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7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
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40
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40 Kochverratb (juristisch).

Starke des Bundes gewinnt, daß daher die Erschütterung des Bundesverhältnisses zugleichden einzelnen Bundesstaat erschüttert, und daß der Unkertha», indem er den Staat vondem Bunde loszureißen sucht, einen wesentlichen verfassungsmäßig bestehenden und zurpolitischen Bedeutung seines Staates gehörigen Bestandteil angreift. Daraus folgt aber,daß nur so weit, als das einbeimische Gesetz des Staates, in dem das Verbrechen verübt,Hochverrat!, anninimt, auch ein Hochverrat!) gegen den Bund begangen werden kann; dahernur durch Bewirkung des Einfalles des Feindes, um den Bund aufzulösen oder einen Tbeilloszureißen, oder durch Aufruhr, oder durch Verschwörung, insoweit durch die letzte einHochverrat!, begangen werden kann. Der BundeSschluß verpflichtet die Bunoesglieder,dafür zu sorgen, daß durch ihre Gesetzgebung diese Ansicht gesetzlich sestgestellt werde'").

lll. Gegen den Regenten kann der Hochverrat!) verübt werden, wenn der gewaltsameAngriff geschieht, um ihn von der Regierung zu entfernen oder ihm die Ausübung der Re-gierung unmöglich zu machen, oder ibm die Abtretung eines Theiles des Landes aufzu-dringen , oder zur Abänderung der Staatsverfassung ihn zu nöthigen. Hier kommt Nichtsdarauf an, welcher der Beweggrund der Handlungsweise sei. Die Gesetzgebung kann nichtunterscheiden, ob die gewaltsame Handlung, Tödtung oder Gesangennehmung aus persön-lichen Motiven, die nur den Menschen betreffen, z. B. Rache, oder aus der Absicht, da-durch dem Vaterlande angeblich zu nützen, verübt wird; nur muß die Handlung eine deroben bezeichnet«,» Richtungen haben. Bei Drohungen, denen nicht diese Richtung zuGrunde liegt, kann oft das Verbrechen der Beleidigung des Regenten begründet sein; beiNöthignng zu einzelnen Regierungshandlungen, z. B. eine gewisseSteuer aufzuheben odereinen Minister zu entlassen, kann oft nur einfacher Aufruhr zu Grunde liegen.

I V. Die Handlungen, durch welche der Hochverrath verübt wird, sind entweder u)Gewalt gegen den Regenten, oder t>) Verbindung mit einer auswärtigen Macht, um einenEinsall in das Land zu bewirken und dadurch entweder den Regenten zu entfernen, oder denStaat der auswärtigen Macht zu unterwerfen, oder die Staatsverfassung zu ändern. Indiesen Fällen bedrohet die Richtung des Verbrechens das Bestehen des Staates, und derEinfall des Feindes, den der Verbrecher bewirkt, soll nur das Mittel zur Erreichung seinerverbrecherischen Plane sein; die Gewaltsamkeit des Verbrechens liegt hier in der Bewirkung. des Krieges und in der Gewalt des Feindes, unter dessen Begünstigung der Hochverräthersein Vorhaben der Umwälzung durchzusetzen sucht, c) Ein anderes Mittel ist das des Au f-ruhrs, in den römischen Gesetzen gewöhnlich mit «ollitio bezeichnet *"). In Bezug aufdieses Mittel bedarf es aber einer besonderen Vorsicht; denn der Aufruhr kommt eben so alsein eigenes Verbrechen, ohne alle hochverrätherische Absicht vor, als er in anderen Fällennur als ein Mittel des Hochverratbes erscheint. Ueberall, wo der Aufruhr angestiftet wird,um dadurch den Regenten von der Regierung zu entfernen, oder um den Staat oder einenTheil des Gebietes desselben einem fremden Staate einzuverleiben, oder um die^Staatsver-fassung Zu ändern, ist Hochverrath begründet, und der Aufruhr ist dann nur das Mittel,um auf dem Wege der Gewalt die Umwälzung zu bewirken. Wenn dagegen der Aufruhrnur bezweckt, die Vollziehung eines Gesetzes oder einer Verordnung oder einer obrigkeitlichenVerfügung durch Anwendung von Gewalt gegen obrigkeitliche Personen zu hindern, zu ver-eiteln, ist das Verbrechen des Aufruhrs begründet; denn hier wird der Staat in seinem Be-stehen nicht angegriffen; die Aufrührer verüben hier nur das Verbrechen der Widersetzungoder der Gewaltthätigkeit; ihr Verbrechen ist nur auf eine einzelne Regierungshandlung ge-richtet, z. B. mn die Errichtung neuer Zollstätten zu hindern, um die Herausgabe wegge-nommener Sachen von der Obrigkeit zu erzwingen, oder die Polizeibehörde zur Zurück-nahme einer neu eingeführten Tare zu bewegen. Der Aufruhr in dem Sinne, daß er Mit-tel des Hochverrathes ist oder ein eigenes Verbrechen begründet, wird immer durch mehrereMerkmale charakterisirl, welche gemeinschaftlich vorhanden sein müssen, und zwar muß u)schon eine größere Volksmenge*") vorhanden sein; /?) sie muß zusammengerottet sein, daher

57) Verhandlungen darüber in der 2. Kummer von Baden am 19. Mai IM. Ver-handlungen der Kammer 1>M. 5 . Heft. S. 16—38.

58) Weiske S. 102. Airkler S. 89.

59) Eine bestimmte Zahl, z. B. 10, zu fordern, ist durchaus unzweckmäßig und durch