328 Nachdruck.
tung eingegangene Dienstvertrag nach positivem Rechte nicht als richtig angesehen wird,oder wenn der nochmalige Verkauf einer bereits verkauften, aber nicht übergebenen Sachenicht den zweiten Käufer zur Herausgabe, sondern nuc den wortbrüchigen Verkäufer zurEntschädigung verpflichtet: so kann Dieses keinem anderen vernünftigen Grunde zugffchrie-den werden als dem, daß die besonderen Rechts- und Vertragsverhältnisse, in welchenein Individuum zum anderen steht, gewöhnlich Dritten unbekannt sind, und die Gesetz-gebung den Dritten gegen die Nachtheile dieser Unbekanntschaft möglichst schützen will, sowie sie auch den red lichen Erwerber einer fremden Sache in manchen Fallen gegen dendieselbe zurücksordernden Eigenthümer in Schutz nimmt.
Hat also ein Schriftsteller oder Verleger nur die Vorsicht beobachtet, jedem Empfän-ger eines Exemplars bei der Abgabe den Nichtabdruck zur Bedingung zu machen, so kannauch sein Recht, jeden Nachdruck als unbefugt und rechtsverlehend anzufechten, nach Ver-nunftrechtsgrundsätzen keinem gegründeten Zweifel unterliegen und müßte folglich im ver-nünftigen Rechtsstaate richterlichen Schutz genießen, sobald nur bewiesen ist, daß bei derVeräußerung des bestimmten Exemplars, dessen der Nachdrucker sich bedient hat, jenerVorbehalt wirklich gemacht worden sei- Dies ist nun freilich ein Beweis, den der Ver-leger selten oder nie wird führen können, wenn ihn der Staat nicht unterstützt und ihmdie Führung des Beweises möglich macht, indem er selbst es übernimmt, alle Staatsan-gehörigen von dem erfolgten Vorbehalte des schriftstellerischen Eigenthums zu Gunstendes Verfassers oder Verlegers auf eine Weise in Kenntniß zu setzen, daß kein Nachdrucke«:die blos bedingte Erwerbung des von ihm nachgedruckten Exemplars leugnen kann. Ob-wohl Dieses aber schon dadurch bewirkt wird, daß der Staat bei jedem einzelnen Werke,das im Druck erscheint, durch seine Behörden die Erklärung des Verfassers oder Verle-gers, daß er das schriftstellerische Eigenthum sich Vorbehalte, entgegennimmt und speciell,in Form eines Schuhbriefes, einer obrigkeitlichen Concession oder eines öffentlichen Zeug-nisses, bekannt macht, so ist es doch bei Weitem passender und einfacher, wenn ein - fürallemal im Wege der Gesetzgebung jener Vorbehalt zu Gunsten aller Schriftsteller undVerleger, die nicht ausdrücklich daraus verzichtet haben, ausgesprochen wird. Dennwenn irgend eine Rechtsvermulhung begründet ist, so ist es die, daß der Verleger nur mitVorbehalt des Rechts der Vervielfältigung durch Wiederdruck verkaufen wolle oder dürfe.Der Staat aber, der auf solche Weise dem Schriftsteller den Beweis seines Rechts mög-lich macht, beschenkt denselben nicht mit einem Recht, auf das er vorher keinen Anspruchhatte, sondern er erfüllt nur seine Bestimmung, das natürliche Recht zu schützen, dieMittel seiner Geltendmachung darzubieten, und thut für den Autor nicht mehr, als erfür jeden Eigenthümer thut, wenn er bei der Zurückforderung seines Eigenthums ausfremden Händen sich mit der Nachweisung, daß er auf rechtmäßige Weise Eigenthümergeworden sei, begnügt und den meist unmöglichen Beweis, daß er sein Eigenthum an denBeklagten nicht veräußert habe, ihm erläßt.
Ueberhaupt fordert den Schutz des schriftstellerischen Eigenthums schon die bloßeConsequenz innerhalb der Gränzen des längst Bestehenden. Denn es ist widersinnig, wennder vertragsmäßige Verleger eines Werkes an den Verlagscontract in der Art gebundensein soll, daß er die vertragsmäßige Stärke der Auslage weder selbst noch durch Ueber-tragung des Verlagsrechts auf einen Anderen überschreiten darf, ohne sich einer Ent-schädigungsklage des Verfassers auszusehen, und wenn derselbe dennoch eine Befugniß,die er ausdrücklich keinem Anderen ertheilen darf, ohne sich verantwortlich zw machen, still-schweigend auf jeden Abnehmer soll übertragen können; es ist widersinnig, wenn der Käu-fer eines Buches Befugnisse, erhält, die der Verkäufer selbst nicht hatte, und wenn Er-sterer um ein Spottgeld ein Recht im ausgedehntesten Umfang erwerben soll, wovonLetzterer einen kleinen Theil um einen vielleicht sehr hohen Preis erkaufen mußte.
Ganz schutzlos hat denn auch in neueren Zeiten fast kein Staat den Schriftsteller ge-lassen, und wokein allgemeines Nachdrucksverbot bestand, war wenigstens die Erthei-lung von Schuhbriefen gegen den Nachdruck auf längere oder kürzere Fristen üblich. Denndie Zeiten sind vorüber, wo man durch gänzliche Preisgebung der Schriftsteller und Ver-leger Aufklärung verbreiten, Humanität und Bildung durch ein Mittel der Barbarei be-