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oder: „Landsturmine Casematte Achtzehnhundertdreizehn"-c.) — Wie ungeschickt aberauch manche Namen gewählt werden mögen, so sehen wir doch nicht, daß das Gemein -wesen (der Staat) hierbei benachtheiligt werden könnte, um beschrankende Gesetze hierinzu erlassen. Friedr. Kolb.
Napoleon, s. Buonaparte.
Nassau »Herzogthum. — Zur Zeit der Reichsverfassung wurden die Landerder Fürsten von Nassau-Ustngen und Nassau-Weilburg auf die damals übliche Weise re-giert. Doch kennt die Erinnerung der Nassauer keinen Despoten, sondern es werdenvielmehr manche Regenten in dankbarem Andenken genannt. — Im Jahre 1803 verlorNassau seine Besitzungen auf dem linken Rheinufer und am Oberrhein und erhielt dage-gen einen Theil der Kurftaaten Mainz und Trier. — Nach Auflösung des deutschen ^Reichs vereinigten die Fürsten von Nassau-Weilburg und Nassau-Usingen, welche Linieim Erlöschen war, ihre Lande unter dem Titel eines Herzogthums und traten in denRheinbund. Der Fürst von Usingen nahm die Herzogswürde und den Fürsten von Weil- ^bürg zum Mitregenten an. Von da an bis zum Aussterben der ersten Linie im Jahre ^1816 wurden alle Gesetze mit Unterschrift beider Regenten gegeben. — Ihre Regierung jzeichnet sich aus durch Einigkeit und ein erfreuliches Bestreben, den Forderungen der Zeitzu genügen. — Im Jahre 1803 wurde die freie Uebung jedes Gottesdienstes proclamirt, !1808 die Leibeigenschaft aufgehoben, 1809 körperliche Züchtigungen als Strafmittel ab-gestellt und 1811 eine gleiche Besteuerung mit Aufhebung aller Befreiungen eingeführt.Die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und ihr Recht zu allen Civil- und Mili-tärstellen wurde gesetzlich anerkannt; der Fiscus den ordentlichen Gerichten untergeordnet,mit der Weisung, im Zweifel gegen ihn zu erkennen; das Jagdrecht bis zur Unschädlich-keit beschränkt und die freie Benutzung des Grundeigenthums, mit Entfernung aller Wei-deberechtigungen , durch eine Culturverordnung gesichert.
Alle diese Gesetze und noch viele andere derselben Epoche athmen den Geist der Gleich-heit vor dem Gesetz und der Entfesselung der Personen und des Grundeigenthums. Die >Krone wurde ihnen am 5. Mai 1814 durch Einführung der Preßfreiheit und am 2. Sep-tember 1814 durch Ertheilung einer Constitution aufgesetzt- Das erstere Gesetz trägt dieUeberschrift: „die illimitirte Preßfreiheit betreffend", und sagt im Eingang: „Wirsetzen„Entfesselung der öffentlichen Meinung sammt der wiedererlangten Freiheit, dieselbe zu„verbreiten, unter die größten, folgenreichsten und vortheilhaftesten Gerechtsame, in de-„ren Ausübung die verschiedenen Stämme des deutschen Volkes wieder eingesetzt wor-den sind."
Im Eingänge der Verfassungsurkunde wird gesagt: „Wir sind stets und immer be-dacht gewesen, die uns anvertraute unbeschränkte Regierungswirksamkeit sammt dem„Rechte der Gesetzgebung dahin zu verwalten, daß, so weites die Umstände erlaubten,„nicht allein diebürgerlicheFreiheit unserer Unterthanen möglichst gesichert und die„politische Gleichheit derselben vor dem Gesetze aufrecht gehalten, sondern auch der„Grund zu einer künftigen aus diesen beiden Stützen ruhenden Verfas-sung gelegt werde." — Sodann werden die zu diesem Zwecke bereits früher gegebenen,oben angeführten Gesetze aufgezählt und geschlossen: „Es ist also nur übrig, Allem, was„für die Einführung einer liberalen, den Bedürfnissen unserer Zeit und unseres Staates„entsprechenden Verfassung in unserem Herzogthume entweder schon geschehen ist, oder„noch erforderlich sein wird, auch eine gleichkrästige Gewährleistung im Inneren„zu geben, welche wir in der unverweilten Einrichtung von Landständen gefunden zu ha-„ben glauben dürfen. Indem wir unseren Landständen die Bewahrung jener ange-„führten Grundlagen sowohl wie die weitere Ausbildung einer solchen ei-„genthümlichen Landesverfassung übertragen, überlassen wir uns der„Hoffnung -c."
Nach der Verfassung bestehen zwei Kammern: Herrenbank und Deputirtenver-sammlung.
Die Herrenbank hat nur geborene Mitglieder, nehmlich die Prinzen des herzoglichen j
Hauses und die Besitzer der Standesherrschasten Schaumburg, Solms-Braunsels, Wied-