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wahre Fortbildung der Verfassung enthalten war. Die Kammer von 1833 machte dahereinen Versuch, die Oeffentlichkeit wieder zu erlangen. Er mislang, und es ist seitdem dabeigeblieben. Auch die vermehrte Herrenbank besteht noch, ohne daß bis jetzt die Volks-kammer eine Bemerkung dagegen gemacht hätte.
Der Landtag von 1834 ging unbemerkt vorüber. Im Jahre 1835 nahm die Re-gierung die Domänenfrage wieder auf, jedoch in veränderter und nicht so greller Erschei-nung. Die Kammer ernannte eine Commission aus sieben ihrer Mitglieder zur Prü-fung derselben und Berichterstattung auf dem nächsten Landtage. Deren Arbeiten, vierQuartbände füllend, sind im Druck erschienen, und müssen wir darauf verweisen, unsauf eine kurze Andeutung beschränkend.
„Die Regenten — sagten die Regierungscommissarien — hätten bei Ertheilung derConstitution Nichts über die Sustentation ihres Hauses gesagt. Daß sie diesen Punktvergessen oder absichtlich mit Stillschweigen übergangen hätten, sei nicht anzunehmen.Das Natürlichste wäre, daß sie gedacht, es bliebe deshalb bei der zeitherigen Einrichtung,wo sie ihre Sustentation aus dem Ertrage ihrer Kammergüter genommen. Diese Er-klärung folge auch schon aus dem Satze, daß jede Institution so lange bleibt, bis sie aufgeho-ben werde. Die freie Disposition über die Kammereinkünfte bestehe noch, und müssendiese daher von denjenigen Einkünften getrennt werden, worüber nur den Ständen dieControle zustehe. Diese Trennung sei erfolgt, und es solle nunmehr untersucht werden,ob das Land dabei gegen die Kammercasse verkürzt worden sei."
Die Opposition erwiderte hierauf, der Mangel einer Bestimmung über die Susten-tation des regierenden Hauses verlange allerdings einen Zusatz der Constitution; dieserkönne im Wege der Vereinigung bewirkt werden, und durch die denStänden über-tragene Ausbildung der Verfassung sei der Wink gegeben, solchen Weg zubetreten. Die Stände seien weit entfernt, die Sustentation wie das Budget zu discuti-ren, sondern vielmehr bereit, diesen Punkt auf eine der Würde und zeitherigen Stellungdes Regenten angemessene Weise mittelst einer Civilliste zu ändern.
Diese Einwendungen wurden nur von der bis auf sieben Stimmen geschmolzenenOpposition gemacht, und daher durch Stimmenmehrheit die Untersuchung der Cassen-trennung beschlossen. Die damit beauftragte Commission begann ihre Sitzungen am14. December 1835, unter Zuziehung eines Regierungscommissärs, der das Protokollmit der Erklärung eröffnete:
„Die gegenwärtige Untersuchung berühre die Eigenthumsfrage der Domänen nicht.Sie Habe nur die Trennung der öffentlichen Einkünfte zum Gegenstände, über welche
s) „der Regent ohne Concurrenz der Stände disponiren könne, und bei welchen
l>) die verfassungsmäßige Concurrenz der Stände eintrete.
Zur Zeit der Reichsverfassung hätten die öffentlichen Einkünfte bestanden:
1) „Im Ertrage der Kammergüter, nehmlich Waldungen, Mühlen, Höfe rc."
2) «In grundherrlichen und schutzherrlichen Abgaben der Unterthanen".
3) „In persönlichen Leistungen, Frohnen w."
4) „In dem Ertrage der nutzbaren Hoheitsrechte, Regalzen, mit deren AusübungEinkünfte verbunden sind".
5) „In Steuern".
,Die Einkünfte 1—4 hätten das Einkommen der Kammercasse, und die Steuern dasder Steuercasse gebildet".
Nach diesen Grundsätzen wurde die Liquidation vorgenommen. Die Regierungerklärte dabei, daß die Kammercasse keine Entschädigung für bestimmte Abgaben, z. B.ausgehobene Leibeigenschaft, verlange, sondern nur im Ganzen für ihre Einbuße gegendie Zeit der Reichsverfassung. Aus dieser wurde der Zeitraum von 1802 bis 1606 ge-nommen. Der Regierungscommissär übergab eine Hauptzusammenstellung, wonachdie Kammer-, nunmehr Domänencasse, gegen den Durchschnitt der Einnahmen diesesZeitraums jährlich 407,706 Fl. 27 Lr. entbehrte. Derselbe setzte nach langen Verhand-lungen diese Summe auf 398,164 Fl. 17 Tr. herab und erklärte dabei: „Die Aufgabeder Liquidation sei die gewesen, klar zu stellen, daß die aus der heutigen Landessteuercasse an