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7 (1847) [Hex - Jus]
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Historisches Recht.

dem öffentlichen Rechte (ganz oder wenigstens zum Tbeil) angehörig sind. Doch waltetdarüber Streit ob, in welchen wir uns hier nicht einlafsen wollen. Wir reden jetzt also nurvon denjenigen Rechten, welche den Staatsbürgern, als solchen, überhaupt oder denverschiedenen Bürgerclassen, oder auch einzelnen Korporationen oder Familien, oderden verschiedenen Kirchen u. s. w. in ihrem gegenseitigen Verhältnisse und in jenem zurStaatsgesammtheit zustehen, z. B. von den Rechten des Adels, von den GerechtsamenderZünfte und Zunftgenossen, als solchen, von den gemeindebürgerlichenRechten, von den etwa zur Beförderung der Industrie und des Handels verliehenenPrivilegien, als Monopolen u.s.w., von den Steuer- oder Milizpflichtigkeiten undBefreiungen, von den privilegirten Gerichtsständen u. s. w. Und dann rechnen wir dazuganz vorzüglich die sogenannten politischen Rechte, welche nehmlich in der indirektenoder direclen Theilnahme an der Staatsgewalt oder an dem Ausdrucke des Ge-sammtwillens bestehen, als active und passive Wahlrechte, landständische Rechte,überhaupt Verfassungs-Formen und Rechte. Von solchen Rechten nun sind mehrereschon im natürlichen oder allgemeinen (Gesellschafts-oder Staats-) Rechte gegründet,z. B. das der (wohlverstandenen) Gleichheit vor dem Gesetze und Richter, dann der Ver-hältnißmäßigkeit in Tragung der Staatslast, das Auswanderungsrecht, das der Ge-l wissensfceiheit u. s. w. Das historische Recht also, wenn es dieselben auch anerkennt unds gewährleistet, hat sie gleichwohl nicht erschaffen, und wenn sie unantastbar sind, so fließt; dieses aus der Heiligkeit des Vernunft- Rechtes, welchem das historische hier nur bei-^ pflichtet und dadurch eine praktische Bekräftigung verleiht. Was aber die rein histo-rischen Rechte diese^'Art betrifft, so ist klar, daß sie für die damit Bekleideten durchauskein selbstständiges oder der fortwährend freien Gewalt der Gesetzgebung entrücktes Besitz-j thum begründen, sondern in Bezug auf Gestaltung, Maß und Fortbestand immerfort» von dem Ermessen derselben Autorität, die sie schuf, d. h. also von dem blos denForderungen des ewigen oder natürlichen Rechts und der politischen Weisheit unterthanen Gesammtwillen oder der gesetzgebenden Staatsgewalt abhängig bleiben.Sie bestehen nehmlich blos aus Festsetzungen, welche die Gesammtheit in ihrem eige-nen Interesse, d. h. Behufs der Erstrebung des Staatszweckes, gemachthat, wobei sie also keineswegs sich selbst für die Zukunft die Hände binden wollte nochdurfte, sondern nothwendig die Freiheit sich vorbehielt, jeden Augenblicksei es wegenveränderter Umstände, sei es wegen (mit dem Fortschreiten der politischen Kenntnis und^ Erfahrung) geänderter Ueberzeugung von dem, was das Klügste und Beste sei die frü-here Festsetzung zu widerrufen und etwas Anderes zu statuiren. Die Statuirüng also,als Gesetz, ist wohl verbindlich für alle der Staatsgewalt unterworfenen Bürger undBürgerclassen, nicht aber für die Staatsgewalt oder Gesammtheit selbst, als welche hier(gleich einem Einzelnen) in Sachen ihres eigenen Rechtes jeden Augenblick einenanderen Entschluß fassen oder ein anderes Mittel zu dem von ihr erstrebten Endzweckwählen und solchen Entschluß sodann ihren Unterthanen gesetzgebend verkünden kann.

4) Von dieser Grundregel jedoch qiebt es einige Ausnahmen. Es ist nehmlichdie Staatsgewalt nicht nur in ihrem Walten beschränkt durch die ewigen Gesetze desVernunftrechtes und überhaupt durch die das Gebiet des wahren Gesammt-willens umschließenden Gränzen (s.Gesellschaft und gesellschaftlicherGesammtwille"), wornach falls die Verfassung diesem Gesammtwillen tüchtigeund lautere Organe verliehen Verletzungen des Rechtes oder des Gemeinwohles ihmganz unnatürlich, ja seinem Begriffe widersprechend sind; sondern es geschieht wohl auchund ist sehr gut, wenn es geschieht, daß um den sactisch möglichen Jrrthümern oderUnlauterkeiten der jeweiligen Organe des Gesammtwillens vorzubeugen gewisse fürvorzüglich wichtig und heilsam erachtete oder einer näheren Gefahr der Antastung durchGewaltmisbrauch ausgesetzte Partieen des historischen öffentlichen Rechtes mit einer weite-ren, künstlichen Garantie des Fortbestandes umgeben werden. Solche Garan-tie kann bestehen, entweder in einem mit den durch das Gesetz mit gewissen Rechtenbekleideten Personen oder Persönlichkeiten eigens geschlossenen Vertrage, welcher dieUnwiderruflichkeit des verliehenen Rechtes festseht und dasselbe dergestalt obschon dem