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9 (1847) [Men - Nor]
Entstehung
Seite
349
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Nassau. 34S

und sandte die Prinzen von Holland, unter dem Titel: Prinzen desnafsauischen Hau-ses", als Deputirte zu derselben. Da bei der Abstimmung über die Steuern die Stim-men beider Kammern zusammengezählt wurden, so sah sich die Volkskammer durch dieVermehrung der Herrenbank in ihrem wesentlichsten Rechte beschränkt. Dieses war umso wichtiger, da schon in der Verfassung eine Begünstigung des Adels liegt. Dieser, wel-cher ungefähr 50 Familien zahlt, steht die ganze Herrenbank aus seiner Mitte hervor-gehen, während 84,000 bürgerliche Familien durch die Volkskammer vertreten werden.

In der Verfassung ist der Regierung zwar das Recht Vorbehalten, neue Mitgliederzur Herrenbank zu ernennen; wir haben aber auch gesehen, daß sie im Jahre 1815 davon,und zwar einen sehr ausgedehnten Gebrauch gemacht und so die Verfassung geschlossenhat. Die Herrenbank zählte dadurch, ohne die Prinzen des Hauses, 12 Mitglieder undstand also mit der Volkskammer im Verhältniß. Diese hat daher Nichts gegen solcheBildung eingewandt. Das Recht zu nochmaliger und also unbegranzter Ernennungvon Mitgliedern würde die Wirksamkeit der Volkskammer bei Bewilligung der Abgabenganz aufheben und also so gegen den Geist der Verfassung sein, daß es schon deshalbnicht in ihr begründet sein kann.

Gegen den Eintritt der Prinzen von Holland in die Hercenbank bemerkte die Volks-kammer: Unter dem Ausdruck:Prinzen unseres Hauses" könnten nur die Prinzen desherzoglichen Hauses Nassau, nicht aber auch die einer im Jahre 1254 davon getrenntenLinie verstanden sein. Auch habe die Regierung solche Auslegung von jeher als die rich-tige erkannt, indem sie die holländischen Prinzen niemals zum Landtage eingeladen habe,und ihre Namen auch niemals in dem unter Aufsicht des Staatsministeriums jährlich er-scheinenden Staats- und Adreßhandbuch, welches die Mitglieder beider Kammern ent-hielt, vorgekommen seien.

Die Regierung stützte sich dagegen auf den Vorbehalt in der Verfassung und be-merkte, das Staats- und Adreßhandbuch werde nur von der Ministerialkanzlei redigirt,könne also nicht als ein Organ des Ministeriums betrachtet werden. Eine Vereinigungkam nicht zu Stande. Die Deputirtenkammer legte nun eine feierliche Protestation einund erhob gegen den Staatsminister von Marschall wegen der Contrasignatur jenesDecrets so wie mehrerer anderer eine Anklage. Die Verhandlung darüber geschah inöffentlicher Sitzung. Zum Vertheidiger bestellte die Regierung den Oberappellations-Gerichtsprästdenten vr. Mu sset. Die Rede desselben verdient hier um so mehr eineStelle, da sie eine Auslegung der Constitution enthält.

Die Verfassung, sagte derselbe, seieine oclroyirte, ein Geschenk, eine einseitigeRede der höchstseligen Regenten"; bei Streit über die Quantität einer Schenkung müsseder Sinn angenommen werden, wonach der Schenkende am Wenigsten weggebe;dieStände stritten cis lucro csptuncko, die Regierung ils «lumno vitunilo"; die Auslegungmüsse also zu Gunsten der Letzteren geschehen, und da Jeder der beste Ausleger seinerWortesei, so komme die Auslegung der Regierung zu; die Verfassung müsse als correc-torisches Gesetz so interpretirt werden, daß die engere Wortbedeutung der weiteren vorzu-zjehen sei. Die Mitwirkung der Stände sei nur zu wichtigen, das Eigenthum, diepersönliche Freiheit und die Verfassung betreffenden Gesetzen erforderlich; die Auslegung,welche Gesetze wichtig seien, stehe der Regierung zu;wörtlich genommen müsse ein Ge-setz, um vor die Stände zu gehören, Eigenkhum, persönliche Freiheit und Verfassungzugleich betreffen, indem diese Gegenstände nicht durch oder geschieden, sondern durchund verbunden seien".

Diese Sätze wurden auf die Vertheidigung angewandt und in Bezug auf das Ge-setz wegen Vermehrung der Herrenbank geschlossen:Da das neue Gesetz nur die Verfas-sung, nicht auch Eigenthum und persönliche Freiheit betrifft, so würde der oben deshalbangeregte Zweifel in Betracht kommen, und überhaupt läge erst eine Verfassungsver-letzung vor, da doch die Verfassungsurkunde zur Anklage Verletzungen von Ver-fassungsbestimm ungen in der Mehrzahl fordert, solcher müssen daher noch erstmehrere nachgewiesen werden. Denn es ist doch ein nicht zu übersehender Unterschied,