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7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
Seite
42
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42 Hochverrath (juristisch).

Grundsätze sich eines Disciplinarvergehens schuldig macht, oder wenn nicht ein Lnndesgesetzspcciell auch solche Handlungen mit Strafe bedrohet.

VI. Vorzüglich wichtig ist die Frage, ob bei dem Hochverrat!,« der Versuch des Ver-brechens und die Vollendung gleich zu bestrafen seien. Viele Juristen bejahen dieFrage, und selbst in Urtheilen von höchsten Gerichten ist neuerlich die Bejahung aus-gesprochen worden. Man beruft sich darauf, daß der Hochverrat!, ein Verbrechen sei, beiwelchem die feindselige, vecratherische Gesinnung die Hauptsache sei und das Verbrechenbegründe, sobald sich diese Gesinnung unzweideutig äußere; daß auch der Versuch unddie Vollendung gar nicht getrennt werden könnten, weil, wenn man zur Vollendung einebestimmte Wirkung oder das Eintreten des beabsichtigten Erfolgs fordere, der Hochverrätherseinen Wunsch erreicht habe und dann gar nicht bestraft würde. Man beruft sich auf dierömischen Gesetze, in welchen schon das bloße cngitsre als Hochverrat!, und die volimtsssceleris wie eilectus bestraft würde; man beruft sich endlich auf die goldene Bulle, inwelcher die lex 5 Loci. a,I le^. lulium ausgenommen wäre, und auf die Praktiker, welcheimmer gelehrt hätten, daß bei Hochverrath Versuch und Vollendung gleichstünden. Alleinrichtiger ist unfehlbar die Meinung welche auch bei dem Hochverrat!,« das vollendeteVerbrechen von dem Versuchein Bezug auf die Bestrafung trennt. Die jenseitige Meinungvergißt den Geist des römischen Strafrechts, nach welchem consequent dem subjectiven Ge-sichtspunkte unsere Unterscheidung von Versuch und Vollendung keinen Platz finden konnte.Es ist bei der Icx.lulis insjcslutis nichts Singuläres, sondern nur das ausgesprochen, wasbei allen römischen legibus galt. Es ist als eine durch historische Forschungen ausgemachteWahrheit anzunehmen, daß das römische Recht gar nickt von Versuchshandlungen sprach,sondern nur einzelne Delicte (bei denen wir nur vom Versuche sprechen) auch unter die lexstellte und mit der paena legis bestrafte. Man reißt willkürlich römische Stellen ausihrem Zusammenhang«, wenn man, wie die Gegner es thun, sich z. B. auf lex 5 Loci.u<> leg. llul. beruft, um zu zeigen, daß der Versuch wie die Vollendung bestraft werdenmüsse, und läßt unbeachtet, daß die römischen Stellen nur den auf gewisse Weise, z. B.durch Eingehung der Verschwörung, geäußerten bösen Willen als strafbar erklärten. Diegoldene Bulle hatte ohnehin gar nicht die Absicht, irgend etwas Singuläres über den Ver-such des Hochverrathes aussprechen zu wollen. Es kann bei der Beantwortung der obigenFrage nur der Grundsatz entscheiden, daß nach dem unserem deutschen Rechte zum Grundeliegenden objectiven Gesichtspunkte nicht blos der böse Wille, sondern auch die Handlungentscheide, und daß nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 178 der Carolina der Ver-such immer gelinder als die Vollendung bestraft werden muß, weil dieses schon die Gerech-tigkeit fordert. — Daß bei dem Hochverrathe es vorzüglich auf die feindselige verrätherischeGesinnung ankommt, ändert Nichts, da auch bei anderen Verbrechen, z. B. bei derJnjurie,der Gotteslästerung, die Richtung der Absicht entscheidet und dennoch Versuch und Voll-endung getrennt werden. Es ist eine irrige Voraussetzung, daß man zur Vollendung desHochverrathes das Eintreten des beabsichtigten Erfolges fordere, da vielmehr der Hochver-rats, zu denjenigen Verbrechen gehört, welche schon durch eine Handlung vollendet wer-den. Die Gerechtigkeit verlangt, daß man, wie bei allen Verbrechen, auch bei dem Hoch-verrathe die Strafe nach der Größe der Verschuldung ausmesse, und dieses kann nur ge-schehen, wenn man auch bei dem Hochverrathe Versuch und Vollendung unterscheidet undmit verschiedenen Strafen belegt. Derjenige, welcher an einer noch ganz unreifen Ver-schwörung Theil nimmt, welcher mit dem Feinde des Staates in Correspondenz tritt und

63) I. B. Feuerbach, Lehrbuch f. 163. Martin, Lehrbuch §. 204. Roßhirt,im Archive des Criminalrechts IX. S. 167.

64) A. B. in einem Urthcile von Jena in Dcmme's Annalen I- Band, 1. Heft,Nr. 3. und Urtheil von Wolfenbüttel in Scholz, Strafrechtsfall der Gräfin Gbrtz rc.Luneburg, 1835.

6b) Wach ter, in dem Lehrbuche II. S. 519. Heffter H. 215. H epp, Beitr. zurLehre vom Hochverrathe S. 1. Mittermaier, in dem Heidelberger Gutachten, beiScholz S. 209. Zachariä, im Archive des Criminalrechts. Neue Folge 1838. Nr.8 und flg.