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dete Recht nicht mehr für ein dingliches, sondern persönliches Recht erkannt wird, dasnur unter den Eontrahenten und Erben so wie gegen Diejenigen, die den Willen desErblassers zu achten haben, Wirksamkeit äußert^). Es erscheint daher dieses Näherrechtals ein von jenem ursprünglichen verschiedenes, demselben nachgebildetes.
Um den aus dem Näherrechte für den Verkehr und die Sicherheit des Grundbesitzesentspringenden Nachtheilen zu begegnen, wurden gewisse Beschränkungen als damit ver-knüpft angesehen, wie namentlich die, daß, da der Retrahent an die Stelle des Erwer-bers tritt und die von diesem eingegangenen Verbindlichkeiten übernehmen und erfüllenmuß, das Näherrecht nur im Fall eines reinen Kaufes, wobei als Gegenprästation ledig-lich die Zahlung einer Geldsumme bedungen worden, zulässig sei, keineswegs aber beiVeräußerungen um Gegenprästationen persönlicher Natur, denen nicht Jeder in gleicherWeise zu genügen vermag, was Veranlassung gab, das Näherrecht durch Simulationenzu vereiteln, indem die Eontrahenten zum Schein gewisse von der Persönlichkeit desErwerbers abhängige Gegenprästationen bedangen. Eine weitere Beschränkung bestehtdarin, daß das Näherrecht nur stattfinden soll bei freiwilligen Privatverkäufen, nicht aberbei öffentlichen, welche zum Zwecke der Vollstreckung richterlicher Verfügungen oderwegen erkannten Eoncurses geschehen ^). — Das Näherrecht erlischt im Allgemeinendurch Nichtgebrauch innerhalb Jahr und Tag"), nach manchen Particularrechten inner-halb sechs ^), nach anderen innerhalb drei Monaten"), nach noch anderen sogar inner-halb sechs Wochen"), jedes Mal von der Zeit an, da der Berechtigte Kenntniß von «derzu Stande gekommenen Veräußerung erhalten hat.
Anwachsende Bevölkerung und zunehmende Industrie machten die nachtheiligen >Folgen der Näherrechte, welche in Unsicherheit des Grundbesitzes und in Verhinderung 'der Veräußerung desselben bestehen, in immer stärkerem Grade fühlbar, und als deshalbdie Eontrahenten in verschleierten Contracten und sonstigen Täuschungen Schutz dagegensuchten, so entsprang hieraus eine unversiechliche Quelle der verderblichsten Process«, wo- >durch das Uebel verschlimmert und in vielen Staaten endlich für nothwendig erkannt kwurde, die Näherrechte zu verbannen. Das preußische Landrecht läßt dieselben nur nochbeim Verkaufe von Familiengütern da zu, wo sie durch Provinzialgesetze, Statuten odergültige Familienverträge eingesührt sind, und erfordert hinsichtlich der auf Familien-verträge sich gründenden Eintragung in die Hypothekenbücher ^). — In Oesterreichwurden die Näherrechte, mit Ausnahme der durch Vertrag und letzten Willen entstande-nen, abgeschafft ^'); das Nehmliche fand in Würtemberg Statt ^). Dagegen wurdendieselben gänzlich aufgehoben in folgenden deutschen Staaten: in Holstein und Schles-wig durch Gesetz vom 8. Februar 1794; im Herzogthum Nassau durch Verordnung vom29. März 1808; im Großherzogthum Baden durch Verordnung vom 3. Mai 1808;im Großherzogthum Hessen durch Verordnung vom 15. Mai 1812; in Oldenburg durchVerordnung vom 11. August 1814; in Kurhessen durch Verordnung vom 3. August1822; in Bremen durch Erb- und Handseste-Ordnung vom Jahre 1833 ß. 12.
G. Rühl.
Namen, Eigen- oder Personennamen. — In den frühesten Zeiten >führte jedes Individuum nur einen Namen, der wohl allgemein von einer bei ihmbesonders hervortretenden körperlichen Eigenschaft, Fähigkeit oder Gewohnheit herge-
i
, 4) Mittermaier, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechtö. §. 286. (b.
Ausgabe.) '
L) Thomas, System des fuldaischen Privatrechts. §. 237. Haubold, Lehrbuchdes kbnigl. sächs. Privatrechts. 8- 217. Schelhas, Beiträge zur deutschen Gesetzeskunde.
1. Heft. S. 211.
6) Haubold 8.218. Thomas 8-538.
7) Nach kölnischem und jülichschem Recht.
8) Nach badischem Landrecht.
9) Nach würzburgischem Recht. Schelhas a. a. O.
10) Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten. 2. Th. 4. Tit. 8- 227. 228. 229. j
11) Winiwarter, Das dsterr. bürgerliche Recht. IV. S. 267.
12) Weishaar, Würtembergisches Privatrecht. 111. S. 76.