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9 (1847) [Men - Nor]
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Näherrecht.

von höherer Geisteskraft und lebendigster Anhänglichkeit an das gemeine Wesen, welchedabei über bedeutende äußere Mittel zu gebieten hatten. Diese Mittel waren in jenenZeiten einfacher Zustände und Bedürfnisse: ausgedehnter Grundbesitz mit einer großenAnzahl von Knechten und Mägden, die, da sie sowohl des eigenen Grundbesitzes alsauch, bei dem Mangel anderer Gewerbe, jeder Gelegenheit zur selbstständigen Gewin-nung ihres Lebensunterhaltes entbehrten, ihr Dasein nur durch Unterwerfung unter dieGewalt der Grundherren (Leibeigenschaft) zu erhalten vermochten. Die Selbstständig-keit der Vollbürger im Gebrauch ihrer Kräfte und Mittel und das Bestreben, dieselbenzweckmäßig zu benutzen, weckten in ihnen die höheren Geisteskräfte, so wie der Umstand,daß ihre persönliche Freiheit und die Sicherheit ihres Besitzthums allein durch die Machtund Selbstständigkeit der Volksgemeine verbürgt waren, den lebendigsten Gemeingeistund kräftigsten Eifer für deren Erhaltung in ihnen Hervorrufen mußte. Da das Voll-bürgerrecht wesentlich auf bedeutendem Grundbesitze beruhte, so erheischte natürlich dasInteresse der Gemeine, daß der Grundbesitz jedes Vollbürgers ungeschmälert erhaltenwerde und in keine anderen Hände komme als in die seiner natürlichen Erben oder Solcher,

I die des Vollbürgerrechts in der Gemeinde theilhastig waren, welches Interesse darin seine

! vollständige Wahrung fand, daß eine Veräußerung von Liegenschaften in der Mark gül-

tiger Weise nur öffentlich vor der Gemeinde geschehen konnte^).

Dieses änderte sich, als mit dem Untergange der Selbstständigkeit der Volksgemein-j den das Vollbürgerrecht seine ursprüngliche Bedeutung verlor und neue Bedürfnissei und Interessen auskeimten, die jenen Veräußerungsbeschränkungen widerstritten, wobei' letztere um so eher verdrängt werden konnten, als die Form der Veräußerung liegenderGüter mittelst Auflassung vor der Gemeinde durch das Hinwegfallen ihres Grundes ihrerHaltbarkeit beraubt war. Jndeß wurden jene Beschränkungen nicht gänzlich verdrängt,sondern durch Anhänglichkeit an althergebrachte Zustände und Sitten erhielt sich davonDieses, daß bei Veräußerungen liegender Güter, die von den Vorfahren ererbt worden(Erbgütern), die Verwandten und natürlichen Erben des Veräußerers vor Anderen, sonstaber di« Gemeinde- und Markgenossen vor Auswärtigen dergestalt als bevorzugt betrach-

> tet wurden, daß ihnen auf Verlangen das veräußerte Gut von den Erwerbern gegen! Uebernahme und Erfüllung der Bedingungen, unter denen es dieselben erworben haben,

überlassen werden muß^). Unter mehreren Verwandten entscheidet die Nähe des Grades,

> unter den verschiedenen Gemeindegenossen aber gilt gewöhnlich für den nächsten entweder! der Miteigenthümer des Gutes, wenn der andere Miteigenthümer seinen Antheil daran

veräußert hatte, wie namentlich der Ganerbe, oder wer ein Gut besitzt, womit das ver-l äußerte früher vereinigt war, oder wer mit seinem Grundeigenthum unmittelbar an dasI veräußerte gränzt oder anstößt. Sehr oft hat sich das ursprünglich den Gemeinde- undden Markgenossen im Allgemeinen zugestandene Vorrecht ganz in ein solches besondere: verwandelt. Dieses Vorrecht wird im Allgemeinen Näherrecht, Abtrieb, Retract, bei'' Verwandten und Erben Erbloosung, bei Markgenossen Marklvosung genannt, und esl sind darunter als besondere Arten begriffen das Ganerbenrecht, das Gespilderecht, das! Nachbarrecht rc.

Gegenstand dieses Näherrechts sind, der ursprünglichen Natur desselben gemäß,nur unbewegliche Sachen, deren wirkliche, mit Besitzesübergang verbundene Veräuße-' rung dabei vorausgesetzt wird. Dasselbe gehört zu den dinglichen Rechten, die an der

' I Sache hasten und gegen jeden besitzenden Erwerber, dem nicht selbst ein Näherrecht zu-,

s steht, geltend gemacht werden. Auch kann^das Näherrecht, nach seiner ursprünglichen^ § Natur, nur in einer ganzen Gemeinde oder Mark durch Herkommen oder allgemeine

s : Uebereinkunft begründet sein, nicht aber durch Vertrag und Testament unter einzelnen

Personen entstehen. Hiervon weichen indeß Doctcin und Praxis so wie die Gesetzgebung- I ab, welche ein Näherrecht durch Testament und Vertrag unter Einzelnen entstehen lassen,

! jedoch mit Aufopferung von dessen ursprünglicher Natur, indem das solchergestalt begrün-

2) I. Grimm, Deutsche Rechtsalterthümer, Gbttingen 1828. S. 607.

3) I. Grimm a. a. O- S. 530 u. 531.

Staats-Lerikon. IX. 22