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7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
Seite
31
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Hochverrath (juristisch). 31

deutung besonders seit derAeit vorkam, als die gusestiones perpetnsc entstanden und eseiner bestimmten Regulirung der guuestio und einer Angabe bedurfte, welche Handlun-gen in das crimen msjcstutis fallen sollten. Es war begreiflich, daß, je unruhiger dieZeiten wurden, je mehr Parteien gegen einander kämpften, auf einer Seite manche frühe-ren Ansichten über politische Verbrechen sich milderten, auf der anderen Seite aber dieMachthaber, welche auf die Erlassung solcher leges msjcstutis einwirkten, die Gelegen-heit benutzten, manche die bestehende Ordnung und ihre Macht gefährdende Handlungenstreng zu verbieten, woraus es sicherklärt, warum so viele Handlungen, die in unseremSinne nur polizeilich gefährliche oder Versuchshandlungen heißen würden, allmalig unterdie Icgss majeststis gestellt wurden "). Für die praktische Entwickelung des Verbrechensdes Hochverrathes kann es Nichts beitragen, die einzelnen leges msjeststis , die der Reihenach ergingen, und unter denen die lex Oornclin und vorzüglich die leges Inline msjests-tis die wichtigsten waren, nach ihrem genaueren Inhalte zu prüfen. Der Grundgedankebei dem crimen msjestatis war"), daß dieses Verbrechen alle feindseligen Handlungengegen die rcspnblica umfaßte, worunter man sich nicht die Staatsverfassung oder Staats-form, sondern das römische Volk als Ganzes, den Staat in seiner Majestät dachte").Nach den ursprünglichen Vorstellungen, die der lex mnjcstutis") zum Grunde lagen,dachte man sich die rsspublica durch manche Handlungen verletzt, die wir unter andereStrafgesetze zu subsumiren gewöhnt sind. Es ist gewiß, daß man das Tödten fremderGeißeln, das Ueberlaufen zum Feinde^), die Handlung des Statthalters, der sein Amtdem Nachfolger nicht übergeben und mit Gewalt in seiner Stellung sich erhalten will,selbst unter Umständen die Widersetzung gegen den msgistrutus ") zu dem crimen muje-ststis rechnete; es ist eben so begreiflich, daß in unruhigen Zeiten manche Handlungen,die sonst nur eine vis publica begründeten, durch den Zusammenhang mit den Parteien-kämpfen und als Loosung zu Gewaltthätigkeiten eine dem Staate gefährliche Richtung an-nehmen und daher als Fälle des crime» majestatis betrachtet werden konnten "). In derKaiserzeit wurde nun der Kaiser ein Hauptgegenstand des Verbrechens, und allmälig warer es 2"), auf welchen das crime» mnjesi-uis bezogen wurde. Man hat nicht nothwendig,bei den Fällen zu verweilen^), in welchen nach den Zeugnissen der Classiker despotischeKaiser Diejenigen, welche ihre Ungnade sich zuzogen, als Majestätsverbrecher verur-theilen ließen und servile Richter oft die unschuldigsten Handlungen als crimen ,»»-jestatis bestraften; denn eine solche despotisch ausdehnende Richtung des crimen ma-jsstnti« lag nicht im Geiste der classischen römischen Jurisprudenz. Es ist zwar richtig,daß die Juristen immer mehr auch Fälle, die ursprünglich nicht unter der lex msjestatisbegriffen waren, in der Fortbildung des Rechts s>I exemplmn dahin rechneten ^), undman thut dem römischen Rechte vielleicht zu viel Ehre an, wenn man, wie in neuester ZeitWeiske und Zirkler gethan haben, ein Streben nach Bestimmtheit und Begranzung der Hoch-verrathsfälle im römischen Rechte finden will ^); es möchte schwierig sein, einen bestimm-ten Begriff nachzuweisen, der den römischen Juristen in Bezug auf das crimen mujcsta-tis vorschwebte. Dagegen ist zur Ehre der römischen Juristen, deren feinen juristischenSinn und deren Kunst trefflicher Analyse wir doch sonst bewundern, zu glauben, daß sieauf ähnliche Art wie noch jetzt die englischen Juristen, die auch über ireasoa keine ge-schlossene vollständige Gesetzgebung besitzen, von einer gewissen das crimen msjestatis be-

13) Weiske S. 15.

14) Luden I. c. S. 227. Weiske S. 21. Zirkler S. 54.

15) Weiske S. 36.

16) van Reisen 6s var. maiestat. sismüc. »pull Romanos. 6roninx. 1834.

17) Zirkler S. 75.

18) Weiske S. 104. Zirkler S. 107.

19) Zirkler S. 84.

20) Zirkler S-118. Weiske S. 40.

21) Di eck I. c. S. 125.

22) Weiske S. 122.

23) S. gegen Jirkler's und Weiske's Ansichten He PP (im Archiv des Criminal-rechts. Neue Folge. 1837. S. S67391).