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7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
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24 Historisches Recht.

Gesetz (z. B. der Zehntpflichtige durch das Gesetz, welches die allgemeine Aehnt-pflicht als Steuer einführte), mithin vermöge öffentlichen Rechtes pflichtig.

2) Auch das blos vermittelst einer vom Gesetze ertheilten, d. h. bloS auf demGesetze ruhenden Berechtigung Erworbene, d. h. ins Eigenthum oder in Besitz Ge-brachte , ist unwiderruflich mein, wie z. B. die bereits bezogenen Zehntgarben oder die ver-möge gesetzlichen Gcundherrlichkeitsrechts bereits empfangenen Steuern und Abgaben allerArt. Doch nicht also das Bezugsrecht selbst, insofern dieses nehmlich nur vermögeGesetzes oder Herkommens besteht, nicht aber vermöge eines erweislich vorliegen-den wirklichen (ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen) oder wenigstens ausguten Gründen zu vermuthenden Vertrages. (Ein vom Gesetz blos gedichteteroder ein ohne hinreichenden Wahrscheinlichkeitsgrund willkürlich vorausgesetzter Ver-trag nehmlich kann nicht hinreichen, der Berechtigung den Charakter einer wahrhaft pri-vatrechtlichen zu verleihen.) Das Bezugsrecht selbst, sagen wir, insofern es blos auf einemGesetze oder einem demselben gleich zu achtenden Herkommen beruht, kann eben so, wiees eingeführt ward durch ein Gesetz, auch wieder abgeschafft werden durch ein solches.Denn Niemand kann ein Recht haben auf die Fortdauer eines Gesetzes, also auchnicht auf die Fortdauer einer blos auf dem Gesetze ruhenden Gerechtsame; und nur in dem wohl selten vorkommenden, sondern mehr nur idealen Falle, daß die Staatsgewaltoder die Gesammtheit ein von ihr gesetzgebend erschaffenes Recht dem oder den damit Be-kleideten eigens durch Vertrag garantirt hatte, kann, wegen der solchergestalt dazugekommenen privatrechtlichen Natur der Gerechtsame, dieselbe gegenüber der Staats-gewalt behauptet, oder doch, wenn die Abschaffung gleichwohl geschieht, ein verhaltniß-maßiger Ersatz dafür gefordert werden. Kein Gesetz bindet die Gesammtheit oder dieStaatsgewalt selbst, d. h. von ihrem stets freien Willen hängt die Fortdauer oder die Ab-schaffung eines jeden ab; sie ist nicht einmal berechtigt, sich die Hand für dieZukunft zu binden, und selbst ein Vertrag, den sie in solchem Sinne schließen würde,enthielte stillschweigend die Elausel:unbeschadet des gemeinen Wohles, und zumal un-beschadet der Rechte der -nachfolgenden Geschlechter." Sobald also die Staatsgewalt er-kennt, daß eine früher von ihr statuirte Gerechtsame solchen Rechten oder dem Gesammt-wohle widerspricht, oder daß sie ob auch zur Zeit der Statuirung vielleicht zweckmäßigund gut wegen etwa veränderter Umstände für die Gesammtheit nachtheilig oder für diePflichtigen allzu drückend geworden ist; so hat sie nicht nur die Besugniß, sondern dieSchuldigkeit, dieselbe abzuschafsen oder, den Forderungen des natürlichen Rech-tes, oderauch der Billigkeit, der Humanität und überhaupt der Politik gemäß, zu re-formiren. Nur darf ein solcher Beschluß der Abschaffung oder der Reform keine zu-rückwirkende Kraft ansprechen, d.h. das in Gemäßheit des abgeschafften Gesetzes schonfrüher, nehmlich so lange es noch bestand, Erworbene (mithin bona Kcke und justotitiilo Erworbene) bleibt unangetastet durch die Reform.

3) Wenn hiernach selbst in der privatrechtlichen Sphäre, für welche man imweiten Sinne diejenige achten kann, welche durch das Civilgesetz umschrieben ist, na-mentlich bei denjenigen Rechten, welche oder insofern sie blos oder unmittelbar auf po-sitiver Gesetzverfügung beruhen, Abschaffung oder Modisication mittelst Aen-derung der Gesetze jeweils unbedenklich stattfinden kann, ja in den oben angedeu-teten Fällen stattsinden soll und muß, so ist dasselbe und noch mit stärkerem Grunde zusagen von denjenigen historischen Rechten, welche nicht nur nach ihrem Ursprünge oderFundamente, sondern auch nach Gegenstand und Inhalt offenbar dem öffent-lichen Rechte angehören. Ohne hier in eine umständliche Erörterung über die Grän-zsn der beiderseitigen Gebiete einzugehen (als welche bei ihrer Wichtigkeit und Vielseitig-keit besonderen Artikeln Vorbehalten bleiben muß), können wir doch als dem öffentlichenRechte angehörig allernächst diejenigen bezeichnen, welche man die bürgerlichen imengeren Sinne nennt, d.h. welche das Gesetz den Staatsbürgern, als solchen (nichtschon überhaupt als Rechtssubjecten oder Personen, welche im Staate leben, schlechthin),verleiht. Auch unter den gewöhnlich dem Privatrechte beigezählten und darum ins Eivil-gesetzbuch aufgenommenen giebt jes manche welche ihrem tiefer liegenden Charakter nach