Druckschrift 
7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
Seite
28
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28 Historisches Recht.

widrig wachsenden, die Krone verunstaltenden, den fruchttragenden Aesten die Kraftraubenden Schöffe, so lebenskräftig sie auch seien, wegzuschneiden. Wie im Garten,so im Staate. Eine weise Regierung wird, um eine verderbliche Einsetzung abzuschaffen,nicht warten, bis sie von selbst zerfallen, mithin unschädlich geworden ist. Vielmehr wirdsie den Entschluß der Abschaffung blos von dem Erkennen der Gemein schädlich-keit oder Ungerechtigkeit der Einsetzung und dann noch von der Thunlichkeitoder Ausführbarkeit des Abschaffens abhängig sein lassen. Wenn die Sklavereierst in der neuesten Zeit aufgekommen, eine terroristische kirchliche oder politische Inquisi-tion oder ein geisttödtender Preßzwang erst gestern ins Leben geführt, die abenteuerlicheHerrschaft einerHochkirche" erst im Werden begriffen, das Matrosenpressen und dieneunschwänzige Katze erst neu erfunden wäre, so müßte man sich beeilen, diese Dinge ausder Welt zu schaffen, bevor sie noch viel Unheil gestiftet hätten, nicht aber ihr heillosesWirken sortwähren lassen, bis nach und nach sie durch innere Fäulniß dem Absterben ent-gegengefübrt worden. Umgekehrt wird die weise Regierung eine an sich gute und wohl-thätige Institution, welche etwa durch Ungunst der Zeiten in Verfall gerathen oder durcheingeschlichene Misbräuche um ihr Ansehen gekommen, oder wegen Verlustes frühererHilfsquellen jetzt der Kräfte zu lebensfrischer Wirksamkeit entbehrend ist, anstatt sie vollendsabzuschaffen, vielmehr neu zu beleben oder zu bekräftigen suchen, weil, wenn dieInstitution wirklich gut ist, ihr völliges Absterben ein Uebel wäre.

Die Verehrung des historischen Rechts äußert sich nicht nur durch Heilighaltung deswirklich noch b esteh enden oder erst a ll ern euest umgestürzten, sondern auchdurch emsige Erforschung des wann immer, auch in der grauesten Vorzeit,bestandenen und durch Anpreisung des letzten alsQuelle oder Erklärungsgrund,ja selbst als Ergänzung oder Berichtigung des noch heut zu Tage geltenden.Wir wollen den wissenschaftlichen Werth solcher Forschungen, welche allerdingsauf eine der wichtigsten Seiten der Menschen- und Völkergeschichte ein höchst interessan-tes Licht werfen, nicht im Mindesten verkleinern. Nur erklären wir uns gegen die prak-tische Bedeutsamkeit, die man denselben zu geben sich von verschiedener Seite bemüht.Es ist eine Abenteuerlichkeit, zu meinen oder zu behaupten, die allerneuest wieder aufge-fundenen Institutionen des G aj us, oder überhaupt die in neuester Zeit scharfsinniger alsje beleuchtete römische Rechtsgeschichte dürfte von praktischem Einflüsse sein auf die An-wendung des römischen Rechtes in den Ländern, wo dasselbe noch Gesetzeskraft hat,allernächst also in den Ländern deutscher Zunge, allwo es als sogenanntesgemeinesRecht" noch seine Autorität behauptet. Denn nicht derWille des Gesetzge-bers", welchem ursprünglich das römische Recht entfloß, sondern der Wille oderdie Absicht Desjenigen, welcher dasselbe bei uns in Herrschaft setzte oder welcheres noch fortwährend in mehr oder minder ausgedehnter Geltung erhält, kann für unsmaßgebend bei seiner Anwendung sein. Nur so, wie das römische Gesetzbuch zu KaiserMaximilian'sl. Zeit verstanden und ausgelegt ward, ist es der deutschen Nation-alsverbindend vorgelegt und von ihr angenommen worden > und mit Nichten hat dieselbe auchzum Vornhinein alle in irgend einer späteren Zeit von gelehrten Alterthumsforschern zumachenden Entdeckungen von römischen Rechtsantiquitäten oder die daraus zu bauendenneuen Erklärungen der Pandekten oder des Codex als eine für das Recht der nachfolgendenGeschlechter entscheidende Norm anerkannt. Im Gegentheile, je weiter zurück man mitsolchen Forschungen schreitet, desto weniger passend auf die heutigen Zustände der Völker,also auch desto weniger dem Willen des für diese heutigen Völker als Autorität anzuerken-nenden Gesetzgebers d. h. also dem Nationalwillen entsprechend werden die darausabgeleiteten Folgerungen sein. Der Rechtszustand unserer Staatsbürger kann nicht ab-hängig gemacht werden von den Grübeleien der die altrömische Rechtsgeschichte bearbeiten-den Professoren.

Ebenso kann die deutsche Rechtsgeschichte, während der vielen Jahrhunderteder mittelalterlichen Barbarei, keine gültige Entscheidungsquelle für die Rechtsverhältnisseder Gegenwart sein. Daraus, daß hier oder dort in deutschen Ländern, seien es meh-rere oder wenigere, vor einer Reihe von Jahrhunderten irgend Etwas als Recht gegolten