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9 (1847) [Men - Nor]
Entstehung
Seite
345
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Nassau. 34S

wohl Hot die Regierung ihre richterlichen Functionen behalten. Die Mitglieder derselben,welche der Präsident bestimmt, versammeln sich zur Urtheilssprechung in einem sogenann-ten, durch kein Gesetz angeordneten correctionellen Senat, der von seinen Urtheilen kein«Gründe angiebt und gegen die nur der oben angeführte Recucs an diesen Senat selbststattfindet.' Alle seit 1830 vorgekommenen politischen Verurtheilungen sind, mit Aus-nahme einer einzigen, aus dieser Quelle geflossen.

Welch schneidender Contrast zwischen Criminal - und Civiljuftiz! Hier, wenn essich um 300 Fl. handelt, drei Instanzen mit zwei Collegien, dort, wenn es Ehre undFreiheit gilt, bei den Hofgerichten: eine Instanz mit dem RecurS an diese selbst, undbei der Regierung: Verurtheilung durch eine bureaukratische Administrativbehörde mitdemselben rraurigen Recursrechte.

Alle Staatsdiener, sowohl in der Justiz als Administration, können, fünf Jahrevom Tage der Anstellung an, nach Belieben entlassen werden, spater nur durch Urtheilder Hofgerichte. Pensionirung mit halbem Gehalt und nach 35 Dienstjahren mit ^weiter für jedes folgende Jahr kann immer erfolgen. Versetzung aus der Administrationin die Justiz und umgekehrt hängt immer von der Regierung ab.

An Militär wird nur das Bundescontingent gehalten, 3,900 Mann Infanterie miteiner Batterie Artillerie. Der Aufwand dafür ist gegen andere Staaten gering. Nassaubraucht bei 340,000 Einwohnern dafür 400,000 Fl., während ein benachbarter Staatbei 800,000 Einwohnern 1,6Ü0,000 Fl. verwendet. Die Gerichtsbarkeit über das Mi-litär übt in erster Instanz der Auditeur, in der folgenden die Obergerichte. Der Obristund der General stehen auch in erster Instanz unter den Hof- und Appellationsgerich-ten. Zur Bildung der Ofsiciere besteht eine Cadettenschule, in die aber nur in- undausländische Adelige und Söhne der Staatsdiener ausgenommen werden. Wer dieseSchule nicht besucht hat, kann nicht Officier werden. Officiere können stets entlas-sen werden.

Die evangelische und lutherische Kirche sind seit 1817 vereinigt. Die Functionender Consistorien sind der Landesregierung übertragen. Unter ihr stehen Decane. DieVerhältnisse der katholischen Kirche sind durch das Concordat von 1827 geordnet. Vonden Einwohnern bekennen sich 185,000 zur evangelischen und 150,000 zur katholischenKirche, und 5000 sind Juden. Die kirchlichen Wirren der neueren Zeit sind Nassaufremd geblieben. Die Kinder müssen in der Religion des Vaters erzogen werden. Dasregierende Haus bekennt sich zur evangelischen Religion. Die Katholiken sind indeßgleichwohl in jeder Hinsicht mit den Evangelischen so gleich gehalten worden, daß man nochnicht einmal eine Klage vernommen hat.

Für die Finanzen bestand bis 1815 eine Centralfinanzbehörde und eine Casse für dasganze Land. Alle Einnahmen flössen in diese, und alle Ausgaben so wie auch die Su-stentation des Regentenhauses wurden daraus bestritten. Die Mäßigkeit, welche hier-bei stattfand, muß anerkannt werden. Im Jahre 1815 wurden zwei coordinirte Central-finanzbehörden angeordnet, die Generalsteuer- und die Generaldomänen-Direction. Je-ner wurden die directen und indirecten Steuern, mit Ausnahme des Mainzolls zu Höchst,ein Theil der Regalien und Monopole und die Polizeieinkünfte zur Verwaltung hinge-wieien. Diese erhielt die Lebnqefalle, Domänengüter, Mühlen, Gebäude, Hüttenwerke,Bergwerke, Mineralquellen, Bäder, Wälder, Jagden, Fischereien, Schäfereien, Wei-degerechtigkeiten, Bannrechte, Zehnten, Grundzinsen, Activcapitalien, den Mainzoll zuHöchst, den Eberbacher Weinkeller und die Entschädigung für aufgehobene Leibeigen-schaftsgefälle.

Der durch diese Trennung beabsichtigte Zweck der Regierung trat bald hervor. Erwar kein anderer, als sammkliche der Domänendirection hingewiesene Güter rc. für Patri-monialeigenthum des herzoglichen Hauses zu erklären. In einem Vortrags des Mini-sters v. Marschall in der Staatsrathssitzung vom 13. Februar 1817 wird der Domä-nen als gleichbedeutend mit Patrimonialgut des herzoglichen Hauses erwähnt und zugleicherklärt, daß deren Ertrag zur Deckung der Bedürfnisse der herzoglichen Familie und desHofes hinreiche und von nun an die Staatsausgaben, welche ungefähr 1,700,000 Fl.