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worin diese Handlungen bestehen; zwar führen sie Beispiele an; allein durch den Aus-druck (z^ B. im hessischen Gesetzbuch« Art. 131): dahin gehört, wird angedeutet, daßdie im Gesetzbuche aufgezählten Falle nicht die Vorbereitungshandlungen erschöpfen, son-dern nur beispielsweise angegebene Arten sind. Daraus folgt, daß man Denjenigen,welcher im Lande herumreist, um die Stimmung des Volkes zu erforschen, und Schriftenverbreitet, welche den Zweck haben, die Gebrechen der bestehenden Zustände mit schwarzenFarben zu schildern, wenn ec es thut, um dadurch Umwälzung vorzubereiten, schon wegenVorbereitungshandlungen strafen kann. Nach dem hessischenGesetzbuchegehörtzurVorberei-tung zum Hochverrathe, wenn Jemand einer Versammlung zu hochverrätherischen Zweckenim Bewußtsein ihres Zweckes beiwohnt. Werweiß nicht, wie häufig aus Neugierde Jemandeiner solchen Versammlung beiwohnen kann, die ihrer Natur nach so entfernt von einer ge-fährlichen Wirkung ist, weil unbedeutende ercentrische Männer in tollen Phrasen die Ver-sammlung anredeten; während die Mehrzahl der Versammelten über die unbärtigen Welt-resormatoren lacht? Sage man nicht, daß das Gesetz ja ausdrücklich beifügt: in hoch-verräth er! scher Ab sicht. Damit ist keine Schutzwehr gegeben; denn da die AbsichtetwasJnneres ist, worauf aus äußeren Thatsachen geschloffen wird, so ist es sehr leicht, ausallerlei Aeußerungen eines Menschen, wodurch er seine Unzufriedenheit mit den bestehen-den Verhältnissen seines Staats und den Wunsch der Abänderung ausspricht, auf das Da-sein der hochverrätherischen Absicht zu schließen. — Wir könnten viele uns bekannte Pro-cesse anführen, in welchen auch die Vorschrift, nach welcher die Aufforderung zu hochver-rätherischen Unternehmungen durch Reden in öffentlichen Versammlungen als Hochverrathbetrachtet werden soll, als sehr gefährlich sich gezeigt hat. — Wir sind überzeugt, daß alleneuen Gesetzgebungen in Bezug auf die Bestimmung der Versuchshandlungen zu demHochverrath am wenigsten den gerechten Forderungen entsprechen. Da die Frage überden Anfangspunkt des Versuchs schon überhaupt eine sehr streitige ist, so wird voraussicht-lich durch die Gestattung, daß auch der Versuch des Hochverraths bestraft werden soll, einegefährliche Willkür des Richters begünstigt. Wir kennen Strafurtheile, in welchen derRichter selbst von den in dem Gesetzbuch« mit Strafe bedrohten Handlungen, die eigent-lich selbst nur Versuchshandlungen des Hochverrathes sind, wieder einen strafbaren Ver-such annahm, z. B. Jemanden wegen Versuchs der Bewirkung einer Verschwörung ver-urtheilte. Es giebt nach unserer Ansicht nur zwei Wege, wodurch eine weise Gesetzgebungdie Interessen bürgerlicher Ordnung und Sicherheit mit dem Schutze der Freiheit verbindenkann. Entweder wendet das Gesetz auch auf den Hochverrath die Unterscheidung von Voll-endung und Versuch an, .bestimmt aber dann genau, welche Handlungen als Arten desVersuchs einer Strafe unterliegen sollen, mit Drohung der geeigneten Strafen; oder dasGesetzbuch giebt den Unterschied von Vollendung und Versuch bei Hochverrath ganz aufund bezeichnet nur genau, welche Handlungen unter dem Gesichtspunkte von Hochverrathbestraft werden, mit Drohung der Strafen, so daß den geringeren Abstufungen auch niedri-gere Strafen gedroht werden. Uns scheint, daß von allen neuen Gesetzgebungsarbeitender ungarische Entwurf in dieser Lehre am meisten Beachtung verdient. Im XIUII. Haupt-stücke von §. 421 an wird erklärt: Des Hochverrathes ist schuldig, und nun werden unter 6Nummern die einzelnen Handlungen aufgezählt. Der §.422 spricht aus: die höchsteStrafe des Hochverraths ist lebenslänglicher Kerker. Darnach ist also nur das Maximumder Strafe ohne ein Minimum gedroht und die Richter sind völlig frei, nach der Verschul-dung des einzelnen Falls eine entsprechende Strafe zu erkennen. Nach §. 423 wird dieTheilnahme an hochverrätherischen Verschwörungen, §. 426 die Strafbarkeit der Anstif-tung näher bezeichnet. Nur Art. 428 droht, Denjenigen, der zur Verübung einer durchihn bezweckten und bestimmt bezeichneten hochverrätherischen Handlung Andere mit Wortoder Schrift öffentlich und unmittelbar aufgefordert hat, auch zu bestrafe», wenn er durchseine Aufforderung Niemanden dazu bewogen hat. Die Strafe kann sich bis aufZjährigenKerker erstrecken. Von einer Bestrafung anderer Arten des Versuchs des Hochverrathsspricht das Gesetz nicht.
Wir sind überzeugt, daß es im eigenen Interesse der Regierung liegt, das Strafge-biet wegen hochverrätherischer Handlungen möglichst zu beschränken. Gerade hier ist die