Notariat
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eingelöst und eine neue Bank ist errichtet worden, deren Zettel ul pari stehen, deren Actienmit 150 Procent bezahlt werden und eins jährliche Dividende von 7^ Procent geben. —Die Armee ist mit Kleidern und Waffen versehen, die Zeughäuser sind gefüllt, ein kost-bares Marine-Etablissement ist im Entstehen, Kriegsschiffe werden jährlich gebaut, dieKüste hat neue Leuchtthürmeerhalten, welche stets »ermehrt werden; eine Dampfschiff-linie ist längs der ganzen Küste bis Hammersest und zwischen Kopenhagen und Christianiafür Rechnung des Staats eingerichtet; der Straßenbau im Innern des Landes schreitetfort, ein Schloß für den König steht bald vollendet da, mit dem Bau einer neuen Univer-sität ist der Anfang gemacht, andere bedeutende öffentliche Bauten sind ausgeführt wor-den , die Verkheilung der Steuern auf das Landeigenthum ist durch eine Commission,welche 17 Jahre lang das Land bereiste, regulirt und viele vorbereitende Arbeiten für dieGesetzgebung sind ausgeführt worden. Auch für die geistige Entfaltung der Nation istvielseitig Sorge getragen, und Alles dies hat ein kleiner Staat vollbracht,der nur wenige natürliche Hilfsquellen besitzt, unter einem ungünstigen Klima leidet unddessen geographische Lage für die Theilnahme am großen Welthandel unvortheilhaft ist.
Th. Mügge.
Notariat. — > Dieses Institut hat seine Wurzeln schon in dem römischenRechte *). In den Zeiten der Republik kommen scribse und bbrsrii als öffentlicheSchreiber vor 2), während die Privatschreiber exceptores, auch notarii, und zwar wennsie als Geschwindschreiber mit Noten schrieben, genannt wurden ^). Aus den Classikernergiebt sich, daß solche Personen häufig dem Sklavenstande angehörten. Die öffentlichenSchreiber waren Solche, welche die Behörden, die sich derselben bei ihren Geschäften be-dienten, anstellten und besoldeten 4); ihr Wirkungskreis scheint aber nur der der heutigenActuarien oder Secretäre gewesen zu sein ; daß auch Urkunden über Rechtsgeschäfte vonöffentlichen Beamten, die unseren Notaren glichen, aufgefaßt wurden, läßt sich für dieZeiten der Republik nicht Nachweisen, da wahrscheinlich die Juristen selbst, die Wichtigkeitsolcher der höchsten Sorgfalt bedürfenden Urkunden erkennend, die Abfassung derselben be-sorgten^). In den Kaiserzeiten vermehrte sich die Zahl der öffentlichen Schreiber eben sowie ihr Ansehen. Es kommen eigene, den heutigen Geheimsecretären zu vergleichendePersonen vor, welche in dem Cabinete des Kaisers arbeiteten und wieder ihre Oberausse-her (mszister scriniorum) hatten. Es scheint selbst, daß in dem geheimen Cabinete be-sondere Abtheilungen für einzelne Geschäfte bestanden und jede Section wieder ihre eige-nen Beamten hatte (comes eliszmsitinnum, mugister libellornm) ^). Aus läzalns <Ieirmgistrstibus siopul! romani?) sieht man, daß am Hofe sowohl als bei den einzelnen Be-hörden Personen, die als Secretäre oder Eancellisten (nach dem heutigen Sprachgebrau-chs) arbeiteten, angestellt wurden und in einer gewissen Hinsicht einen eigenen Standbildeten. Verschieden von ihnen waren aber diejenigen Personen, welche mit unserenNotaren verglichen werden können ^). Was noch jetzt in Italien vorkommt, daß auf öf-fentlichem Markte der Schreiber seine Dienste Denjenigen anbietet, die Briefe oder Ur-kunden zu schreiben haben, scheint in Rom schon früh vorgekommen zu sein ^). Es gabPersonen, die man tabelliones torenses, personas publicse nannte'") und welche dieAbfassung von Urkunden und schriftlichen Eingaben bei den Gerichten oder anderen Be-hörden (libell!) vermöge ihres Gewerbes besorgten. Aus einer Constitution Diocle -
1) Spangenberg, Die Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden.1. Thl. S. 262, und 8 ;> a n ge nb erg, Iuris roinsn. tabula« negvt. solenn, p. 4t.
2) 1,. 18. §. 17 1>. äe innnerib. 1,. 4 6oä. <1e appellat.
3) 1<. 1. §. 6. I. 13. O. äs extraorä. eognit.
4) Hergvtt, äs seribis veter. tlraec., Uoman. et 6erm. (Viteb. 1668.)
5) Spangenberg, Die Lehre vom Urkundenbeweise S. 263.
6) 8pangenberg, Iuris römani tabul. p. 42.
7) I>)äus äe magistratibus ;>opuli romani, eäit. b'uss. (?sris 1812.)
8) Bethmann Holl weg, Handbuch des Civilprocesses. I. S. 266.
9) IVovell. 44. cap. 1. §. 2.
16) I,. 9. §. 4. v. äs poenis.