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Nackeile.
in solcher Oberherrlichkeit und Gebiet, darin dieser Angriff und Beschädigung geschehen,nicht betreten, ereilt oder ergriffen werden könnte, daß die, so beschädigt, zu Roß und j
zu Fuß, ziemlicher Weise und nach Gelegenheit der Macht oder Stärke, auch Rüstung »
dessen oder derer, die solche Beschädigung oder Angriff gethan, oder zu thun unter-standen hatten, den oder dieselben von einer Obrichkeit in die andere, aus einem Kreisin den anderen, jedoch ihnen den Obrichkeiten und Kreisen ohne Entgeld, Nacheilen undsie niederwerfen mögen. Wofern aber die Nacheiler und Beschädigten die Thäter undBeschadiger niederzuwerfen nicht mächtig genug wären, alsdann mögen sie die nachst-gesefsene Obrichkeit oder deren Amtleute mit Erzählung, warum die Nacheile geschieht,um Hülfe und Handhabung, auch mit Tastung oder Einziehung der Thäter und Beschä- ?diger anrufen, und soll diese Obrichkeit oder deren Amtleute verbunden sein, ihrem bestenVermögen nach alsbald den Anrufenden zu Roß und zu Fuß zu Hülfe zu kommen und,im Falle es die Nothdurft und Gelegenheit erfordern wollte, den Sturm - und Glocken-streich ziemlicher Maßen angehen, auch inmittelst alsbald von einem Flecken, Dorf oder -Weiler in das andere, warum solches geschieht, mit Vermahnung, den Thntern oder Be-schadigern Nacheilen zu helfen, berichten lassen." Diese Reichsgesetzgebung beschränkte,in der Festhaltung des Begriffes der Einheit des Reichsstaates, den dem Particularis-mus huldigenden Grundsatz des deutschen Staatsrechts, daß, den Fall einer Staats-rechtsservitut ausgenommen, in einem fremden Territorium kein Act der Landeshoheit,namentlich der richterlichen Gewalt, ausgeübt werden könne, daß nur der Weg der Re-quisition offen stehe, durch das eingeräumte Recht der Nacheile, vermöge dessen einvermuthlicher Verbrecher aus einem Territorium in das andere, aus einem Kreise in denanderen, ohne vorherige Requisition verfolgt werden konnte'"). Nur mußte der Er-griffene dem fremden Gerichte, in dessen Sprengel er ergriffen wurde, sogleich übergebenwerden; damit dieses als Gericht der Ergreifung entweder einschreite oder die Wegführungdes Ergriffenen gestatte. (S. kkakfiiiger, Oorpus jurik! p„I,Iici 4'nm. III. n. 12. 21. '
I. I. Moser, Deutsches nachbarliches Staatsrecht. Frankfurt und Leipzig, 1773, ;
S. 551. 552. Eramer, Wetzlarische Nebenffunden, Th. 20. Ulm, 1760, Abth. I. >
S. 1 ff.' „Ob die Nacheile der Malesicanten, außer dem Fall des Landfriedensbruchs, !erlaubt sei?" Schnaubert, Staatsrecht der gesammten Reichslande. Jena, 1787,ß. 114. Gönner, Deutsches Staatsrecht. Landshut, 1804. K. 475. S. 793. 794.)
Diese Reichsgesetzgebung verlor mit der Auslösung der Reichsverfassung ihre An-wendbarkeit, und es kam der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz zur Herrschaft, welcherdas Recht der Nacheile in ein fremdes Staatsgebiet ausschließt. (S. Saatfeld, Grund-riß eines Systems des europäischen Völkerrechts. Göttingen, 1809. §. 23, wo derVerfasser sagt: „Ein jeder Act der Eriminaljustiz auf dem Territorium eines fremdenStaats, ohne dessen vorher eingeholte Erlaubniß geübt, ist immer als eine grobe Ver-letzung des Völkerrechts von dem Beeinträchtigten angesehen worden. Es gehört hierhervorzüglich die Verfolgung und die Arretirung oder Entführung eines Verbrechers auf einemfremden Gebiete.") Schon zur Zeit des deutschen Reichs errichteten die Reichsstände öf-ters Pacte wegen gegenseitiger Gestattung der Nacheile, wodurch das Nähere normirtward; Beispiel ist die Uebereinkunft zwischen Kur-Köln und Pfalz-Neuburg
9) Wie der Freiherr von Kreitmayer in seinem Werke über das baierische Staats-recht H- 137. S. 169 berichtet, war Baiern in Gemäßheit einer solchen Servitut zur Nach-eile und Verfolgung der aus der Frohnfeste nach Salzburg Entwichenen befugt. Im Zahre ;
1726 sprach das Reichskammergcricht in einem Rechtsstreite zwischen Hessen-Darmstadt undSolms über das Geleitsrecht hinsichtlich der durch die Wetterau nach Frankfurt a. M.ziehenden Heerstraße zur Zeit der Messe (s- den Artikel „Geleit") dem ersteren Theildas Recht der Nacheile durch seine Geleitsreiter sowohl auf der Hauptstraße selbst alsauch „wenn Misselhäter auf Nebenwegen ausweichcn", auf solchen zu. Moser a. a. O.
S. 495. 496.
10) So brachten z. B. hannoverische Dragoner durch Nacheile eine berüchtigte Räuber-bande (die Wackermaul'schc), die sich in das Braunschweigische geflüchtet hatte, zur Haft.Claproth, Einleitung in sämmtliche summarische Proceffc. 4. Ausl., herausgegeben vonWillich. Gbttingen 1808. S. 807. Anmerkung.