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9 (1847) [Men - Nor]
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787
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Notariat. 787

tian's*') sieht man, daß für ihre Geschäfte ein Tarif durch Verordnung festgesetzt war;den Decurionen war die Ausübung solcher Geschäfte untersagt. Die Zahl der tnbeliioneswuchs immer mehr, und bald steht man sie schon in eine Zunft ssetwla) vereinigt undunter einem Vorstande (primiceiins) stehend. Die Aufsicht des Staats verbreitete sichbald weiter und wirkte selbst so weit, daß die Magistratur über die Ausnahme eines tabol-iia entscheidenund den Unwürdigen aus der Corporation ausscheiden konnte. Vondiesen tnbelliones wurden alle Arten von Urkunden über Rechtsgeschäfte abgefaßt, undzwar betrieben diese Schreiber ihr Geschäft noch immer auf dem öffentlichen Markte. Eswurde bald Bedürfniß, um für die Beweiskraft der vom tsbeilio verfaßten Urkunde, alseiner öffentlichen Urkunde, einen sicheren Anhaltspunkt zu haben, daß die Gesetze die Er-fordernisse der Notariatsinstrumente genau angabenDie Beiziehung von Jnstru-mentszeugen^), was in wichtigen Geschäften schon früher durch die Sitte geboten war,wurde nun gesetzlich vorgeschrieben, und zwar mußten drei, und, wenn die Parteien nichtschreiben konnten, fünf Zeugen beigezogen werden^). Die persönliche Gegenwart desNotars bei Aufnahme des Actes, seine Unterschrift und die genaue Angabe der Zeit (Re-gierungsjahr des Kaisers, Jndiction !k.) war nothwendig "). Neben den takelliones ka-men in den Kaiserzeiten tsbulariH^ vor, welche anfangs blos besondere Beamte in denStädten waren, die man mit den Archivarien und Rechnungsführern vergleichen kann;man bemerkt aber bald, daß sie auch Urkunden über gewisse Rechtsgeschäfte auffaßten,und ungewiß ist nur, ob sie zu allen Arten von Urkunden, wie die tsbelllones, oder nur zubestimmten Urkunden gebraucht werden konnten "). Zuweilen kommt in einer Urkundeneben dem tabellia ein tiibulariv8 vor^o), und später scheint, daß man beide Ausdrückeals gleichbedeutend nahm.

Unter den fränkischen Königen wurden römische Einrichtungen vielfach nach-geahmt. In der Reichskanzlei bedurften die Kaiser gewisser Beamten, welche die Urkun-den auffaßten und contrasignirten. Die Beamten dieser Art waren die retsren<iarü,eancellarii und notarH2l). Diese Bezeichnungen wurden verschieden gebraucht, häufigwohl gleichbedeutend. Unter den Notarien werden schon früh einige als srclnnotai-i»«oder als sammus notsrius erwähnt; es ist wahrscheinlich, daß unter den in der Reichs-kanzlei angestellten Beamten der Vornehmste mit diesem Ausdrucke bezeichnet wurde, deraber allmälig in den weit häufiger vorkommenden und als ehrenvoller geltenden Namencsnce>lnri»8 22) überging. Man sieht aus einem Capitulare von 803 23), daß die fränki-schen Könige schon Notarien ernannten und durch Gesetze den Misbräuchen derselben ent-gegenzuwirken suchten. Später galt das Recht, Notarien zu ernennen, als Vorrecht desKaisers; und so waren die meisten Notarien vom Kaiser^) unmittelbar oder von demcomo8 pslstia»8 nach der kaiserlichen Ermächtigung ernannt. Wie aber der Kaiser diesesRecht ausübte, so thaten es auch die Papste ^). Aber auch andere Notarien kommen inUrkunden vor. Die Landesherren und Dynasten hatten eben so wie die Bischöfe undviele Klöster ihre Notarien 2 «). Am Meisten zeigt sich aus den italienischen Statuten

11) B.cthmann Hollweg l. «. S. 206..

12) v. Savigny, Geschichte des rdm. Rechts I. S. 304.

13) Novell. 44. c. 1.

14) Spnnßenberx, labul. ne^ot. solenn. 52.

15) psul. kecept. senk. V. 25. §. 6.

16) Novell. 73. cap. 5. 8.

17) Novell. 44.

18) Bethmann Hollweg S. 194. 210.

IS) 4>. 27. 6oä. äe lläeguss. b>. 22. 6oä. äe gurv äelib.

20) Novell. 44. .

21) Spangenberg, Lehre vom Urkundcnbeweise S. 267.

22) Neues Lehrgebäude der Diplomatik VII. Lhl. S. 167.

23) Onpit. 803 in 6lurtzisck p. 1245. , .,

24) Eine Formel der Ernennung aus Karl's IV. Zeiten in Moser s Reichsstaats-

^ 25) I^nurisre, Llossnire II. p. 150, und lVlabillon <ie re älplonistics p. 126.26) Neues Lehrgebäude der Diplomatik VII. 173.

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