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9 (1847) [Men - Nor]
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Nassau. 351

Mittel, welche zur Unterdrückung der im ganzen Lande entstandenen Aufregung ange-wandt wurden. Diese waren in gleichem Geiste und würden, wenn die äußerenVerhältnisse nicht gewesen wären, den Zweck nicht erreicht, ja unter anderen Umständender Regierung noch manche Verlegenheit bereitet haben.

Viele Untersuchungen begannen. Unter andern auch gegen die 16 Deputatenwegen Verbreitung der bei ihrem Austritte den Regierungscommissären übergebenenErklärung. Einer von ihnen wurde deshalb zu einem Jahre Correctionshaus verur-theilt, womit Arbeit am Spinnrade verbunden ist; eine Verurtheilung, die den allge-meinen Unwillen um so mehr erregte, als die Praxis des Strafrechts, wonach politischeVergehen bei Gebildeten mit Festung bestraft werden, nicht blos in Nassau besteht, son-dern seither so weit in Anwendung gekommen war, daß man einige Jahre vorher einenAdeligen, der wegen Fabrikation falscher Tresorscheine zum Correctionshaus verurtheiltwar, seine Strafzeit auf der Festung zubringen ließ.

Die Verurtheilung der 16 Deputirten geschah von der Regierung in dem oben er-wähnten correctionellen Senat. Der an sie selbst ergriffene Recurs blieb ohne Wirkung.

Gleichzeitig wurde auch gegen den Kammerpräsidenten Herber, Haupt der Sechs-zehn, wegen eines von ihm in die Hanauer Zeitung eingerückten Artikels eine Unter-suchung wegen Majestätsbeleidigung begonnen. Sie gehörte vor das Hofgericht; dessenUrtheil lautete aus drei Jahre Festung. Vergebens suchte derselbe um die Oberappella-tion nach. Sie wurde, weil nur wegen Zuchthaus- und Lebensstrafe appellirt werdenkann, nicht zugelassen. Und so hatte der Verurtheilte nur eine Instanz. Er griffzwar zum traurigen Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung an dasselbe Gericht;dieses bestätigte aber sein Urtheil. Herber starb am Tage der Publication.

Diese beiden Fälle mögen als Commentar der oben beschriebenen Justizorgani-sation dienen.

Der Austritt der 16 Deputirten ist vielfach besprochen worden. Die Lauterkeitihrer Absichten wurde allgemein anerkannt; über die Klugheit ihres Schrittes aber warendie Meinungen sehr getheilt. Sie konnten für sich anführen, daß ihr Austritt das Mit-tel gewesen wäre, die Wirksamkeit der Herrenbank zu hemmen. Dagegen wurde abermit Grund eingewandt, daß dieses Mittel nicht hinreichend gewesen, und daß sie jeden-falls ihre Erklärung zu einem Kammerbeschluß hätten erheben müssen. Außer der allge-meinen Regel, daß man seinem Gegner nicht das Feld räumen soll, spricht wohl am Mei-sten gegen sie, daß sie, ohne unbescheiden zu sein, aus der Candidatenliste ersehen konn-ten, daß die Wiedererwählung einer Kammer von ihren Gesinnungen und Fähigkeitennicht möglich war. Ein gänzliches Weigern der Wahl aber war, da gesetzlich die Majo-rität der Erscheinenden genügt, bei 2000 dem Bauernstände angehörigen Wählernnicht zu denken. Die Folgen haben Dieses dargethan.

Im Februar 1833 erschien eine Verordnung, welche die Ausschließung der Secks-zehn durch die Fünf genehmigte und für Jene neue Wahlen anordnete. Die Namenderselben wurden von der Regierung nicht auf die Candidatenliste gesetzt. Unter den Ge-wählten erschienen zwar mehrere als entschieden liberal bekannte Namen, und die Majo-rität schwankte lange. Allein eine entschiedene Opposition bildete sich nicht. Der Land-tag wurde von dem Minister v. Marschall eröffnet, der die Bewilligung des Budgets alserste Ausgabe bezeichnete. Am 16. März geschah die Eröffnung des Landtags, undschon am 20. April las man im Verordnungsblatt«, daß die Steuern bewilligt wären.

Die Fünfmännerkammer und ihre Regierungscommissäre hatten, zur Beseitigungder Geschäftsordnung, welche 14 Mitglieder zur Fassung eines Beschlusses verlangt, be-hauptet, dieselbe sei mit der siebenjährigen Periode des Landtags erloschen. Vergessend,daß dann die Observanz von 14 Jahren entgegenstand, und nicht achtend den kurz vorherin den ersten zwei Sitzungen von der Mehrzahl der noch vollzähligen Kammer gefaßtenBeschluß, daß die bisherige Geschäftsordnung, wie auch nach Ablauf der ersten Wahl-periode von 1818 bis 1825 geschehen, so lange in Kraft bleiben müsse, bis eine neueentworfen sei. Die Geschäftsordnung war überdies viel mehr, als dieser Name besagt,indem in ihr durch die vertragsweise gestattete Oeffentlichkeit der Verhandlungen ein«