348 Nassau.
„Die direkten Steuern sind bestimmt, denjenigen Staatsausgabenbetrag zu decken, der„durch die übrigen Staatseinkünfte, namentlich von Domänen, Regalien und indirecten„Auflagen nicht gedeckt ist. Dieser Betrag soll für jedes Jahr durch eine möglichst genaue„Vergleichung der Einnahmen und Ausgaben gegen einander von unserm Staatsministe-„rium berechnet und der darüber zu entwerfende Etat uns vorgelegt werden. Wir werden„denselben prüfen, das Staatsbedürfniß erwägen und nach dessen Stärke die Zahl der„auszuschlagenden Simpeln festsetzen."
Die Regiecungscommissäre behaupteten: da das nach dem zweiten Theile des §. 5den Regenten zugestandene Recht, aus der damals vereinten Domänen- und Steuercassevorab ihre Sustentation zu nehmen und den dann noch erforderlichen Bedarf durchSteuern zu decken, weggefallen sei, so könne auch der damit in Verbindung stehende >ß. 1 nicht mehr gelten, indem sonst die Regierung den Ständen so unterworfen wäre,daß auch die Sustentation des herzoglichen Hauses jährlich ihrer Discussion und Bewilli-gung unterläge.
Seit unvordenklichen Zeiten bis zur Eassentrennung bestand nur eine Landescasse.
In diese floß der ganze Ertrag der Domänen und Steuern, und der Regent nahm seineSustentation daraus. Nach dieser Einrichtung ist der Dcmänenertrag, so weit er dieSustentation überstieg, allerdings zur Deckung der Landesbedürfnisse verwendet worden, ^so wie im umgekehrten Falle das Land die Sustentationssumme decken mußte. Als dievereinigten Regenten in dem Steueredict des Domänenertrags, als mit zur Deckung derLandesbedürfnisse bestimmt, erwähnten, ist dieses freilich nur unter dem Vorbehalt ge- !schehen, vorerst davon oder, was damals Dasselbe war, aus der Landescasse ihre Susten- ^tation zu nehmen. Eben so sicher ist aber auch, daß sie den nach Abzug ihrer Susten-tation noch bleibenden Domänenertrag zu den Bedürfnissen des Landes verwendet wissenwollten. Hierdurch ist das Recht der Stände zur Eontrole der Domänenverwaltung be-gründet. Und noch mehr dadurch, daß die Regenten aus das Recht, bei einer Jnsussi- jcienz des Domänenectrags zu ihrer Sustentation das Fehlende aus der Steuercasse zu neh- »men, nicht verzichtet haben. Derjenige aber, welcher den Ueberschuß empfängt und dasFehlende zuleqt, ist nicht blos bei der Verwaltung interesstrt, sondern er ist sogar deralleinige Interessent.
Wenn hiernach die Stände die Controls über die Domänen mit Recht ansprachen,so waren sie doch weit entfernt, die Sustentation des Regenten gleich dem Budget einerjährlichen Discussion zu unterwerfen. Sie waren vielmehr gern bereit, zu dem von dm 'Verhältnissen gebotenen und durch das Beispiel aller konstitutionellen Staaten bewährten §Mittel einer Civilliste zu greisen. Die Bestimmung, welche ihnen die Ausbildung !der Verfassung übertrug, berechtigte sie hierzu und enthielt den deutlichsten Wink jzu einer vertragsmäßigen Ausgleichung dieses Punktes mit der Regierung. !
Die Kammern, zumal die von 1831, machten die billigsten Vorschläge in diesemSinne und wählten sogar auch andere Formen als die der Regierung sehr misfällige einer sCivilliste, unter anderen die Ausscheidung eines gewissen Gütercomplexes. Allein die Re- igierung ging auf Nichts ein, sondern bestand auf der allen Einrichtung und der Fortzah-lung der 140,000 Fl. Die Volkskammer verweigerte nun diese mit 17 Stimmen gegen4. Bevor sie an die Bewilligung der Steuern kam, wurde der Landtag am 2. Mai 1831 ^auf unbestimmte Zeit vertagt. i
Die Stände vermißten nun die Preßfreiheit schmerzlich. Gleich nach ihrer Verta-gung verbreitete die Regierung in vielen tausend Exemplaren eine von dem Landtagscom- ?missär, dem geheimen Rath Magdeburg, verfaßte Flugschrift: „An die Bewohnerdes Herzogthums Nassau", — worin das Verfahren der Stände bitter getadelt und ver-sucht ward, die öffentliche Meinung zu gewinnen. Die Stände hatten dem keine gleiche,ja bei den bekannten Censurverhältnissen kaum eine Waffe entgegenzusetzen. Die öffent-liche Meinung sprach sich jedoch dahin aus, daß jene Flugschrift zum großen Theil öffent-lich verbrannt wurde.
Nach dem Falle von Warschau wurden die Stände wieder berufen. Zugleich creirte ^die Regierung vier neue Mitglieder der Herrenbank, zwei erbliche und zwei auf Lebenszeit, >