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Historisches Recht.
hat oderfactisch als solches geltend gemacht ward, folgt nicht, daß es auch heute nochoder wieder, oder gar überall, so weit die deutsche Zunge reicht, als Recht geltenmüsse. Die Idee eines aus der altdeutschen Rechtsgeschichte, d. h. aus den in dersel-ben vorherrschenden Erscheinungen, abzuleitenden gemeinen oder allgemeinendeutschen Rechts bedroht die Nation mit ganz maßlosem Rechtselende.
Freilich hat die deutsche Rechtsgeschichte auch ihre schöneren Seiten. In der älte-sten Zeit zumal, aber auch überhaupt, so lange noch die Alodial-Verfassung be-stand, war der Charakter des öffentlichen wie des Privatrechts ein freiheitlicher;und selbst noch unter der Herrschaft des Lehenswesens und in den Zeiten der tiefstenBarbarei erhielten sich oder bildeten sich mehrere der Freiheit günstige Institute undUebun-gen. Der Fürstenmacht stand wesentlich beschränkend gegenüber jene der Stände, in de-ren Versammlungen auch die Abgeordneten des dritten oder Bürgerstandes eine wahrhaftzählende Stimme erhoben. Die hergebrachten einzelnen Freiheiten der verschiedenenVolksclassen, Provinzen oder Orte gaben einigen Ersatz für den Mangel allgemei-ner grundgesetzlicher Freiheit, und selbstständige Vereine, errichtet unter den Genos-sen derselben Interessen und Rechte, schirmten dieselben gegen Gewaltmisbrauch oder will-kürliche Bedrückung. Der Zustand der unb'edingten Unterwerfung aller Elassen unterdie Allmacht der Regierungsgewalt ist nicht auf das althistorische Recht gegründet,wiewohl die Freunde des Absolutismus ihn gern dem neuen Repräsentativsysteme gegen-über als solches aufstellen möchten. Darum ist es auch wirklich gut und von eindring-licher Wirkung, daß man, wenn zur Steuer des Absolutismus und Feudalismus denForderungen der Neuzeit, d. h. des Vernunftrechts, die Ansprüche des historischen ent-gegengesetzt werden, auch auf diesem Boden den Streit aufnehme und aus der Rechts-geschichte zeige, daß in der deutschen Nation der freiheitliche Zustand älter alsder unfreie, und daß, je weiter man zurückgeht in die früheren Zeiten, desto mehr demo-kratischer Natur die Verfassungen und Rechte gewesen. Dadurch wird wenigstensder auf das historische Recht sich berufende Anspruch der Aristokraten und Absoluti-sten siegreich zurückgewiesen, und die Forderung der Freiheit gewissermaßen als Zur ü ck -forderung eines früher schon besessenen und nur widerrechtlich verlorenen Zustandesdargestellt.
So viel Gewicht jedoch solche historische Argumente haben und so vielen Dank dieMänner der Wissenschaft verdienen, welche sie uns geliefert haben: so gestehen wir doch,daß es nicht die Haupt-Argumente sind, worauf wir die Forderung der Freiheitstützen. Freilich gehört eine freche Stirn dazu, den Deutschen des neunzehnten Jahr-hunderts zuzumuthen, sich gefallen zu lassen, was ihre Vorfahren vor achtzehnhundertJahren nicht würden ertragen haben, oder ihnen vorzuenthalten eine Freiheit, deren dieUrväter schon sich erfreuend und auch würdig waren: doch einen entscheidenden Beweisfür die Triftigkeit unserer Ansprüche oder eine nothwendige Unterstützung unsererForderung erkennen wir darin nicht. Wir würden Freiheit und Recht begehren, selbstwenn unsere Vorfahren von jeher oder seit Jahrtausenden in Unterdrückung und Knecht-schaft geschmachtet hätten; und wir würden von alten und uralten Rechtszuständen nichteinen Punkt zurückverlangen, wenn man uns überzeugte, daß die neueren und neuestenbesser, d. h. dem vernünftigen Rechte und dem Gemeinwohls entsprechen-der seien.
Nicht aufdem rechtshistorischen Boden also, sondern auf dem vernunft-rechtlichen und auf jenem einer gesunden, die Bedürfnisse der Gegenwart undZukunft mehr als die Zustände der Vergangenheit erwägenden Politik muß derStreit geführt werden, wenn er eine befriedigende Entscheidung erhalten soll. Das ein-mal als solches erkan nte natürliche oder vernünftige Recht soll überall undin jeder Sphäre thunlichst verwirklicht und geschirmt werden durch positive Gesetze undEinrichtungen; alles demselben widerstreitende historische Recht ist der Abschaffunganheim gefallen; und eines so hohen Grades von bürgerlicher und pol irischerFreiheit, als jedes Volk nach seinen und seiner verschiedenen Elasten jeweiligen Cultur-zuständen und übrigen Verhältnissen fähig ist, desselben soll es theilhaft gemacht und