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9 (1847) [Men - Nor]
Entstehung
Seite
332
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3»2 Nachdruck.

nen -, sondern ein Statusrecht, vom Staate allgemein geheiligt. Ebenso wenig laßt sichvon der Beschränkung des Verlegers, nur eine bestimmte Anzahl Exemplare zu dru-cken, welche er vertragsmäßig übernabm, ein Schluß auf Nichtcontrahenten machen.

Ist nun Dieses richtig, so werden auch die durch den Nachdruck entstehenden Nach-theile für den Schriftsteller und Verleger noch keine Rechtsverletzung und keine Ent-schädigungspflicht für den Nachdrucker begründen. Dennwer sein Recht gebraucht, thutNiemandem Unrecht."

Alles dieses scheint man wohl auch unwillkürlich mehr oder minder einzuräumen,indem man bei allen andern Werken, bei Gemälden, Lichtbildern, Steindrucken, Ge-weben, nützlichen Maschinen, das gleichviel ob künstlichere oder unkünstlichere Nach-machen ohne besondere Monopolprivilegien nicht für Rechtsverletzung erklärt. Manscheint es ebenso anzuerkennen, indem man die ja wohl ebenfalls nicht ganz unnatür-lichen Erbrechte bei dem sogenannten schriftstellerischen und Verlagseigenthum nichtvoll-ständig anerkennt, sie nicht, wie andere Eigenthumsrechte, allen Erben auf alle Zeitenzugesteht.

Doch kommt man jedenfalls auch trotz jenen Zweifeln zu dem Ergebnis, daß dienatürliche Billigkeit gegen den Schriftsteller und Verleger und das öffentliche Wohl, dieihm entsprechende Schätzung gemeinnütziger Bestrebungen und des ihnen gebührendennatürlichen angemessenen Lohns einen positivgesetzlichen Schutz gegen Nachdruck, etwaauf die Lebenszeit des Schriftstellers, begründen.

Zugleich aber fordert ebenfalls das öffentliche Wohl, daß nicht durch allzu lange Aus-dehnung dieses Monopols und durch zu hohe Preise der Bücher gerade die unentbehrlichstenund nützlichsten Geisteswerke der größeren Zahl der Bürger unzugänglich bleiben und aufKosten der Eultur ein verderblicher Wucher mit denselben getrieben wird. Daß der Nach-druck, daß im schlimmsten Fall wenigstens der Nachdruck in fremden Reichen bisher gegenübermäßige Bücherpreise wesentlich schützte, Dieses wird Niemand leugnen. Die Politikwird also Dieses nicht übersehen dürfen. Sie wird namentlich bei völkerrechtlichen Ver-trägen über den Nachdruck umsichtig zu Werke gehen müssen. Wie wäre es z. B. gewor-den, wenn die Verfasser oder vielmehr die gewinnsüchtigen Verleger der Werke vonGoethe, Schiller, Savigny, Eichhorn u.s.w. von Anfang an absolut undauf alle Zeiten und in allen Ländern gegen Nachdruck geschützt gewesen wären ? Würdenalsdann nicht diese Werke durch noch viel unmäßigere Preise, als zum Theil schon bisher,der unermeßlichen Mehrheit der Nation beinahe unzugänglich gemacht worden sein ?

Uebrigens hat seit Abfassung des Artikels von Pfizer ein Bundesbeschluß vom19.Juni 1845 den Schutz des literarischen Eigenthums auf die Lebenszeit und bis 30 Jahrenach dem Tode tzes Verfassers ausgedehnt. Durch einen früheren Bundesschluß vom22. August 1841 wurde auch gegen unbefugte Aufführung und Darstellung musikalischerEompositionen und dramatischer Werke ein Schutz auf zehn Jahre verliehen. Vieledeutsche Landesgesetze, z. B. das baierische Gesetz vom 15. April 1840, das sächsischevom 22. Februar 1844, das würtembergische vom 24. August 1845, hatten übrigensschon vor dem Bundesgesetze die dreißigjährige Schutzfrist, vom Tode des Verfassers an ge-rechnet, zugestanden.

Das Bundesgesetz ertheilt seinen Schutz aller Schriftsteller und Verleger in allendeutschen Ländern und für den Umfang des Bundes nur als ein Wenigstes des Rechtsund überläßt es den Landesgesetzgebungen, den Schutz innerhalb Landes weiter auszudeh-nen. Auch müssen die Landesgesetze näher bestimmen, was unter den Begriff Nach-druck fällt. Der Wiederabdruck auch schon des größeren Theils eines Werkes ist ohneZweifel unbefugter Nachdruck, auch wenn er in Form eines Auszugs aus dem Werke er-scheint, während der Abdruck einzelner Stellen oder Aufsätze diesen Charakter nicht ansich trägt. Ebenso wenig ist eine Uebersetzung oder der Abdruck von Urkunden und vonWerken, worauf Niemand ein Verlagsrecht hat, unbefugter Nachdruck. S. Mitter-maier, Deutsches Privatrecht 1847. §.296. Klar sind die meisten neuerenGesetze darüber nicht: ob zur Verfolgung des Nachdrucks nur die Rücksicht auf die Ver-mögensbeeinträchtigung berechtigt, welches übrigens im Zweifel anzunehmen ist. Au