Notariat.
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riat"), bei welchem man rmtsire« von den tubelüon« unterschied, bis später dieser Un-terschied aushörte. Immer blieben aber noch verschiedene Urten von Notarien in Frank-reich, da die «oigueur« sich das Recht, solche Notare zu creiren, nicht entziehen lassenwollten, während die Könige das Recht, Notare zu ernennen und sie bestimmten Ordnun-gen zu unterwerfen, als ein Vorrecht der Krone nicht rauben lassen wollten. Es fehltauch nicht an Beweisen, daß die Form der oben beschriebenen executorischen Urkunden inDeutschland im 15. Jahrhunderte vorkam"). Die deutschen Kaiser sahen das Recht,Notarien zu ernennen, als ein Vorrecht an, obgleich freilich die Landesherren auf mancheWeise die Anordnung umgingen, indem sie unter anderen Namen Beamte ernannten,welche die nehmliche Befugniß wie die kaiserlichen Notare hatten^).. Manche Klagenüber Misbräuche vecanlaßten die Notariatsordnung vom Kaiser Maxi, im Jahre 1512,welcher die Absicht zum Grunde lag, das Notariatswesen zu ordnen und den Notaren voll-ständige Vorschriften über die Ausübung ihrer Kunst zu geben. Es fehlte nicht an wissen-schaftlichen Anleitungen") dazu, worin man auf die in Italien ausgebildeten Sitten undVorrechte der Notare schon vielfach Rücksicht nahm"). Leider hatten die Pfalzgrafenihr Recht, kaiserliche Notarien zu creiren, oft sehr misbraucht und den unwissendsten Leu-ten die Notariatswürde übertragen. Die mächtigeren Landesherren d,rchten bald darauf,entgegenzuwirken und diese kaiserlichen Notare, wenn sie im Lande instrumentiren woll-ten, noch besonderen Prüfungen oder Controlen zu unterwerfen 50). In das kaiserlicheResecvatrecht selbst durch Ernennung von Landesnotaren einzugreifen, wagten jedoch dieLandesherren nicht, und nur Preußen (1771) erklärte, daß keine Notarien mehr durchPfalzgrafen ernannt werden und alle preußische Notarien auch als preußische instcumenti-ren sollten. Eine neue Verordnung der Gesetzgebung im Notariatswesen wurde durch diefranzösische Legislation seit der Revolution bewirkt. Dieses Gesetz vom 29. September1791 hob alle bisherigen Unterscheidungen der Notarien auf, erkannte fernerhin keine kö-niglichen Notarien und führte nur „otsires public« ein. Nachdem mehrere Gesetze übereinzelne Punkte des Notariats ergangen waren, erschien das Gesetz vom 25. Ventose desJahres 11 der Republik^'). Dieses Gesetz erkannte die Qualität der Notare als öffent-liche Beamte, die von der Regierung ernannt werden, um alle Aufsätze oder Verträge,die entweder nach dem Ausspruche des Gesetzes oder nach dem Willen der Parteien dieKraft der öffentlichen Urkunden haben sollen, aufzunehmen, das Datum davon zu versi-chern, die Verwahrung jener Acte zu behalten und Ausfertigungen und Abschriften davonzu ertheilen. Der Notar muß in dem Orte wohnen, der ihm von der Regierung bezeich-net wird. Nach Beschaffenheit der Orte, wo sie wohnen (Städte, welche Sitze des Ap-pellations-oder Bezirksgerichts sind, oder andere Orte) ist der Umfang verschieden, inwelchem die Notarien ihr Amt ausüben dürfen. Allen Notariatsurkunden, wenn sie nachden Gesetzen (für ihre Verwandten dürfen sie keine Verträge aufnehmen) errichtet sind (inGegenwart von zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen)^), sichert das Gesetz(Art. 13) vollen Glauben bei den Gerichten und im ganzen Umfange des Reichs Vollzieh-barkeit z». Das Original (Minute) des Actes bleibt in den Händen des Notars, und ecdarf es nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen kraft eines Unheiles aus der Handgeben (Art. 22). Nur den bei den Acten interessirten Parteien dürfen sie Abschriften ge-ben, wenn nicht der Befehl des Gerichtspräsidenten sie ermächtigt, Abschriften zu geben.Die Hauptaussertigungen (gro««««) werden in executorischer Form wie die Urtheile der
45) M vr iin, kepertoire vol. VIII. p. 618. 619. .... .
46) Eine Urkunde von Trier vom Jahre 1405 mit dieser Clausel habe ich nntgetheilt
i„ meiner Schrift: „Der gemeine deutsche Proceß" lll. 49 -
47) Ludewig, Erläuterung der goldenen Bulle. Thl. II. Cap. 29. z. 3. S, 1291.
48) Vorzüglich /Vr« Notariat,,«. (Frankfurt 1539.)
49) Briegleb 1. c. S 357.
50) Häberlin, Repertorium des deutschen Staatsrechts. Nt. t> 2 ^.
51) lieber dieses Gesetz s. Merlin, kopertoiro VIII. 6M.
52) In einigen Fällen müssen nach den Gesetzen (6o<is civil srt. 971 bei Testamenten re.)zwei Notare oder ein Notar und vier Zeugen da sein.