844 Nassau.
gen sind nicht öffentlich, doch können die Kammern de» Abdruck ihrer Protokolle im Gan-zen oder Einzelnen und Vertheilung von 25 Exemplaren an jedes Mitglied verordnen.Die erste Versammlung soll im Jahr 1815 stattsinden.
Die unbestimmte Fassung des Cvnstiturionsedicts ist ein Hauptgrund der späterenZerwürfnisse. Diese wären jedoch wahrscheinlich nicht eingetreten, wenn die Regierungdie im Eingänge gegebene Zusage erfüllt hätte, welche den Ständen „die weitere Ausbil-dung der Verfassung" übertrug. Statt dessen wurden die Stände wahrhaft ignorirt, inden Jahren 1815, 1816 und 1817 gar nicht einberufen und nicht einmal eine Wahlangeordnet. Gerade in diesen Jahren aber reorganisirte die Regierung das ganze Landund gab so viele, mitunter die wichtigsten Gesetze, daß die des Jahres 1816 allein einDrittheil der Gesetzsammlung ausmachen. Im Jahre 1815 wurde sogar über ein Fünf-theil des Landes an Preußen abgetreten und dafür andere Territorien acquirirt. DasHerzogthum erhielt dadurch seine gegenwärtige Gestalt und Organisation. Es besteht aus82 Quadratmeilen mit 340,000 Einwohnern in 30 Städten, 834 Dörfern und 1186Höfen und Mühlen und ist in 28 Amtsbezirke eingetheilr. Jeder Gemeinde steht alsvollziehende Behörde und als ihr Vertreter ein Schultheiß vor, den die Regierung nachWillkür anstellt und entläßt. Ihm sind mehrere Vorsteher, welche die Bürger alle zweiJahre wählen, als berathende Vertreter in Gemeindeangelegenheiten beigegeben. JedemAmtsbezirke steht ein Amtmann als Einzelrichter mit zwei Gehilfen vor, der die Justiz,Administration und Polizeigewalt in sich vereinigt und die vollziehende Behörde für alleCentralstellen ist. Die freiwillige Gerichtsbarkeit wird von Notaren verwaltet, welche denTitel Landoberschultheißen führen. Für die Verpflegung der Armen besteht in jedemAmte eine Amtsarmencommission unter dem Vorsitze des Beamten. Das Betteln hat seit-dem mehr dadurch als durch Polizeistrenge aufgehört.
Der Amtmann urtheilt bis zu 50 Fl. ohne Appellation. Dann geht diese an dieHof- und Appellationsgerichte, deren zwei bestehen. Bei Sachen über 300 Fl. findeteine Berufung an das Oberappellationsgericht Statt. Die Obergerichte sind collegialisch.
Den Aemtern sind als Centralstellen vorgesetzt: die Landesregierung zu Wiesbaden,welche die gesammte Regierungsgewalt, mit Ausnahme eines Theiles der Justiz, in sichvereinigt, die Steuerdirection zur Verwaltung der Steuern, die Generaldomänendirectionzur Administration der Domänen, die Rechnungskammer für das gesammte Rech-nungswesen.
Ueber allen diesen Behörden steht das Staatsministerium mit einem Minister, dereine Kanzlei mit Referenten ohne Votum zu seiner Verfügung hat.
Für die Criminaljustiz sind bei leichteren Vergehen dieAemter, bei schwereren zweiCri-minalgerichte die Untersuchungsbehörden. Zum Urtheil gehen die Acten an das Hof- undAppellationsgericht. Bei Zuchthaus-oder Lebensstrafe kann an das Oberappellationsgerichtrecurrirt werden. In anderen Fällen findet nur eine weitere Vertheidigung und Erkennt-niß bei demselben Gerichte Statt, welches geurtheilt hat; eine Einrichtung, wonachbei Corrections- und Festungsstrafen nur eine Instanz besteht. Dieser Fall ist bei Ver-urtheilung des Volkskammerpräsidenten Herber zu drei'Jahren Festung vorgekommen.
Ausnahmsweise ist der Regierung die Strafrechtspflege über folgende Vergehen undVerbrechen übertragen: Forstfrevel, Injurien, Betrügerei, Unterschleif bei Abgaben anöffentliche Cassen, Gränzverrückung, Concussion, Tumult und Störung der öffentlichenRuhe, Wucher, Unsittlichkeit, Vergehen gegen öffentliche Beamte in Ausübung ihresDienstes und Vergehen gegen die unter der Regierung stehenden Polizeieinrichtungen. —Die Regierung kann in solchen Fällen bis zu fünf Jahren Correctionshaus- und Festungs-strafe erkennen. Wenn die Strafe drei Monate Correctionshaus übersteigt, so legt sie dasErkennlniß dem Minister zur Bestätigung vor. Der Recurs gegen ihre Urtheile geht nichtan eine höhere Instanz, sondern wird von ihr selbst, und zwar nun ohne Vorbehalt derministeriellen Bestätigung, entschieden- — Durch das Organisationsedict vom Jahre 1815ist die Regierung als ein Collegium mit einem Präsidenten, zwei Directoren, acht Rächenund zwei Assessoren angeordnet. Ihre collegialische Verfassung ist später durch eine bloße,niemals verkündigte Ordonnanz in eine bureaukratische verwandelt worden. Gleich-