei den Ehescheidungsklagen (6<>Ue civil srt.284.285.286), bei Errichtung eines Inventars (6»lie clc;,roce<Iure srt. 935 undLloilc civil srt. 276. 279. 451. 600. 626. 769. 813), bei gerichtlichen Theilungen(tlocis civil srt. 828). Ihnen liegt noch ob die Vertretung der Abwesenden bei Jnventa-rien, bei Rechnungen und die Notisicirung der sctes reüpectueux. — Die Notarien sindauf Lebenszeit ernannt; sie können nur vermöge eines gerichtlichen Urtheils suspendirtoder abgeseht werden; das Gesetz bezeichnet die Fälle. — Diese Notariatseinrichtung be-steht im Wesentlichen noch nach den oben angeführten ersten Gesehen in Frankreich undbewährt sich als ein zweckmäßiges Institut. Versteht der Notar sein Amt, ist er mit denGesetzen vertraut, hat er praktischen Sinn, um schnell das Rechte zu erfassen und denParteien geeigneten Rath geben zu können, genießt er Vertrauen der Einwohner seinesBezirks, so wirkt er höchst wohlthätig; und nur gänzliches Verkennen der Verhältnisse,wie sie sich im Leben gestalten, kann über das französische Notariat den Stab brechen.Die Parteien haben dabei den Vortheil, daß sie nicht an einen bestimmten Notar gebun-den sind, da mehrere Notare in einer Gemeinde Vorkommen und da die Parteien sichauch an den Bezirksnotar wenden können. Der Notar ist der Rathgeber der Parteien; erist es, welcher durch die zweckmäßige Art der Abfassung des Vertrags den Streitig-keiten vorbeugt; vorzüglich zeigt sich bei Theilungen und Erbschaften sein wohlthätigerEinfluß. Hier ist er es, welcher die oft leidenschaftlich einander gegenüberstehenden Par-teien versöhnt, Frieden in der Familie stiftet und Processe im Keime abschneidet. DieGesetzgebung hat in Frankreich dem Notar die Pflicht auferlegt (Gesetz vom 22. Brumaireim Jahre 7 der Republik), die von ihm errichteten Acten binnen zehn Tagen einregistrirenzu lassen, und in dieser Pflicht liegt ein Grund, der den Notarien eine unpassende Stel-lung giebt und das Mistrauen des Instituts veranlaßt; denn in sehr vielen Fällen bezah-len die Parteien, welche den Act errichten ließen, das enrcgistremsnt nicht sogleich, derNotar aber muß binnen zehn Tagen die theueren Gebühren bezahlen. Dieses forderttheils, daß er immer eine bedeutende Summe Geldes vorräthig hat, um das enrcgistrc-ment bezahlen zu können; er kommt dadurch aber auch oft in Collision mit den Parteien,von denen er mit Strenge die Gebühren und die vorgeschostenen Gelder beitreiben muß.Die Parteien, welche mit dem Geschäftsgänge nicht vertraut sind, bilden sich ein, daß derNotar für seine Arbeit so hohe Gebühren verlange, und dieses erzeugt die Meinung, daßder Notar so viel gewinne, und vermindert leicht die Achtung, welche die Rechtsuchendenvor dem Institute haben sollten. Ohnehin wird der Notar durch die Nvthwendigkeit, viel
53) . S. darüber vsrnot, äe is üisvipline suäicisi'rs p. 77—99,
54) 6väs civil srt. 971. 931. 933.. 1035. 1394. 1396.