Nacheile. 335,
wegen Jülich vom Jahr 1652. (Sammlung Ehur-Eöllnischer Concordate Th. l.S. 22.) Die Reichsgesetzgebung gestattete Dieses und forderte dazu auf. Jetzt pflegendie Staaten des deutschen Bundes, dieses völkerrechtlichen Vereins, sich durch Staats-Verträge das Recht der Nacheile überhaupt gegenseitig einzuräumen, wobei die Act undWeise, wie dasselbe ausgeübt werden soll, geregelt wird. Ein solcher Staatsvertrag,„die Verfolgung von Verbrechern aus fremdem Staatsgebiete betreffend", wurde z. B. imNovember 1839 zwischen Baiern ") und Hessen bei Rhein abgeschlossen ^), des wesent-lichen Inhalts: Die mit der Handhabung der öffentlichen Sicherheit beauftragten Polizei-und Gerichtsbehörden sollten ermächtigt ffin, flüchtige Verbrecher und andere der öffent-lichen Sicherheit gefährliche Personen durch Ofsicianten, welche, wenn sie nicht schondurch ihre Dienstkleidung als solche kenntlich seien, zu ihrer Legitimation mit einem schrift-lichen Vorweise versehen sein müßten, über die Landesgränze ohne Beschränkung auf einegewisse Strecke zu verfolgen und innerhalb derselben zu verhaften, jedoch unter der Ver-bindlichkeit, den Ergriffenen ohne Verzug der nächsten Polizei- oder Justizbehörde, inderen Bezirk die Ergreifung Statt gefunden, abzuliefern; diese Behörde dann, wennes kein eigener Unterthan, auf geschehene Requisition die Auslieferung zu bewirken. —Im April 1840 wurde zwischen den beiden hessischen Staaten ein gleicher Vertrag abge-schlossen (Großherz. Hess. Regierungsblatt vom Jahr 1840. Nr. 14). — Als am 1. No-vember 1837 „zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden Kurhessen,Großheczogthum Hessen, den zum thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenenStaaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Hannover, Oldenburgund Braunschweig anderer Seils" ein Staatsvectrag „wegen Unterdrückung des Schleich-handels" abgeschlossen wurde, ward auch im Art. 5 festgesetzt: den zur Wahrnehmungdes Zoll- (Steuer-) Interesses berufenen Beamten der Staaten des einen dercontrahiren-den Theile sei gestattet, bei Verfolgung der Spuren begangener Zoll- (Steuer-) Contra-ventionen sich auf das angranzende Gebiet der zu dem anderen contrahirenden Theile ge-hörenden Staaten zu dem Zweck zu begeben, um den dortigen Behörden Mittheilungvon solchen Contraventionen zu machen, damit diese Behörden für Feststellung des Ver-gehens zum Zwecke seiner Bestrafung Sorge tragen könnten.
Uebrigens ist es herrschender Grundsatz der Praxis und einzelner Gesetzgebungen '^),daß auch die Befugniß zur Nacheile in einem fremden Gerichtsbezirke des nehmlichenStaates bedingt ist.,
Der Nacheilende bedarf überhauptzur Legitimation eines offenen Passes, dener dem Richter des Sprengels, dessen Grenze er überschreitet, vorzulegen hat; und hat
11) Von der „gerichtlichen Nacheile" handelt im ersten, das Verfahren bei „Ver-brechen" betreffenden Buche des zweiten Theils.des Strafgesetzbuchs dieses Königreichsder Art. 413, des wesentlichen Inhalts: Wenn mit Grund zu erwarten, daß ein flüchtiggewordener Angeschuldigter durch 'Nacheile zu erreichen sei, so habe das Gericht ohne Ver-zug den Verhaftsbefehl wider ihn zu erlaffen und ihn nach allen Richtungen oder doch nachder Gegend hin, nach der er seinen Weg genommen, durch Gerichtsdiener oder Mannschafteilig verfolgen zu lassen, wobei diese Verfolger, denen vielmehr die Behörden und Unter-thanen bei.ustehen verbunden seien, nicht auf den Gcrichtssprengcl des Gerichts selbst be-schränkt seien. Der Art. 461 des zweiten, das Verfahren bei „Vergehen" betreffendenBuchs zählt die Fälle auf, in denen „Gefangenschaft des Beschuldigten während der Unter-suchung" zulässig ist, während im Art. 46L hcrvorgehoben wird, daß namentlich „richter-liche Nacheile nur in den im Art- 461 bestimmten Fällen Statt finde."
12) Siehe Annalen der deutschen und ausländischen Criminalrcchtspflege, begründet vonHi hig, fortgesetzt von Dem me und Klunge. Band 9. Altenb. 1839. S. 396—399:„Staatsvertrag zwischen dem Königreich Baiern und dem Großherzogthum Hessen, die Ver-folgung von Verbrecher» auf fremdem Staatsgebiet betreffend."
13) Ueber Baiern s. oben Noteil, über Preußen: Fürstenthal, Lehrbuch despreußischen Sriminalproceffes. LH. I. Königsberg 1827. S. 288.
14) Q-uistorp, Grundsätze des deutschen peinlichen Rechts, ü. Ausl. Rostock undLeipzig 1794. §. 824. S. 469. 470. Abegg, Lehrbuch des gemeine» Criminalprocessesmit besonderer Berücksichtigung des preußischen Rechts. Königsberg 1838. §. 83. „Nach-eile.^ S. 123. 124, Stübel, Das Criminalverfahren in den deutschen Gerichten, mit