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9 (1847) [Men - Nor]
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Nacheile.

vergleichen sind über Nachdruck H.E. Schmid, der Büchernachdruck, Jena >823.L. F- Griesinger, der Nachdruck, Stuttgart 1822. Hopfner, der Nach-druck ist nicht rechtswidrig, 1843. C. Welcker.

Nacheile (8ecpiela jixlicislis, territoriuiis, prselectoris). Die Geschichte desaltgermanischen Strafverfahrens zeigt uns, daß der Verbrecher, welcher auf frischer Thal(handhastiger That) ertappt wurde (in welchem Fall auch mit Schnelligkeit gegen ihn ver-fahren ward), sogleich gefangen genommen werden konnte. Nach dem herrschenden Be-griffe von Gesammtbürgschast war die Gemeinde auf ein bestimmtes Geschrei (Gerüffte)zur Verfolgung des flüchtigen Verbrechers, die zugleich darauf berechnet war, dem gegenihn austretenden Kläger Zeugen zu gewinnen, deren Aussage er Heranrufen konnte, ver-bunden *). Später finden wir die Pflicht aller Gerichtseingesessenen, dem dazu auffoc-tzernden Gerichte zur Verfolgung eines vermuthlichen Verbrechers dienstbar zu sein, dieGerichtsfolge, als eine sogenannte Landesfrohne, als Fcohne, die der Unterthan,als solcher, zum Besten der Gesammtheit zu leisten habe ^).

Die Reichsgesetzgebung des sechszehnten Jahrhunderts bemühte sich, einen öffent-lichen Rechtszustand herbeizuführen und zu befestigen. Bereits in dem auf Unterdrückungdes Faustrechts und Begründung einesewigen Landfriedens" gerichteten Reichsabschiedevom Jahr 1495 (Reichstag zu Worms) ^) war verordnet worden:Ob auch wider diesenFeind und unser Gebot jemand beraubt, beschädigt und Zugriffe geschehen würden, so sollenalle die, die der zu frischen That ermant oder sonst inne würden, mit Macht Nacheilenund mit fleißigem Ernst gegen solche Beschädiger handeln" u. s. w. ^). Im §. 20 desReichsabschieds vom Jahr 1548 ^), worin verordnet wurde, die Reichsstände hätten zurAufrechthaltung desLandfriedens" dafür besorgt zu sein,daß die Straßen frei und reingehalten, darauf auch Niemand gefangen, geschlagen, beraubt, hinweggeschleift, seineGüter aufgehoben, hinweggeführt, oder anderer Art beschwert werde", heißt es weiter:Da jemand auf der Straße angegriffen und beschädigt würde, so soll nach Gewohnheiteines jeden Orts an die Glocken geschlagen und jede Obrigkeit, Amtleute und Unterthanen,so sie deß ermahnt oder für sich selbst gewahr werden, dem Thäter nachzueilen schuldig undpflichtig sein, in welchem auch eine jede Obrigkeit der anderen, deßgleichen eines jeden desanderen nächst gesessenen Unterthanen zu Hilfe kommen sollen, damit die Thäter zu Hän-den gebracht" werden "). Eben so verordnet der Reichsabschied vom Jahr 1559 ^)§. 22 u. s. w. b):Da gefährliche Reissige und Fußknechte, Räuber oder Mörder in derOberherrlichkeit und dem Gebiete, darin dieselben argwöhnisch befunden, jemand thät-lich angegriffen, beschädigt oder einiger boshafter Handlung sich unterstanden hätte, und

1) Mittermaier, Das deutsche Strafverfahren in der Fortbildung durch Gerichts-gebrauch und Particulargesetzbüchec und in genauer Vergleichung mit dem englischen undfranzösischen Strafproceste. Dritte Auflage. Th. 1. Heidelberg 1839. S. 68. 69.

2) Mittermaier, Grundsätze des deutschen Privatrechts. Fünfte Auflage. Regens-burg 1837. Abthl. 1. §. 190. S. 462. Leist, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts.Zweite Auflage. Gdttingen 1805. §. 233. S. 694.

3) Schmidt, Geschichte der Deutsche». Lheit 4. Buch 7. Cap. 27. Böttiger,Geschichte des deutschen Volks und des deutschen Landes. Band 1. Leipzig und Stuttgart1835. S. 511.

4) Senkenberg, Sammlung der Reichsabschiede. Theil 2. S. 4.

5) Reichstag zu Augsburg. Schmidt, Neuere Geschichte der Deutschen. Bd. I.Buch I. Cap. 10. Böttiger a. a. O. Band 2. S. 86 ff.

6) Senkenberg a. a. O. Theil 2. S. 531. 532.

7) Reichstag zu Augsburg. Schmidt, Neuere Geschichte der Deutschen. Bd. 2.Buch 2. Cap. 5.

8) Senkend erg a. a. O. Theil 3. S. 167. In dem Reichsabschied vom Jahr1555 heißt es »och von den Landfriedensbrechern §. 37:Wo sich einer oder mehr derObrigkeit mit Gewalt zu widersetzen unterstehen würde, gegen den soll mit Nacheilen, biser oder sie zu Händen und Haften gebracht, Handlung fürgenommen werden", währendder §. 41, damit nichtsolche Reisige und Fußknechte leichtlich aus einem Gebiet in dasandere kommen", dazu auffordert,des Nacheiiens halber sich nach ihrer Gelegenheit undGefallen" zu vergleichen. Senkenberg a. a. O. S. 21. 22.