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7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
Seite
32
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32 Hochverrat (juristisch).

schränkenden Ansicht geleitet wurden, indem es theils bekannt ist, daß die römischen Juri-sten, wenn sie auch das Recht fortbildeten, sich doch immer an die geltende lex und ihreAussprüche hielten, theils eine entscheidende Rücksicht der römischen Juristen bei dem cri-men msjeststis immer die war:sn jmtiierit 1sc> re"24), wodurch man von selbst be-wahrt wurde, bei jedem unreifen, unbestimmten oder albernen Unternehmen schon Hoch-verrath anzunehmen; theils daß die Juristen wesentlich aufden siiimn« kostilis Rücksichtnahmen, der nothwendig zum crimcn msjsststis gehörte'^), und unter welchem nichtder gewöhnliche änliis, sondern jene Absicht verstanden wurde, die bestehende Macht durchKrieg und Gewalt zur Ausführung der hochverräterischen Plane anzugreifen. Man darfauch annehmen, daß seit der Zeit, als die qusestioncs perpetuss verfielen und die jucki-ccsein freieres Recht der Anwendung der Strafen mit Milderung der in der lex gedrohtenStrafe hatten, auch bei dem crimen msjcststis nicht alle Falle dieses crimen mit der vollenpoena legis, sondern mit geringerer Strafe bestraft wurden. Auch scheint es, daß manunterschied, ob Jemand legis Julias migestntis rens war oder nur insjeststis rcus^),und den Ersten strenger behandelte. Der Ausdruck perdiiellia wurde beibehalten, um dieschwersten Falle des crimen msjeststis zu bezeichnen. Manche Handlungen wurden nachVerschiedenheit der Richtung bald unter crimen msjeststis gestellt, bald als vis i>n-blics betrachtet,;. B. bei Widersetzung; manche, die anfangs unter der lex llnlis stan-den , z. B. serlitio, wurden spater mit besonderen Strafen bedroht. Eine Hauptstelle inBezug auf das unter den Kaisern vorkommende Recht war die lex 5 6»<I. s<I legem äul.msjsstst. Daß sie einen tyrannischen Geist athmet, ist unverkennbar, wenn es auch rich-tig ist, daß sie nicht ganz auf Rechnung der Kaiser Honorius und Arcadius zu setzen ist, dadie cnnstitntio allerdings harte Vorschriften enthalt, welche schon vor diesen Kaisern durchihre Vorfahren eingeführt waren. Zwar enthält die lex 5 etwas Neues , nehmlich dieGleichstellung der das Leben bedrohenden Verschwörung gegen die obersten Reichsbeamten(man denke nur an Eutrop, der zur Jugendzeit von Arcadius mit unbedingter Gewalt sehrtyrannisch herrschte und durch die constitutia sein Ansehen und sein Leben sichern wollte)mit der Verschwörung gegen das Leben des Kaisers; in Ansehung der letzten aber war esnicht die Absicht, eine strengere Ansicht einzuführen, und mit Unrecht würde man aus demWorte:cogitsverit", oder aus den Worten:csilcm scvcritste vnluntstem scelerisc>us eillectum jurs puniri volnerimt" ableiten ^), daß schon jedeAeußerung eines hochver-rätherischen Gedankens mit der Strafe der Vollendung des Hochverraths bestraft werden soll,da offenbar nur von der Bestrafung einer eigentlichen Verschwörung dieRedeIn demgermanischen Rechte lag den Handlungen, die wir Hochverrats; nennen, der Gesichts-punkt der prockitio, des Verraths, zum Grunde. Ueberall zeigt sich in den deutschrechtli-chen Quellen^), daß man den Verrath zu den schwersten Verbrechen rechnete, den Aus-druck aber in einem weiteren Sinne auffaßte, in welchem er nicht blos die Untreue gegenden Staat und den eigentlichen Staatsverrath bedeutete, sondern auch die Verletzung aneiner Person umfaßte, welcher der Thätec zur besonderen Treue verpflichtet war. In die-sem Sinne wird an dem Lehensherrn, an dem Vorgesetzten, an dem Ehemanne und selbstan dem Zeltgenossen durch den Mord ein Verrath begangen^). Es erklärt sich dieses ausden Lehensverhältnissen, welche das germanische Leben durchdrangen und auf der Verpflich-tung zur Treue beruhten, und wo man leicht dazu kommen konnte, die nehmliche Strengegegen Denjenigen eintreten zu lassen, welcher zur Treue gegen einen Anderen verpflichtet war

24) u. 7. K. 5 v. leg. äulism. Weiske S. XVII. Jirkler S. 194. Hepp,im Archiv S. 378.

2s) Airkler S. 145. Hepp, im Archiv S. 36l. 410.

26) Weiske S. 5.

27) 6otlwkreä. 6oä. I'lieoäos. lib. IX. tit. 14. koxgi, elcm. jur. crlmi».lib. II. p. 52.

28) Weiske S. 67. Jachariä, im Archiv I. c. 1838. S. 358.

29) Uei n ecci i elementr jur. germ. tom. II. p. I >0.

30) Roßhirt, im Archiv IX. S. 143. Hepp, im Archiv. Neue Folge. 1837.