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7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
Seite
39
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Hochverrat- (juristisch). 39

regung der Zeit mit Allgewalt sich verbreiten — eben so wie das Beispiel und die Verfüh-rung einen großen Einfluß über die Gemüther üben— die Meinung von der Unerlaubtheitgewisser Handlungen mindern und schwache Menschen irre leiten können, so daß auch dieVerschuldung bedeutend gemildert werden kann"). Daraus folgt, daß der Gesetzgeberberechtigt ist, auch die schwersten Strafen für die höchsten Falle des Hochverrathes zu dro-hen, daß aber auch verschiedene Abstufungen bei dem Verbrechen gemacht und solche Strafengedrohet werden müssen, durch welche der Richter in den Stand gesetzt wird, dem Gradeder Verschuldung im einzelnen Falle die Strafe anzupassen. — Zergliedern wir nun näherdie Natur des Hochverrathes, so muß

I. derselbe gehörig von dem Staatsverrathe getrennt werden"). Für eine solche Un-terscheidung spricht selbst im gemeinen Rechte, außer der Natur der Sache, der Umstand,daß im römischen Rechte schon die percluellio von dem crimen msseststis getrennt wurde,daß das crimen wsje8tst>8 verschiedenartige Fälle umfaßte, und daß schon die spätere rö-mische Jurisprudenz bei den leichteren Fällen selbst nicht die Todesstrafe eintreten ließ.Der Hochverrats, besteht nun in der Richtung gegen die Existenz des Staates selbst undsein bestehendes Grundverhältniß, daher gegen die Selbstständigkeit des Staates im Ver-hältnisse zu andern Staaten und sein Bestehen mit einem bestimmten Staatsgebiete, gegenseine Verfassung und in Monarchien gegen den Regenten und die Rechte der Regenten-familie auf die Thronfolge. Diese den Staat in seinem Bestehen und seinen Grundbe-standtheilen angreifende Richtung des Hochverrathes stellt ihn in der Reihe der Staatsver-brechen auf die höchste Stufe, wie die Tödtung in die Reihe der Verbrechen, welche gegenPrivatpersonen gerichtet sind. Der Staatsverrath wird dagegen durch jede anderenicht zum Hochverrathe gehörige Handlung charakterisier, durch welche Jemand mit Ver-letzung seiner Unterthanen- und Dienstpflicht verrätherisch einen fremden Staat zum Kriegegegen sein Vaterland auffordert, oder im Kriege den Feind begünstigt durch Uebergabe vonFestungen oder Vertheidigungsposten, durch Überlieferung von Mannschaft oder Munition,durch Dienstleistungen als Spion, durch Verrath von Kriegsoperationen, von Kriegslasten,durch Verrath von anvertraucen Staatsgeheimnissen oder Urkunden, durch Uebergang zumFeinde nach eingetretenem Kriegsstande und Tragen der Waffen gegen das Vaterland.

II. Inwiefern ein Hochverrats, auch gegen den deutschen Bund begangen werden könne,ist in neuester Zeit bestritten worden"). Es ist durch einen Bundesbeschluß vom 18. August1836 ausgesprochen worden, daß sich alle Bundesstaaten verpflichten, einen gegen den Bundoder gegen dessen Verfassung gerichteten Angriff zugleich als einen Angriff auf den einzelnenBundesstaat zu betrachten und einen solchen Hochverrats, nach den Gesetzen zu bestrafen, nachwelchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat begangene Handlung als Hochverrat!, zurichten wäre. Auch die neuesten Gesetzbücher und Entwürfe") stellen diese Ansicht auf undsprechen alW, daß die Angriffe (welche die den Hochverrath gegen das Inland charakterisirendenMerkmale an sich tragen) auf die Selbstständigkeit und Verfassung des deutschen Bundes demHochverrathe gleich zu achten seien. Daraus folgt, daß eigentlich der Hochverrath gegen dendeutschen Bund sich immer in einen Hochverrath gegen den einzelnen Bundesstaat auflöst, indem Jemand das Verbrechen verübt. Dieses kann geschehen durch einen gewaltsamen Angriff,um den deutschen Bund aufzulösen, oder um einen Bundesstaat davon lvszureißen, oder um dieVerfassung des Bundes zu ändern. Es erklärt sich dieses dadurch, daß nach der Verfassungder deutschen Staaten ihr Verhältniß zu dem Bunde ein Theil ihres jetzigen Bestehens undihrer Verfassung ist, daß die politische Bedeutung jedes Staates durch die Macht und

53) Ueber die Jmmoralität der politischen Verbrechen und Vergleichung derselben mitanderen Verbrechen s. 6111201,, De la peius «ls mort SN Maliers politigue p. 37. 96 ;Haus, Observations snr le prasst äs revision 71 . p. 6; 6ksiive»u etHellie,INieorie äu Ooäs penal II. p. 318 etc. und mein Aufsatz im Archive des Criminalrechts.(Neue Folge. 1835. S. 554 rc.)

54) Roß Hirt, in dem Archive des Criminalrechts IX. S. 164.

55) Feuerbach, Lehrbuch, §. 164 und mein Zusatz zu Feuerbach's Lehrbuch. Heff-ter, Lehrbuch, §. 203. Scheuerten, im Archive des Criminalrechts. (Neue Folge. 1838.Nr. 20.)

56) Sächs. Gesetzbuch Art. 82. Würtemb. Entwurf tz. 138. Badischer Entwurf §. 504.