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Nachdruck.
Schriftstellers und von dem Ziele einer gleichförmigen Gesetzgebung wider den Nachdrucknoch ziemlich weit entfernt sei, wenn nicht das Erscheine» des umfassenden preußischenGesetzes vom 11. Juli 1837, dessen Hanptbestimmungen bereits auch in Baiern ange-nommen worden sind, zu der Erwartung berechtigte, daß allinalig alle deutsche Staatendiesem Beispiele Nachfolgen und sich dazu entschließen werden, in Vlebereinstimmnng mitder preußischen Gesetzgebung den Schutz des literarischen Eigenthums über die ganzeLebenszeit des Verfassers und überdies noch 30 Jahre lang nach seinem Tode zu Gunstenseiner Erben oder des sie vertretenden Verlegers sortdauern zu lassen. Denn da es kaumdenkbar ist, daß Sachsen, Preußen und die übrigen dem preußischen Systeme beitretendenStaaten in die Lange dem Buchhandel anderer deutschen Staaten einen Schutz gewährenwerden, den letztere dem ihrigen verweigern, so werden die hierdurch gefährdeten materiellenInteressen ihres Buchhandels und der damit zusammenhängenden Gewerbe für jene dissen-tirenden Staaten früher oder später die Nothwendigkeit einer Annahme der gleichen Schutz-fristen herbeiführen.
Dazu kommt noch, daß gegenwärtig auch die österreichische Regierung, welche früherden Nachdruck gestattete, in neueren Zeiten aber Nachdrucksausgaben die Druckerlaubnißzu verweigern pflegt, ein allgemeines Gesetz gegen den Nachdruck vorbereitet und für dieitalienischen Provinzen des Kaiserstaats bereits in einem Staatsvertrage mit Sardinien,Toscana und dem Kirchenstaate die Dauer des Verlagsrechts auf die ganze Lebenszeit desSchriftstellers und noch 30 Jahre darüber für dessen Rechtsnachfolger, bei posthumenWerken aber auf 40 Jahre festgesetzt hat, so wie überhaupt in unseren Tagen immermehr, besonders auch in Frankreich, die Tendenz sich ausspricht, den Schutz gegen denBüchernachdruck durch besondere Staatsverträge zu einem Theile des positiven Völkerrechtszu machen. Ein Bedürfniß aber, das selbst Staaten, die einander fremd sind, immerstärker fühlen, sollte in einem Staatenbunde wie Deutschland aus Anerkennung und Be-friedigung mit doppelter Gewißheit rechnen dürfen. Ohnedies ist ja die Literatur das ein-zige aus jedem Sturme politischer Zerstörung noch gerettete Nationaleigenthum der Deut-schen; auch hat, wohl mit aus diesem Grunde, der den geistigen Verkehr der Nation ver-mittelnde und belebende Buchhandel in dem vielgetheilten Deutschland eine selbstständigeAusbildung und organische Gestaltung gewonnen, wie man sie in anderen geschlossenenStaaten nicht findet. Deswegen sollte wohl auch jede deutsche Regierung gern das Ihrigedazu beitragen, die durch die Verschiedenheit specieller Gesetzgebungen blosgestellten In-teressen des deutschen Buchhandels sicherzustellen, und hier, wenn irgendwo, geziemtesallen Bundesländern, denen an der Erhaltung deutscher Nationalität Etwas gelegen ist,föderative Gesinnungen an den Tag zu legen und nach dem Grundsätze der Gegenseitig-keit allen deutschen Schriftstellern und Verlegern gleichen und ausreichenden Schutz nichtzu versagen. Pfizer.
Nachtrag. Den Gründen zu Gunsten eines naturrechtl ichen Verbots desNachdrucks lassen sich trotz der scharfsinnigen Ausführung des trefflichen Pfizer wohleinige Aweiselsgründe entgegenftellen. Es war wobl eine tief in der Natur des Rechts-systemS enthaltene Grundansicht des römischen Rechts, daß wahres Eigenthumsrecht undFruchtgenuß von demselben nur an körperlichen Sachen bestehen und eine Ausdeh-nung von Eigenthumsrechten auf unkörperliche Sachen (also auf das Monopolrecht,von den Bürgern zumEigenthum übergebenen Bücher» aus-schließlich neue Abdrücke machen zu dürfen) nur durch besondere positiveSchöpfungen (Fiktionen) entstehen kann *>. Ganz ebenso war es natürlich, daß die Rö-mer die Obligationen- oder die persönlichen Rechte, namentlich die Vertrags-Rechte undVerpflichtungen auf die besonders persönlich verpflichteten Personen beschrankten. Hier-nach also können die Vorbehalte des Verkäufers der Handschrift oder des Buches, es nichtzu neuen Abdrücken zu benutzen, nur den besonderen diesen Vorbehalt zugestehenden Con-trahenten binden. Pfizer's Beispiel, welches er für die entgegengesetzte Ansicht vomEhebruch hernimmt, paßt nicht. Die Ehe und das eheliche Recht ist kein bloßes Obligatio-
*) S. unten „Rechtssystem,"