Nassau. 343
Neuwied, Wied-Runkel und Solms-Lich, sodann die gräflichen Familien von Bassenheimund von Waldersdorff, den Fürst v. d. Leyen, den Fürst von Hatzfeld und den Freiherrnvon Stein. Das Recht ist mit dem Besitze ihrer im Lande liegenden Güter verbundenund wird von dem Haupt der Familie ausgeübt.
Die Regierung behielt sich in der Verfassung vor, noch andere Mitglieder der Her-renbank auf Lebenszeit oder mit dem Rechte der Vererbung zu ernennen, welche jedochmindestens dem deutschen Freiherrenstande angehören und einen mit 200 Fl. in simple»besteuerten Grundbesitz im Lande haben sollten.
Die Deputirtenversammlung besteht aus 22 Mitgliedern, wovon die Inspektorender evangelischen Geistlichkeit Einen, die der reformirten Einen, die Landdechanten derKatholischen Einen, die Vorsteher der höheren Lehranstalten Einen und die Gewerbetrei-benden der 12. und höheren Steuerclasse Drei aus ihrer Mitte wählen. Die übrigenFünfzehn wählen die Grundeigenthümer, welche 7 Gulden in «impla, aus Denen, welche21 Fl. steuern. Jenes setzt 8000 Fl., Dieses 24,000 Fl. Grundbesitz voraus. In denAemtern, welche keine 5 Candidaten und 40 Wähler besitzen, wird diese Zahl aus denHöchstbesteuerten ersetzt.
Die Wahlen geschehen in fünf Districten, dergestalt, daß die erscheinenden Urwäh-ler so lange zu wählen haben, bis ein Eandidat die absolute Stimmenmehrheit hat.Wenn Dieses nicht bei der ersten Wahl geschieht, so schlägt der Regierungscommissär, nacheiner freilich nicht im Geist des Gesetzes begründeten Praxis, einen ihm beliebigen Candi-daten vor, gegen den, wer ihn nicht wählen will, protestiren muß. Das Herzvgthum Haiungefähr 2000 Wahlmänner und 150 Candidaten.
Alle Besitzer von Gebäuden, alle Capitalisten, die Staatsdiener, mit Ausnahme derLehrer und Geistlichen, der ganze Gelehrtenstand, Aerzte und Advocaten haben, alssolche, weder actives noch passives Wahlrecht.
Die Sicherheit des Eigenthums und der persönlichen Freiheit ist unter die „mitwir-kende Gewährleistung der Landstände gestellt." — Sie sollen darüber wachen: „daß die„freie Wirksamkeit der obersten Justizbehörden niemals beschränkt, willkürliche Verhaf-tungen auf keine Weise stattfinden und kein Unterthan seinem gewöhnlichen Gerichts-„stande entzogen werde." — Zu diesem Ende sind den Ständen folgende Rechte ein-geräumt :
1) Ohne ihre Einwilligung soll an den die Aufrechthaltung der bürgerlichen und Ge-werbefreiheit so wie die Gleichheit der Abgaben bezweckenden Gesetzen Nichts ver-ändert werden. „Wichtige, das Eigenthum, die persönliche Freiheit und die Ver-fassung betreffende neue Landesgesetze sollen nicht ohne ihren Rath und ihre Zu-„stimmung eingeführt werden."
2) Sie können Vorschläge zu neuen Gesetzen machen, und fordern, daß gegen denStaatsminister und die Landescollegien, wegen bestimmter Beschuldigungen, eineUntersuchungscommission angeordnet werde, wenn diese Beschuldigungen auf be-scheinigten Angaben beruhen, daß von ihnen die unter Nr. 1 erwähnten öder in derVerfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen verletzt worden seien.
Solche Anträge werden vor jeder Kammer besonders erörtert und können nur dannder Regierung vorgelegt werden, wenn sie in jeder die Mehrheit erlangen.
3) Alle directen und indirekten Abgaben müssen von der Mehrheit der Stände bewilligtwerden, wobei die Stimmen in beiden Kammern zusammengezählt werden.
Ferner bestimmt die Verfassung:
Die Stände werden jedes Jahr zwischen dem 1. Januar und 1. April berufen. DieRegierung wird bei ihnen durch Commissarien vertreten, welche den Verhandlungen, abernicht den Abstimmungen beiwohnen. Die Polizei der Versammlungen ist diesen überlas-sen , nach Maßgabe einer Geschäftsordnung, die im Laufe der ersten Sitzung zu entwer-fen und der Regierung zur Genehmigung vorzulegen ist. Nach Ablauf von sieben Jah-ren wird die ganze Kammer erneuet. Die abgetretenen Deputirten sind wieder wahlfä-hig. Den Präsidenten ernennt die Regierung aus drei von der Kammer vorzuschlagen-den Mitgliedern. Abwesende Deputirte können sich nicht vertreten lassen. Die Sitzun-