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Nachdruck.
nem Sinne auch kein natürliches Eigenthumsrecht, sondern nur ein natürliches Zueig-nunqsrecht oder ein angeborenes Reckt, Eigenthum zu erwerben. Alles wirkliche Eigen-tbum setzt eine specielle Erwerbbandlung voraus, und gerade so verhalt es sich auch mitdem ausschließlichen Verkaufsrecht des Verfassers : es ist eine Handlung erforderlich, wo-durch er sich in den Besitz des Rechts setzt, und zu dieser Handlung hat er als freigeborenerMensch ein angeborenes Recht. Zu dem^öesitze eines noch nicht ausgegebenen Buchesgelangt nehmlich Niemand rechtmäßig anders als durch einen Vertrag mit dem Verfasseroder dem Verleger, und da jedem Vertrage auch Bedingungen beigesügt werden können,da ein Jeder vor Mjttheilung seiner Gedanken Dem, der solche mündlich oder schriftlich zuvernehmen wünscht, es zur Bedingung machen kann, daß er sie nicht weiter verbreite:aus welchen Gründen des natürlichen Rechts will man einem Schriftsteller die Befugnißabsprechen, entweder selbst stder durch die Vermittelung eines Verlegers jedem Erwerbereines Exemplars seiner Schrift zur Bedingung zu machen, daß er das Buch weder selbstNachdrucken noch zum Nachdruck auf irgend eine Weise einem Anderen überlasse? DieseBedingung oder Beschränkung gegen jeden Abnehmer ausdrücklich auszusprechen, ist dochgewiß für den Verleger nichts Unmögliches, und hat sich ein Verleger nur in dieser Weisevorgesehen, so ist er nicht blos gegen Nachdruck von Seiten eines unmittelbaren Abnehmersrechtlich gesichert, sondern es ist auch Nichts natürlicher und dem vernünftigen Rechtgemäßer,als daß kein Abnehmer das Recht des Nachdrucks, welches er selbst nicht besitzt, auf einenAnderen übertragen kann, und daß, wer dessen ungeachtet nachdruckt, also wissentlich eineBefugniß, welche einem Anderen zusteht und Vorbehalten ist, sich anmaßt, zu Schadenersatzund Strafe verurtheilt wird. Denn der Satz, daß Verträge nur zwischen den unmittelbarenContrahenten wirken und Verbindlichkeiten irgend einer Art erzeugen können, ist im ver-nünftigen Rechte gar nicht, im positiven nur theilweis begründet.
Daß Derjenige, der auf eine bestimmte Leistung sich ein persönliches Recht erworbenhat, diese Leistung nur von dem dazu Verpflichteten, und nicht an seiner Statt von ir-gend einem Anderen fordern kann, versteht sich freilich eben so von selbst, wie daß der Ei-genthümer einer Sache nur diese bestimmte Sache und nicht an deren Stelle eine anderemit der Eigenthumsklage verfolgen kann. Hieraus folgt aber nicht, daß nicht auch Dermein Recht verletze, der auf irgend eine Weise den Verpflichteten an der Erfüllung seinergegen mich eingegangenen Verbindlichkeit verhindert. Denn es gehört zum Wesen einesjeden Rechts, des persönlichen wie des dinglichen, erzwingbar zu sein gegen Jeden, der eSnicht anerkennen will und absichtlich oder unabsichtlich verletzt. Wer also Leistungen sichversprechen läßt, auf die ein Anderer bereits ein ausschließliches Recht hat, eine Sachekauft, die durch rechtsgültigen Vertrag schon einem Dritten zugesichert ist, Jemanden zuVersprechungen verleitet oder zu Handlungen hinterführt, die im Widerspruch mit frühereingegangenen Verpflichtungen desselben stehen (wieDieses bei jeder selbst unbewußten oderunabsichtlichen Ueberlassung eines Buches an einen Nachdrucker gegen den Willen desVerfassers oder des Verlegers der Fall ist), der verletzt ein fremdes Recht, und seine Hand-lung ist nach Grundsätzen des vernünftigen Rechts nicht nur ungültig, sondern nach Maß-gabe der Absichtlichkeit und Schwere der Verletzung auch strafwürdig. Nach diesemGrundsätze verfährt offenbar die positive Gesetzgebung, wenn sie dem Verlobten, dessenBraut ein zweites Eheverlöbniß eingeht, das Recht ertheilt, die Nichtigerklärung des letz-teren zu verlangen. Auf diesem Rechtsgrunde und auf keinem anderen beruht die wohl inallen Gesetzgebungen anerkannte Strafbarkeit des Ehebruchs als einer wahren Rechtsver-letzung auch von Seite Dessen, der selbst nicht in der Ehe lebt, sondern blos eine fremdeEhe wissentlich verletzt, ohne mit dem beleidigten Ehegatten in irgend einem besonderenRechts - oder Vertragsverhältnisse zu stehen. Ja der Staat selbst könnte, als auf einemVertrage beruhend, die Anerkennung seiner Existenz und seiner Rechte von Auswärtigennicht verlangen, wenn er dem Grundsätze huldigte, daß Dritten gegenüber persönlicheVectragsverhältnisse ohne irgend eine Folge und Rechtswirkung seien. Wenn dagegen inanderen Vertragssällen das positive Recht keine allgemeine Verbindlichkeit, den Ver-pflichteten an der Erfüllung seiner besond eren Verbindlichkeit nicht zu verhindern,ausspcicht, wenn z-B. der im Widerspruch mit einer bereits bestehenden Dienstverpstich-