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9 (1847) [Men - Nor]
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Nachdruck.

fördern wollte. Es ist klar, daß, wenn der Nachdruck unbedingt gestattet wäre und we-der in positiven Gesetzen noch in den herrschenden Ansichten eine hemmende Schrankefände, mit etwaiger Ausnahme des Journalisten kein Schriftsteller durch literarische Ar-beit seinen Lebensunterhalt gewinnen, und daß bei dem nicht einmal die Dcuckkostendeckenden Ertrage mancher Schriften selbst der Bücherverlag als Gewerbe nicht gedeihenkönnte, wenn der Verleger gewärtig sein müßte, daß die Habsucht der Nachdrucker denVorlheil jeder gelingenden Unternehmung theilweise an sich reiße und den Nachtheil dermislingenden ihm überlasse. Ein Staat aber, der sonst jeden rechtlichen Erwerb undStand beschützt, kann seinen Schutz auch dem Schriftsteller und dem sein Werk verbrei-tenden Verleger nicht verweigern, da Literatur und Wissenschaft einem civilisirten Staateso unentbehrlich sind als Ackerbau und Gewerbe, und kein gebildetes Volk kann verlangen,daß Der>enige, der die Mittel zur Befriedigung der höheren Bedürfnisse der Menschheithervocbringt, ohne Lohn sich anstrenge und schlimmer daran sein soll als der geringsteTagelöhner; kein aufgeklärtes Volk, das den Wertheiner Nationalliteratur zu schätzenweiß, kann seine Dichter und Denker heut zu Tage noch behandeln wollen wie der Wildeden Baum, den er niederschlägt, um mir mehr Bequemlichkeit zu seinen Früchten zu ge-langen. Immer allgemeiner widerstrebt es der Humanität des Zeitalters so wie den herr-schenden Ideen höherer Gerechtigkeit, welche der Staat verwirklichen soll, den Schrift-steller durch eine nicht seine ganze Lebenszeit umfassende Schutzschrift der Gefahr auszu-setzen, in seinem Alter zu darben, während Andere sich durch ihn bereichern, oder seinenErben ihre oft einzige Hilfsquelle, den Frnchtgenuß seiner Arbeiten, sogleich mit seinemTodestage zu entziehen, während der Erbe anderer, materieller Güter und Besitzthümernicht blos die Nutznießung auf eine Anzahl Jahre, sondern das volle Eigenthum für alleZeit erlangt. Auch beginnt man einzusehen, daß, wenn in manchen Fällen der Nach-druck die Gewinnsucht einzelner Schriftsteller und Verleger in Schranken hält, der mög-liche Misbrauch eines Rechts, so lange er keine Rechtsverletzung in sich schließt, keinGrund ist, das Recht selbst nicht anzuerkennen, ja daß die Gestattung des Nachdrucks dieBücher nach Umständen eben sowohl vertheuern als wohlfeiler machen kann.

Dagegen findet noch immer die Ansicht Vertheidjgec, daß das ausschließende Rechtdes Verfassers, seine Werke herauszugeben oder herausgeben zu lassen, blos ein in natür-licher Billigkeit begründetes Monopol, eine Belohnung schriftstellerischen Verdienstes odereine Aufmunterung der literarischen Industrie sei, auf welche der Schriftsteller und Ver-leger einen Rechtsanspruch im strengen Sinne des Works nicht habe, und diese Ansichtkann auf die noch schwebenden Fragen der Gesetzgebung in Nachdrucksachen nicht ohneEinfluß sein. Denn wem der Schutz gegen den Nachdruck keine Frage des Rechts, son-dern der Menschlichkeit und Klugheit ist, der wird schon eine sehr beschränkte Dauer diesesSchutzes genügend und im Interesse der Gesammtheit, zur Verbreitung nützlicher Kennt-nisse oder edlerer Genüsse, wünschenswert!) finden. Ist hingegen der Schutz gegen denNachdruck Etwas, das nach der bisherigen Ausführung die Schriftsteller von Rechtswegenfordern, so versteht es sich von selbst, daß er dem lebenden Verfasser nicht willkürlich ent-zogen werden darf; ein Gesetz gegen den Nachdruck, das diesen Namen verdienen will,muß alsdann dem Schriftsteller (und dem ihn vertretenden Verleger) wenigstens Schutzauf Lebenszeit gewähren, und nur die Frage kann entstehen, in wie weit die eigenthüm-liche Natur des schriftstellerischen Eigenthums nach dem Tode des Schriftstellers bei denErben oder sonstigen Rechtsnachfolgern eine Abweichung von dem gemeinen Erbrechte for-dere oder räthlich mache. Denn das Erbrecht ist eine reine Schöpfung des positiven Rechts,bei dessen Festsetzung mithin der Gesetzgeber an keine andern Rücksichten als an die der Bil-ligkeit und der Zweckmäßigkeit gebunden ist. Nun ist aber nicht zu verkennen, daß dasVerhaltniß des Schriftstellers zu einem gemeinnützigen Werke nicht ganz dasselbe ist wiedas eines anderen Eigenthümers zu seiner Sache. Erzeugnisse des Geistes, Werke derKunst und Wissenschaft, haben ihrer Natur nach die Bestimmung, auch Anderen zu die-nen und allgemein zugänglich zu werden; sie sind bestimmt, die Menschen zu belehren, zuveredeln oder zu erfreuen, zur Geistesnahrung und zum geistigen Gemeingut eines ganzenVolkes zu werden. Ein unbeschränktes Recht des Urhebers und aller sunerRechts-