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9 (1847) [Men - Nor]
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346 Nassau.

betrügen, aus den der Generalsteuerdirection überwiesenen Einnahmen allein bestrittenwerden sollten.

Diese Einrichtungen, zumal mit solcher Auslegung, wurden von den Ständen leb-haft angegriffen. Bevor wir darauf eingehen, ist noch Einiges über diese zu bemerken.

Durch die angegebenen geographischen und organischen Veränderungen des Landeswollte die Constitution nicht mehr recht paffen. Der Wahlbezirk Ehrenbreitstein war ab-getreten und die Fürstenthümer Dillenburg und Hademar erworben worden. Durch an-dere Abtretungen gehörten die Gebiete einiger erblicher Mitglieder der Herrenbank nichtmehr zum Lande. Es erschienen daher am 4. November 1815 zwei Edicte über die neueBildung der Deputirten - und der Herrenbank. Jene erhielt statt der fünf Wahlbezirkedrei, Wiesbaden, Weilburg und Dillenburg, um dieselbe Zahl Deputirter, wie früher diefünf, zu ernennen. Die Herrenbank erlitt eine gänzliche Umgestaltung. Von den frü-heren Mitgliedern blieben nur der Besitzer der Grafschaft Schaumburg, der Fürst van derLeyen, die Grafen von Bassenheim und von Waldersdorff und der Freiherr von Stein.Als neues erbliches Mitglied wurde der Graf von Westerburg ernannt und den gesumm-ten adeligen Gutsbesitzern sechs Virilstimmen verliehen, welche sie durch so viele aus ihrerMitte gewählte Mitglieder vertreten lassen.

Die Regierung ist hierbei offenbar über die durch die Constitution gesetzten Gränzengegangen, indem ihr nur das Recht zusteht, neue Mitglieder auf Lebenszeit oder mit demReckte der Vererbung zu ernennen, welche dem deutschen Freiherrenstande angehören undeinen mit 200 Fl. in simplo besteuerten Grundbesitz im Lande haben. Hierzu kommtnoch, daß unter den adeligen Gutsbesitzern sich nur vier finden, welche diesen Grundbesitzhaben. Die Regierung also wußte, daß den creirten sechs Mitgliedern ein wesentlichesErforderniß abging.

Auch die Reorganisation der Verfassung hatte keine andere Wirkung, als daß man siein dem Verordnungsblatt« las. Erst zwei Jahre später, im Anfänge 1818, fand die ersteVersammlung der Stände zu Wiesbaden statt. Sie begann, nach der Verfassung, mit dem §Entwürfe einer Geschäftsordnung. Die Bestimmung, daß die Sitzungen nicht öffentlich seinsollten, wurde darin dahin geändert, daß dem Kammerpräsidenten frei stand, das Publicumdurch Austheilung von Eintrittskarten zuzulassen. Die Regierung genehmigte diese Ge-schäftsordnung, und es wurde so vertragsweise die Oeffentlichkeit der Verhandlungen erlangt.

Die Kammer griff alsbald die Cassentrennung oder, wie man später sagte, die Do-mänenfrage auf. Veranlassung gab besonders eine der Steuercasse zu Gunsten der Do-mänencasse auferlegte jährliche Zahlung von 140,000 Fl. für aufgehobene Leibeigen-schastsgesälle. Wir müssen zur Verständigung weiter zurückgehen.

Am ersten Tage des Jahres 1808 erließen die souveränen Herrscher FriedrichAugust und Friedrich Wilhelm, gesegneten Andenkens, ein Edict, wodurch sie,huldigend der vorangeschrittenen Civilisation, die Leibeigenschaft gänzlich aufhoben. DasLand feierte diesen Act durch Denkmünzen und Dankadressen. Den Privatpersonenwurde für verlorene Gefälle Entschädigung aus Staatsmitteln zugesichert. Da über dieFrage, welche Abgaben aus der Leibeigenschaft entständen, Zweifel erhoben wurden, soführte das Steueredict des Jahres 1812 die einzelnen Gefälle auf, über 700, und be-nannte als zu entschädigende Personen:die Standes- und Grundherren, auch sonstigeGutsbesitzer und Vasallen." Deren Entschädigung wurde nach rechtlichen Principienausgemittelt und als jährliche Rente auf die Staatskasse angewiesen. Einer Entschädi-gung des Staates oder des herzoglichen Hauses wurde nirgends gedacht. Erst nach dem jTode der Fürsten, welche die Leibeigenschaft ausgehoben hatten, als im Jahre 1816Steuer- und Domänencassen angeordnet wurden, trat letztere, als Verwaltungsbehördedes herzoglichen Patrimonialvermögens, mit der Erklärung auf, daß auch ihr solche Ent-schädigung gebühre, und berechnete deren jährlichen Betrag auf 140,000 Fl. Da dieStände noch nicht in Wirksamkeit berufen waren und die Cassentrennung von einem unddemselben Manne, dem Minister, ausging, so wurde diese Zahlung ohne Weiteres aufdie Steuercasse angewiesen und geleistet. Diese, der vom ganzen Landesvermögen nureinige Gebäude geblieben waren, kam hierdurch offenbar unter pari.