Hochverrath (juristisch). 33
und dieje Treue verletzte. So erklärt es sich, warum im englischen Rechte^), wo sichüberhaupt so viele germanische Ansichten erhielten, der Unterschied von hohem und kleinemVerrat!) (pctt)' treaso») sich ausbildete, und der Mord des Ehemanns durch die Ehefrau,des Geistlichen an seinem Ober» als Verrath angesehen wurde. In das germanische Recktgingen aber auch früh die Ansichten des römischen Rechts über crime» nmjcstnlis über. Inden italienischen Statuten, auf welche das römische Recht Einfluß erhielt, wurde schonvom crime» inlljcstitlis gesprochen, und die Glossatoren ^2) und italienischen Praktikersetz-ten das crimen lwie man gewöhnlich beifügte: Inesac) »ustcstntis schon als bekannt vor-aus, indem sie in Bezug auf den Versuch bemerkten , daß dieses Verbrechen zu den crimi-nil>»8 utrncissimis gehöre, bei welchen der Versuch wie die Vollendung gestraft würde^").Da die deutschen Kaiser sich als die Nachfolger der römischen betrachteten, so kam man beider Abfassung der goldenen Bulle leicht dazu , die hochverratherischen Unternehmungengegen den Kaiser als Majestätsverbrechen zu erklären und die Ic-x 5 Omi. -><I leg. 1,,I. j„das deutsche Gesetz aufzunehmen, indem man zugleich aussprach, daß auch gegen die Kur-fürsten („<p»a pars corporis nostri sunt") das crimcn mcheststis begangen Werdenkönnend). In der vsmdergensis scheint zwar Schwarzenberg kein klarer Begriff von demHochverrat!) vorgeschwebt zu haben; allein die leitende Ansicht war die des Verraths, undzwar im Sinne des Mittelalters. Der Art. 132 spricht zwar schon von dem crime» lae-«ae mchestatis gegen die kaiserliche Majestät, verweist auch die Schöffen auf römischesRecht; der Art. 135 handelt schon bestimmtvon Fällen, die im heutigen Sinne zum Hvch-verrathe gehören oder wenigstens Staatsverrath in unserem Sinne begründen, und inden Art. 149 und 152 wird von dem Aufruhr gegen den Staat und von Verrätherei über-haupt gesprochen^). Aus einem neuerlich mitgetheilten Rechtsfalle vomJ. 1486 in Bam-bergs) sehen wir, daß man einen Hochverräther wegen seines Verbrechens gegen den Für-sten zum Viertheilen verurtheilte. In der Carolina^) sind einige Artikel der Bamber-gensis weggelassen; man schien die Vorschriften des römischen crime» majoslatis als be-kannt vorauszusetzen; nur der Art. 124 OOO spricht allgemein von dem Verrathe, jedochim mittelalterlichen Sinne, wo der Verrath auch gegen andere Personen, denen man be-- sondere Treue schuldig ist, begangen wird, und der Art. 127 OOO handelt von dem Auf-ruhr, aber wohl in einem ausgedehnteren Sinne, als wir dieses Wort nehmen, dahergewiß eben so von dem hochvecrätherischen Aufruhr wie von dem Aufruhr überhaupt^).Bei dieser Lücke der Carolina, die man aus dem römischen Rechte auszufüllen suchte, konntees nicht fehlen, daß die ganze Lehre vom Hochverrat!)« ohne alle feste Grundlage in der An-wendung war; und vergleicht man die Praktiker und die Schriftsteller vom 16. Jahrhun-derte an, so überzeugt man sich leicht, daß für keine Lehre wissenschaftlich weniger geleistetworden ist als für die gegenwärtige. Man betrachtete das Majestätsverbrechen als ein«Iclictum exceptiim, stellte eine Masse 40) angeblicher Singularitäten auf, bildete sich ein,daß man bei dem Hochverrathe jede Vecsuchshandlung wie die Vollendung strafen müsse;und da unsere Juristen die Gefahr nicht fühlten, welche der bürgerlichen Freiheit eben durchunbestimmte Hochverrachsgesetze gedroht wird, da überhaupt das Pcincip der Abschreckungherrschend wurde und man vorzüglich bei dem Hochverrathe dieses Princip geltend machenzu müssen glaubte, so war der Rechtszustand in dieser Lehre kein lobenswerther. Man rißeinzelne Stellen des römischen Rechts aus dem Zusammenhangs und benutzte sie zu einer
31) Mein Aufsatz in der Zeitschrift für ausländische Gesetzgebung 1. S. 221.
32) S. darüber Luden, Vom Versuche der Vcrbrechcn S. 402. 403.
33) Dieses findet sich bei Oanclinus, rodinus u. A. S. aber richtig bei
Jachariä, im Archiv des Criminalrechts. 183tz. S. 585.
34) Capitel XXIV.
35) Jachariä, im Archiv I. c. S. 539.
36) Hepp, im Archiv des Criminalrechts. Neue Folge 1837. S. 394.
37) Ibpfl, das alte Bamberger Stadtrecht. Heidelberg, 1839, im Texte p»k- 1^0und Einleitung S. 117.
38) Hepp, im Archiv S. 396.
39) Wächter im Archiv des Criminalrechts. Reue Folge. 1835. S: 473.
40) Jachariä, im Archiv 1838. S. 547.
Staats-Lerikon. VII.
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