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9 (1847) [Men - Nor]
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Näherrecht.

er sich des Flüchtigen versichert, so muß er denselben vor diesen Richter, der dann auchzur Beihilfe, z. B. zu der mit der Maßregel zu verbindenden Haussuchung, bereit ist,bringen und ihn ersuchen, den Vorhafteten fortführen zu dürfen. Eine eigenmächtigeWegführung gilt, wenn die Granze eines fremden Staates überschritten ward, wie schonbemerkt, als Verletzung des Völkerrechts, oder wenn nur ein anderer Gerichtssprengel des-selben Staates berührt wurde, als Eingriff in die Gerichtsbarkeit des Richters diesesBezirks. Es kann Genugthuung verlangt werden, und ist dazu noch Gelegenheit gege-ben, so muß die Wegführung, unter Verhaftung der Person des Nacheilenden, verhin-dert werden. Gewöhnlich ist der Nacheilende ein Gerichtsdieuer mit etwa aufgebotenecMannschaft; zuweilen ist es der Richter selbst, wenn besondere Gründe dessen persönlicheThätigkeit in Anspruch nehmen"). Obwohl es noch immer Grundsatz des deutschenStaatsrechts ist, daß der Staatsbürger zu dem persönlichen Staatsdienst der Nacheileverbunden sei (Klüber, öffentliches Recht des deutschen Bundes und der Bundesstaa-ten. 3. Aust. Frankfurt, 1831. §. 469. S. 641)"), so kommt es doch sehr selten zueinem solchen Aufgebote.

Zur Nacheile wird nur dann geschritten, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Flüch-tige einen bestimmten Weg eingeschlagen hat, oder doch wenigstens vermuthet werdenkann, daß er nach einer bestimmten Richtung hin entflohen ist und die Maßregel so schnellergriffen werden kann, daß Hoffnung gegeben ist, ihren Zweck zu erreichen.

Jetzt pflegt das fast überall bestehende Institut der Gensd'armerie (Landreiterei) fürdie Nacheile benutzt zu werden "), wozu man die muthigsten, gewandtesten und intelli-gentesten Leute auswählt. Eilwagen, Dampfschiffe und Eisenbahnen sind förderndeMittel, obgleich solche Anstalten vielen Erfahrungen nach auch die Flucht Dessen beför-dern , der durch Nacheile erreicht werden soll '"). Bopp.

Nachfolge, s. Sucre ssion.

Nachsteuer , s. Abfahrt.

Näherrecht'), Loosung, Abtrieb, Retract, ist das gewissen Personenzustehende Recht an liegenden Gütern, Andere, die diese Güter durch Kauf erworbenhaben, davon abzutreiben und solche für sich selbst zu erwerben, indem sie an die Stelledes Käufers treten und die von demselben gegen den Verkäufer eingegangenen Verbindlich«keiten übernehmen und erfüllen. Der Ursprung dieses vermöge alten Herkommens inDeutschland sehr gewöhnlichen Rechts fällt in die frühesten Zeiten der Volksgemeindenund Markgenossenschaften, deren Nerv ein kräftiges freies Bürgerthum war. Denn dadieselben ihre öffentlichen Angelegenheiten selbstständig verwalteten und leiteten, so muß-ten die sie bildenden Vollbürger, aus denen sie als Grundsänlen ruhten, Männer sein

besonderer Rücksicht auf das Königreich Sachsen rc. Bd. 3. Leipzig 1811. §. 15811590.S. 252257. Müller, Lehrbuch des deutschen gemeinen Criminalprocesses, mit besonde-rer Berücksichtigung der deutschen Particularrechte bearbeitet. Braunschweig 1837. §. 141.S. 310313. v. Jagemann, Handbuch der gerichtlichen Untersuchungskunde. Frank-furt >838. §. 62. 63. S. 7375. Martin, Lehrbuch des deutschen gemeinen Crimi-nalproccsses. 3. Ausgabe. Heidelberg 1831. §. 102. S. 270. 271. Heffter, Lehrbuchdes gemeinen deutschen Criminalrechts. Halle 1833. §. 656. S. 651. Mittermaier,Strafverfahren. LH. 1. §.77. Henke, Handbuch des Criminalrechts und der Criminal-politik. Th. 4. Berlin 1838. §. 99. S. 635639.

15)Am Besten", so äußert sich v. Jagemann a. a- O. S- 74,kann sich der In-quirent natürlich von der Schleunigkeit und Angemessenheit aller Schritte überzeugen, wenner selbst sich auf den Weg macht und alle Unternehmungen leitet. Da jedoch hierdurch vieleZeit verloren geht, die man oft besser zu anderen Geschäften verwenden kann, so wird derInquirent diese Direktion nur dann übernehmen, wenn auf ein Individuum, dessen Habhaft-werdung von den höchsten Interessen des Staates erfordert wird, gefahndet wird, oderwenn er seinen Subalterne» nicht die ndthige Klugheit zutrauen konnte."

16) Ucber Sachsen s. Stübel a. a. O. §. 1586. Rote u; über Hannover s.Berg, Handbuch des deutsche» Polizeirechts. Th. I. Hannover 1799. S. 263.

17) v. Jagemann a. a. O.

18) v. Jagemann a. a. O.

I) Ein weitläufiges Werk hierüber lieferte Walch, Das Näherrecht systematisch ent-worfen. Jena I7SL.

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