Druckschrift 
7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
Seite
43
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Hochverrat- (juristisch). 43

ihm Anerbieten macht, Der, welcher versprach, die Festung zu übergeben, oder die Waffenvertheilt, um an dem apderen Tage den Aufruhr ausbrechen zu lassen, steht doch, wennnoch keine weitere Handlung hinzukam, aufeiner geringeren Stufe der Strafbarkeit als Der,welcher die Festung wirklich übergab, oder das Geheimniß mittheilte, oder bereits das Re-sidenzschloß angreift. Die Gesetzgebung hat Gründe, auch schon gewisse Vorbeceitungshand-lungen hier mit Strafen zu bedrohen, und zwar kann man den Versuch schon als strafbaransehen^), wenn der Verbrecher die Absicht in einer bestimmten Richtung, z.B. Mord desRegenten oder Abänderung der Verfassung, durch äußere Handlungen ausspricht, welchediese Richtung unzweideutig an den Tag legen und zwar den Vorsatz, auf gewaltsamemWege den Plan zu realisiren, zeigen. So lange »och die Reife des Entschlusses sich nichtso ausspricht, daß man erkennt, was der Verbrecher beabsichtigt und welcher Mittel derGewalt er sich bedienen will, ist auch kein strafbarer Versuch da; die bloße Verkörperungdes Gedankens genügt nicht; die Entwerfung hochverrätherischer Plane im Concepte^),das noch Niemandem mitgetheilt ist, begründet eben so wenig den strafbaren Versuch alsHandlungen, die nur den Zweck haben, die Gelegenheit auszukundschaften, wie das Ver-brechen auszuführen ist, oder ob eine dem Verbrechen günstige Stimmung herrscht ^).Vollendet ist dagegen der Hochverrats», wenn der Verbrecher von seiner Seite Alles gethanhat, was zu dem Unternehmen der Haupthandlung, durch welche der Hochverrats»ausgeführt werden soll, erforderlich ist. Sobald daher der Aufruhr ausgebrochen ist, so-bald der Verbrecher die mörderische Waffe auf den Regenten losdrückt oder die Gewalt ge-gen den Regenten ausübt, um ihn zur Unterzeichnung der neuen Verfassung zu zwingen,ist das Verbrechen vollendet, wenn auch sogleich das Verbrechen in seinem weiteren Fort-schreiten gehindert wurde ?o). Bei der großen Unbestimmtheit des Anfangspunktes desVersuchs und bei der Gefahr, daß auch durch einenoch so sorgfältig redigirte allgemeine Fas-sung im Gesetze über den Anfangspunkt der Richter doch irre geleitet werde, ist es wohlam Zweckmäßigsten, wenn das Gesetz bestimmt bezeichnet, welche Handlungen des Ver-suchs mit Strafe bedrohet werden sollen, und wenn eine solche Strafe gedrohet wird, diedas richterliche Ermessen nicht zu sehr beengt. Hier wird z. B. der Gesetzgeber entscheidenmüssen, inwiefern auch die Bemühung, eine Verschwörung zu bewirken, oder die Auf-forderung zum hochverrätherischen Aufruhr mit Strafe belegt werden »'olle. Alles kommtdarauf an, die Forderungen des Schutzes bürgerlicher Sicherheit und Ordnung gegenfrevelhafte Angriffe zu beachten, aber auch die Forderungen der Gerechtigkeit, daß nurnach der Größe der Verschuldung Strafe angewendet werde, eben so tvie die Interessenbürgerlicher Freiheit durch Vermeidung einer zu großen Ausdehnung des Kreises straf-barer Handlungen zu berücksichtigen.

Nachtrag. Seit dem Erscheinen der ersten Auflage des Staats-Lerikons ist zwarsowohl in der Wissenschaft als in der Gesetzgebung Manches in Bezug auf die bessere Fest-stellung des Begriffes vom Hochverrath und die Begründung eines gerechten Strafge-setzes geleistet worden. Zn der Wissenschaft ist vorzüglich eine sehr ausführliche Arbeitvon Lversten ds llonge ds delictis contra rempuklicsm sdmissis. 'I'rajecti 1845. 2Bände, erschienen. Sie ist ein achtungswürdiger Beweis der großen Gelehrsamkeit desVerfassers und seines Scharfsinns in der Zergliederung einzelner Stellen; allein da dieArbeit sich größtentheils auf das römische Recht bezieht und die bedeutenden Fragen derNeuzeit gar nicht oder nur kurz erörtert, so hat das Werk weniger unmittelbare» praktischenWerth. Bedeutender ist das mit Freimüthigkeit und feiner Zergliederungskunst mit derentschiedenen Absicht, auch die Lehre vom Hochverrath auf Grundsätze der Gerechtigkeitzurückzuführen, geschriebene Werk von Hepp : Die politischen und unpolitischen Staats-

66) S. auch Airklcr, in Dcmme's Annalen V. Band. S. 229.

67) So wurde geurtheilt in einem merkwürdigen Falle, in Graba, Theorie und Pra-xis des gemeinen Griminalrechts. Hamburg, 1838. S- 94. (S. auch Brinkmann,

Wissenschaft!, prakt. Rechtskunde S. 332.)

68) Zachariä, im Archive 1838. S. 348.

69) Mein Zusatz zu Feuerbach's Lehrbuch §. 168 und Zachariä, im Archive. 1838,S. 240—42.