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7 (1847) [Hex - Jus]
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Historisches Recht.

Ursprungs und Inhalte nach öffentlich em Rechte angehörig >noch weiter unter dieAegide des unantastbaren Privatrechts stellt; oder in der konstitutionellen Festse-tzung gewisser erschwerender, mithin vor Uebereilung oder Ueberlistung, überhauptvor Befangenheit des Augenblickes schirmender Formen für die Abschaffung oder Abän-derung bestimmter Rechte. So wird die Stetigkeit der monarchischen Verfas-su n g und das historische Recht des Fürstenhauses vorsichtiger Weise durch eigeneGrundverträge, die zwischen diesem Hause und der Staatsgesammtheit geschlossenwerden, gewährleistet, so auch das kirchliche und bürgerliche Recht der einzelnen Reli-gionskörper u. s. w. Öderes wird auch den solche Rechte bestimmenden Grundge-setzen zugleich der Charakter von Verträgen ertheilt; oder auch man begnügt sich da-mit, daß man dergleichen Festsetzungen unter die Aegide der Constitution stellt und

was überall die Klugheit fordert für die Abänderung von Constitutionsartikelnganz andere und schwierigere Formen verschreibt als für jene von gemeinenGesetzen.

5) Was nun die gesetzgebende (oder nach Umständen die constituirende)Autorität in der ihr durch die voranstehenden Sätze zur Beherrschung angewiesenen undzugleich mit den gehörigen Schranken umgebenen Sphäre in Bezug auf historischeRechte verfügt, dasselbe ist mit Recht verfügt und unterliegt daher ob auch mit-unter dem Vorwurfe der Unklugheit oder der irrigen Berechnung, oderauchder Härte doch keiner auf dieHeiligkeit der historischen Rechte" zugründenden rechtlichen Einsprache. Abschaffung und beliebige Abänderung dieserRechte stehen fortwährend in jener Autorität Macht und Belieben; und sie hat bei derAusübung ihrer Gewalt niemals das Interesse der bisher Berechtigten, sondern blo s

oder wenigstens ganz vorzugsweise nur das Gesammtinteresse zu be-rücksichtigen. Hat sie dabei einen Irrt hum begangen, was bei der Beschränktheitder menschlichen Einsicht und der Unvollkommenheit aller dagegen zu ersinnenden konstitu-tionellen Cautelen nie ganz vermeidlich ist, und wird sie namentlich durch Erfahrung einesBesseren belehrt; so steht ihr auch wieder die Rückkehr zu dem voreilig Abgeschafften oderdie abermalige Statuirung von etwas Anderem frei; und überall und immer ist es nichtdas historische Recht, als solches, was ihre Macht beschränkt oder was derenAnwendung das leitende oder bestimmende Gesetz zu geben hat, sondern blos die po-litische Weisheit.

6) Diese politische Weisheit nun hat allerdings das historische Recht, wie überhaupt allesfaktisch Vorhandene im Staate sorgfältig zu beachten, weil sie ja nur in bestimm-ten Staaten oder für dieselben, nicht aber für ein Utopien wirksam sein kann undsoll. Sie wird daher nicht minder als alle anderen Zustände (wie z. B. jene der Aufklä-rung, Cultur, Sitte und Wirthschaft des Volks, oder seine Zahl, seine natürliche Clas-seneintheilung, seine kirchlichen Verhältnisse u. s. w.), so auch seine historischen Rechts-Zustande in Betrachtung und Erwägung ziehen, weil ja nur aus der Kenntniß alles Des-sen, was da wirklich ist, sich ein zuverlässiges Urtheil fällen läßt über die aus dem Zu-sammenhangs und der Wechselwirkung alles Vorhandenen hervorgehenden Mängel, Ge-brechen und Bedürfnisse, so wie die beste, sicherste und leichteste Art der Heilung oderAbhilfe. Die Gesetzgebung also, wenn sie das Werk solcher Heilung oder Verbesserungder öffentlichen Zustände unternimmt, wird allerdings auf dem Boden des wirk-lich Vorhandenen (also nicht blos auf jenem des bestehenden historischen Rechtes,sondern auf jenem aller im Staate bestehenden Verhältnisse und Dinge) ihrneues Gebäude aufführen; doch was wir mit Nachdruck bemerken nicht dergestalt,daß sie alle noch fest dastehenden Mauern des alten Gebäudes stehen lasse, oder nur aufdie noch vorhandenen Fundamente derjenigen, welche bereits eingestürzt sind oder denEinsturz drohen, den neuen Bau setze; sondern so, daß sie zwar die noch guten undbrauchbaren Theile des alten Gebäudes erhalte, sich auch, wo es dem Zwecke genügt,auf die Ausbesserung des schadhaft Gewordenen beschränke, und selbst die fehlerhaften, zurNiederreißung verdammten Theile noch so lange stehen lasse, ja selbst durch künstlicheStützen so lange gegen Einsturz bewahre, als derselbe auch noch andere, der Erhaltung