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9 (1847) [Men - Nor]
Entstehung
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Nachdruck.

Nachfolger, sie blos zu ihrem Vortheile nach Willkür zu benutzen, widerspräche dem höherenund umfassenderen Menschheitszwecke, um dessen willen durch erwählte Geister die Wahr-heit geoffenbart, der Genius mit außerordentlichen Kräften auSgestattet ist. Eine füralle Zukunft unbegränzte Dauer des Verlagsrechts könnte sogar die Folge haben, daß po-litische Intoleranz, religiöser Fanatismus oder literarischer Sectengeist ein Nationalwerkdurch Erwerbung und Nichtgebrauch des ausschließlichen Verlagsrechtes unterdrückte. Wiedaher die Gesetzgebung dafür zu sorgen hat, daß Wege, Luft und Wasser niemals ganzin das Privateigenthum übergehen, sondern nach Maßgabe des Bedürfnisses Allen zu-gänglich bleiben, so mag sie auch, unbeschadet des dem Entdecker nützlicher Wahrheiten,dem Schöpfer ausgezeichneter Geisteswerke, gegen Entziehung der materiellen Früchteseiner Thäligkeit gebührenden Schutzes, die Erblichkeit und die Vererbungsrechte bei demschriftstellerischen Eigenthum beschränken und den Hinterbliebenen eines Schriftstellersdas ausschließliche Recht auf den Verkauf seiner Werke nur so lange Vorbehalten, als diesenach dem gewöhnlichem Laufe der Dinge einer solchen Fürsorge bedürfen.

In diesem Sinne haben auch die meisten Gesetze gegen den Nachdruck ein lebens-längliches Recht des Verfassers anerkannt, dagegen die Rechte der Erben und andererRechtsnachfolger nach dem Tode des Autors beschränkt. So schützt das englische Gesetzjeden Verleger eines Werkes auf 28 Jahre, den Verfasser selbst aber und dessen Hinter-bliebene auf Lebenszeit. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist der Verfasserund Verleger gleichfalls geschützt aus 28 Jahre nach Erscheinung des Werkes, und El-fterer, wenn er diesen Zeitraum überlebt, auf weitere 14 Jahre, die nach seinem Todeauch seiner Wiltwe oder seinen Kindern zu Gute kommen. In Frankreich und in Belgiendauert der gesetzliche Schutz für den Verfasser lebenslänglich und für seine Erben noch20 Jahre nach seinem Tode. (Der neueste französische Gesetzentwurf beantragt aber eineVerlängerung auf 30 Jahre, und in England steht sogar eine noch bedeutendere Ver-längerung in Aussicht.) In Rußland ist jedem Verfasser oder Uebersetzer eines Werkesdas Eigenthum auf Lebenszeit und seinen Erben auf 25 Jahre gesichert.

Nur Deutschland bot durch ganze Menschenalter die sonderbare und zwiespältige Er-scheinung dar, daß im Norden ein unbeschranktes oder ewiges Verlagsrecht galt, währendim Süden theils gar kein, theils nur ein sehr beschrankter Schutz gegen den Nachdruckmeist in der Form besonderer Concessionen oder Privilegien ertheilt wurde, und diese Ver-schiedenheit dauert theilweise noch fort, obgleich der deutsche Bund schon im Jahre 1815durch den achtzehnten Artikel der Bundesacte die Sicherstellung der Rechte der Schrift-steller und Verleger gegen den Nachdruck für einen Gegenstand gemeinschaftlicher Bundes-gesetzgebung erklärt hat. Zwar wurde bereits im Jahr 1819 von einer Bundestags-commission der Antrag gemacht, das ausschließliche Verlagsrecht bis auf 10 oder 15 Jahrenach dem Tode des Verfassers zu erstrecken, doch erst am 6. September 1832 erfolgte einBeschluß, wodurch die deutschen Regierungen sich vereinigten, vorerst den Grundsatz aus-zusprechen, daß bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maßregeln wider denNachdruck in Zukunft der Unterschied zwischen den eigenen Bewohnern eines Bundes-staates und jenen der übrigen im deutschen Bunde vereinten Staaten gegenseitig und imganzen Umfange des Bundes in der Art aufgehoben sein soll, daß die Herausgeber, Ver-leger und Schriftsteller eines Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate sich des dortbestehenden gesetzlichen Schutzes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben. Was seitdemnoch geschah, beschränkt sich darauf, daß durch Bundesbeschluß vom 9. November 1837für jedes in einem deutschen Bundesstaate gedruckte Werk eine vom Zeitpunkte des Er-scheinens zu berechnende Schutzfrist von wenigstens 10 Jahren ohne Rücksicht auf diekürzere oder längere Lebensdauer des Verfassers festgesetzt, übrigens zu Gunsten von gro-ßen , mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken die Ausdehnung auf 20 Jahredurch besondere Beschlüsse der Bundesversammlung Vorbehalten, und eine weitere,spätestens im Jahr 1842 zu pflegende Berathung über die Erhöhung jenes Minimumsverheißen wurde.

Demnach könnte es scheinen, daß man in Deutschland von der allgemeinen Aner-kennung eines wirklichen literarischen Eigenthums auch nur auf die Lebensdauer des