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Historisches Recht.
ohne Unterschied, ob es gut oder schlecht sei, bezweckenden Systeme diametralisch entgegen.Auch drücken wirklich Ra d i c alis m us und C o n se rv a t i s m us die Gegensätze der beidenin Frage stehenden Parteien richtiger und verständlicher aus als Revolution undRe-action, schon darum weil Revolution, wie man das Wort gewöhnlich nimmt, den Ne-benbegriff des Gewaltsam en und Plötzlichen mit sich führt und daher den Recht undFrieden Liebenden billiges Bedenken erregt, wahrend der Radicalismus nur dasZiel desStrebens, welches wohl auch friedlich zu erreichen ist, ankündet, und weil Reaction noth-wendig aufeine frühere Action (also Revolution oder revolutionäre Bestrebung) sich bezieht,während der C o n se r v a t i s m u s (wie z. B. in China) gar wohl bestehen kann ohne jene,ja seiner Natur nach mehr ihr zuvorzukommen als erst sie wieder zu bändigen strebt.
Daß wir aber dem „konservativen" Systeme nicht das „destruktive" ent-gegensetzen, sondern blos das radicale, geschieht darum, weil ein destruktivesSystem, d. h. ein auf Umsturz, als solchen, gerichtetes, allem Bestehenden, ohne Un-terschied, ob gut oder schlecht, blos als bestehend den Krieg erklärendes System, alswirkliche Lehre oder ausgesprochene Tendenz (also abgesehen von dem verbrecherischen Trei-ben einzelner Bösewichter) gar nicht vorhanden ist, sondern blos im Wege derverleumderischen Anklage den Liberalen oder Radikalen zur Last gelegt wird. Einkonservativ es System wohl giebt es, d.h. eine erklärte Tendenz zur Erhaltung allesBestehenden, weil bestehend; und ein solches mag sogar mit Aufrichtigkeit an-genommen oder vertheidiget werden, weil nehmlich der Umsturz auch nur des Schlechtendoch als Umsturz, welcher dann, wie man fürchtet, auch das Gute, wenigstens dasden selbstischen Interessen Schmeichelnde treffen kann, erschreckt und die Betheiligten zumWiderstande auffordert. Aber ein System des Umsturzes kann nur Tollheit oderRuchlosigkeit sein. Der Radikalismus dagegen, welcher nur das Schlechte, dasUngerechte, das Gemeinschädliche abgeschafft und von Grund aus oder mit derWurzel ausgerottet haben will, ist eine Fahne, zu welcher jeder Ehrenmann sich be-kennen darf und zwischen welcher und jener des konservativen Systems mithin einehrlicher Krieg stattsinden kann. Die Loosung auf einer Seite ist: natürlichesoder Vernunftrecht, und auf der anderen Seite: histori sches Recht.
Wenn wir nun in diesem Kriege Partei für die Radikalen nehmen, so liegt unsob, zur Abwendung böswilliger oder thörichter Misdeutungen, uns naher darüber zu er-klären , in welchem Sinne wir solche Kriegsführung des natürlichen gegen das histo-rische Recht verstehen.
1) Eine große Partie der historischen Rechte, nehmlich alle wohlerworbenenPrivatrechte, sind sofort als auch vernunftrechtlich gültig anzuerkennen, mithin un-antastbar (vorbehaltlich etwa der im j»s eminens der Staatsgewalt enthaltenen Be-fugnisse). Wohlerworbene Privatrechte aber nennen wir alle diejenigen, welche untereinem jeweils als gültig anerkannten privatrechtlichen Titel in das Seinige des Erwer-bers gekommen sind. Solche Titel sind: ursprüngliche Erwerbung durch Okkupation undFormgebung, sodann Vertrag, weiter Erbschaft und endlich auch Verjährung (d. h. Ver-jährung nicht schlechthin als lange angedauerter Besitz, ohne Unterschied, obdieser vermöge öffentlichen oder vermöge Privatrechts stattfand, sondern blos Verjährungim streng privatrechtlichen Sinne). Dabei wird jedoch Zweierlei vorausgesetzt,einmal nehmlich, daß der Inhalt des Rechtes dem Vernunftrechte nicht widerstreite,und dann, daß, wofern dem mit dem angeblich wohlerworbenen Rechte Angethanen einPflichtiger gegenübersteht, der Erwerbungstitel wirklich auch gegen diesen laute.In Ermangelung der ersten Voraussetzung (wie z. B. bei dem angeblichen Rechte derLeibhecrlichkeit, bei demprimus »oeti«, bei dem Strandrechte u. s. w.) ist gar keinwahres Recht vorhanden, sondern eine blos faktische (ob auch von der Gesetzgebung odervon der Staatsgewalt zeitlich geduldete) Ausübung; in Ermangelung der zweiten aber(z. B. bei einem etwa erkauften Zehnt- oder anderen grundherrlichen, lediglich aufGesetz oder Herkommen beruhenden Rechte) ist der Titel zwar gegen Denjenigen, vonwelchem man das Recht erwarb, nicht aber gegen denjenigen, dessen Pflichtigkeitin Sprache ist, privatrechtlich gültig. Der Letzte ist fortwährend blos durch das