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7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
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Historisches Recht.

austretende System anerkennt blos das historische Recht, namentlich das alt historischeund insbesondere das mittelalterliche. Alle Forderungen der Reform, alle Be-strebungen' ob auch auf gesetzlichem Wege dazu zu gelangen, erklärt es für revo-lutionär und also verdammlich; alle Neuerungen im Sinne des Vernunftrechts sindihm ein Greuel; und wo dergleichen bereits stattfanden, da sieht es nur in der Rück-kehr zum Althistorischen den Weg des Heils.

Revolution und Reaction sind uns hiernach blos die gewissermaßen kon-ventionelle Benennung der beiden Hauptrichtungen der Neuzeit, jene nehmlich dieder Bestrebung nach der Herrschaft des Vernunftrechts, diese die der Vergötterungdes historischen. Dort wie hier haben wir also blos die Hauptloosung:Herrschaftdes Vernunftrechts" undHerrschaft des historischen Rechts" vor Au-gen und sehen daher ab von jeder Verunstaltung solches Hauptcharakters, dort durchrücksichtsloses, gewaltthätiges, Gutes wie Schlechtes lediglich als bestehend anfein-dendes Treiben, Zerstören, Umwälzen, Wüthen; hiervon der zum Zwecke der Restau-ration alles Alten oder auch zur Befriedigung des Hasses und der Rachsucht organisirtenpersönlichen Verfolgung, auch maßlosen Geistesunterdrückung u. s. w., überhaupt alsovon den durch Fanatismus, Selbstsucht und blinde Leidenschaft erzeugten Auswüchsender zwei Systeme, welche, wenn auch eines derselben als das vorzüglichere sich darstellt,gleichwohl eines wie das andere, in ihrer Reinheit aufgefaßt, eine aufrichtige Ver-teidigung allerdings zulassen. Uebrigens kommt der Name der Revolution, wie jenerder Reaction, eigentlich nur der praktischen Tendenz zu; die blos theoretische wirdgeeigneter mit jenem der Schule belegt, welcher sie angehört, deren es hiernach gleich-falls zwei, nehmlich die rechtsphilosophische oder vernunftrechtliche und dierechtshistorische giebt.

Zwischen den zwei Systemen oder Schulen in der Mitte will sich aber noch ein drit-tes, gewissermaßen als vermittelndes geltend machen, das System der Re-form nehmlich, welches darin besteht, daß zwar, wenn das historische Recht dem Ver-nunftrechte oder dem Gemeinwohl« widerstreitet, man aus dessen Abschaffung oder Ver-besserung bedacht sein solle; doch dürfe dieselbe niemals plötzlich oder gar gewalt-sam und nie nach rein theoretischen Principien geschehen, sondern nur lang-sam, allmälig, in Ruhe und Frieden und immer so, daß vom Historischen nurdas bereits Veraltete, d. h. was sich bereits selbst überlebt hat oder nach entflohenemGeiste zur blos tobten Form geworden ist, abgeschafft und sodann das neu Einzuführendestets auf den Grund des Historischen erbauet, das Letzte also gewissermaßen nurzeitgemäß fortgebildet, verbessert, vorangesührtwerde.

Dieses letzte System jedoch, so einschmeichelnd seine Worte klingen, läßt uns, wenngenauer betrachtet, durchaus ohne Trost oder Befriedigung. Es ermangelt gleichmäßigder Bestimmtheit und Klarheit wie der Begründung, ist der verschiedensten Deutungempfänglich, auch in mehrfachem Selbstwiderspruche befangen und mag, je nachdemman es erklärt, zur Rechtfertigung revolutionärer wie reaktionärer Bestrebungen dienen.Was ist veraltet oder abgestorben im Staate und darf also oder soll abgeschafft, aus demStaatskörper herausgeschnitten und entfernt werden ? Der Anhänger der vernunft-rechtlichen Schule oder der Revolution (in dem oben mit diesem Worte verbunde-nen Sinne) wird sagen: Alles ist veraltet und dem Tode verfallen, was mit der in derNation aufgekommenen besseren Erkenntniß im Widerstreite steht, Alles, worüber dieverständige öffentliche Meinung ihr verdammendes Urtheil gesprochen hat und wasalso keinen Halt mehr in Geist und Gemüth des Volkes besitzt. Dieses Alles wollen wirsonach abschaffen, zwar nicht auf einmal oder über Nacht, sondern Eines nach dem An-deren, in gemessenem Gange und auf dem friedlichen Wege der Gesetzgebung; aber auchnicht zögernd, säumend, hinhaltend, sondern mit Entschiedenheit und mit der dem Be-dürfnisse und der nach Abhilfe rufenden öffentlichen Stimme entsprechenden Beschleu-nigung. Auch soll der historische Boden mit Nichten verlassen werden; Alles, wasfrüher darauf erbauet worden, soll, wenn es gut ist, bleiben, selbst in baulichemStande erhalten werden, und auch die Neubauten sollen thunlich in Uebereinstimmung