44 Hochverrat (juristisch).
verbrechen und Vergehen. Tübingen, 1846. Wenn auch zunächst als Commentar deswürtembergischen Strafgesetzbuchs dienend, ist dennoch die Schrift von Hepp, da sie dieleider auch vielfach in andere» Gesetzgebungen nachgebildeten Vorschriften des würtember-gischen Gesetzbuches tadelt und die darin liegende Verletzung der Grundsätze der Gerechtig-keit nachweist, allgemein brauchbar. Von den neuen Gesetzbüchern, von denen wir nichtbereits in der ersten Auflage sprachen, sind zu nennen: die Bestimmungen des badischen,des großherzogl. hessischen, des braunschweigischen, hannoverischen, thurgauische», waadt-ländischen Gesetzbuches und des ungarischen und preußischen Entwurfs. Das badischeGesetzbuch (Tit. XIAI.) nähert sich am meisten den gerechten Forderungen, indem es nichtmehr in allgemeinen unbestimmten und daher leicht beliebig auszudehnenden Kategorieenden Hochverrat!) bezeichnet, sondern genau die einzelnen Handlungen mit den entsprechen-den Strafdrohungen aufführt, die den Hochverrath begründen, z. B. im Art. 586 in derRichtung gegen den Großherzog, 588 mit dem Charakter der bewirkten Einmischung einerauswärtigen Macht, K. 589 hochverrätherischer Aufruhr, §. 592 Eingehung hochverräte-rischer Verbindungen. Billigung verdient es, daß das Gesetz Abstufungen in den Straf-drohungen nach der Art der Verschuldung macht, z. B. in §. 590 bei Aufruhr, besondersbei 593 bei der Verschwörung, je nachdem die Verabredung schon auf die anzuwendendenMittel gerichtet war oder nicht. Dennoch scheinen uns auch in dem badischen Gesetzbuch«manche Vorschriften im Widerspruche mit den Forderungen der Gerechtigkeit zu stehenund mehr durch das Abschreckungssystem bewirkt zu sein. Die Todesstrafe ist insbesonderezu häufig und zwar absolut gedroht. Wir geben zu, daß der Hochverrath in manchen Fällenauf der höchsten Stufe der Verschuldung stehen kann; aber wir bezweifeln es, daß dieTodesstrafe in allen jenen Fällen,' in denen sie in dem badischen Gesetzbuche gedrohet ist,gerechter Weise gedroht werden durfte; z. B. bei Theilnahme an Aufruhr. Selbst beidem Angriffe auf das Leben des Großherzogs (das Gesetz spricht nicht von dem mörderi-schen Angriffe, bezeichnet auch nicht näher die Anfangsstufe der Strafbarkeit) sollte der Todnicht absolut gedroht sein. Noch bedenklicher scheint es uns, daß die Strafe desZucht -Hauses, also die entehrende Strafe, und zwar mit einem hohen Minimum regelmäßigbei Hochverrath gedroht ist.» Wer kann leugnen, daß in sehr vielen Fällen nur Schwär-merei, Fanatismus, irregeleiteter Patriotismus, Mangel an gerechter Würdigung derLebensverhältuisse die Theilnahme, insbesondere junger Leute, an dem Hochverrath« er-zeugen ? Die Motive mancher solcher Theilnehmer sind keisie schändlichen; der Sinn desVolkes hält die Theilnehmer nicht für entehrt, der Ausspruch einer entehrenden Strafewiderstrebt den gerechten Forderungen. Man erkennt doch sonst von Seite des Gesetz-gebers die unendlich vielgestaltige Verschuldung und giebt dem richterlichen Ermessen einengroßen Raum, insbesondere auch durch die Drohung von entehrenden und nicht entehren-den Strafen neben einander. Warum will man bei dem Hochverrathe nicht eben so er-kennen, daß der Hochverrath unter solchen die Verschuldung vermindernden Umstän-den Vorkommen kann, daß die in unfern Strafgesetzbüchern gedrohten Strafen unge-recht sind? Wir baben Gelegenheit gehabt, Untersuchungen wegen Hochverrathskennen zu lernen, in welchen z. B. 12 überspannte schwärmerische )unge Leute von 17bis 20 Jahren einen Bund stifteten, um in ihrem Vaterlande eine Republik auszurusen,und in ihrer Einbildung es für ausgemacht annahmen, daß, wenn öffentlich an einembestimmten Tage, wo viel Volk sich versammelt, die neue Verfassung ausgerufen wür-de, das Volk begeistert einftimmen werde. Die Sache wurde den Abend vor dem Aus-bruche des sogenannten Aufruhrs entdeckt. Man lachte allgemein über die Schwärmer,aber die Richter mußten nach dem Gesetze zu strengen Strafen verurtheilen. — Vor-züglich sind die in dem badischen Gesetzbuch« Art. 594 und im hessischen GesetzbuchsArt. 131 enthaltenen Vorschriften über die Vorbereitungshandlungen zum Hochverrathbeklagenswerth. Man hat in neuerer Zeit eingesehen, daß zur zweckmäßigsten Bestim-mung des Anfangspunktes des strafbaren Versuchs die Vorschrift'beitrage, daß erst derAnfang der Ausführung des Verbrechens strafbar mache. Bei dem Hochverrathe befolgteman leider diese richtigen Grundsätze nicht. Man drohte bereits den Vorbereitungshand-lungen zum Hochverrathe eine strenge Strafe; die neuen Gesetzbücher bestimmen nicht,