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Historisches Recht.
Unterworfenen entsprungen? —Dem Geiste der Unterdrücker wohl, doch nicht jenemder Unterdrückten; und wenn auch die Letzten allmälig mit ihrem Zustande sich be-freundeten oder sich in denselben, als in eine unabwendbare Nothwendigkeit, fügten, ja,wenn endlich durch die längere Dauer der Sklaverei selbst ihrem Charakter der Stempelder Knechtschaft aufgedrückt ward, so wäre doch abenteuerlich, zu sagen, ihremGeistesei das Sklavenrecht entsprungen. Eben so, wo Priesterherrschaft historischesRecht ist. Anfangs wohl mag die Einfalt des noch rohen Volkes der Priesterlist die Grün-dung solcher Herrschaft erleichtert haben. Aber später hat das von den Priestern selbstgegründete und künstlich fortgeführte System der Geistesunterdcückung das Volk in blei-bende Unmündigkeit versetzt; und das auf den blinden Glauben desselben ge-bauete Recht ward also von den Priestern, deren Herrschsucht und Habgier es diente,erschaffen, nicht aber vom Volke. Dasselbe ist von dem Despoten-Rechte derSoldatenreiche, überhaupt der durch Eroberung und Schrecken gegründeten, sei es vonSultanen oder von Adelskasten beherrschten, zu sagen. Ueberall also oder fast überallward das positive oder historische Recht dictirt durch die Gewalt und wohl beifällig ausge-nommen von Jenen, denen es Vortheil brachte; von den Uebrigen aber, die es unterdrückte,also in der Regel weitaus von den Meisten, nur entweder aus Zwang, oder gedanken-los, oder an der Möglichkeit des Widerstcebens verzweifelnd ertragen. Aus dem Geisteder Parias ist das historische Recht der Hindus nicht hervorgegangen, so wenig alsdas germanische Adelsrecht aus dem freien Willen der dadurch hecabgewürdigten Bürgerund Bauern.
Wohl giebt es auch Partieen des historischen Rechts, die einen edleren Ursprunghaben als Gewalt oder Erschleichung auf einer, und Unwissenheit, Furcht oder Schwächeauf der anderen Seite. In den der Periode des Feudalunwesens vorangegangenen Ver-fassungen und Gesetzen der altgermanischen Völker waltet großentheils ein ächterVolksgeist, ein lichter — ob auch in Folge der Rohheit noch in beschränktem Kreise sichbewegender— Verstand und ein gerader, das wahre Recht und dessen Schirm sich zumZiele setzender Sinn. Ueberhaupt aber, wo immer in alter oder neuer Zeit acht republi-kanische, d. h. dem Gesammtwillen ein lauteres Organ verleihende Verfassungenwaren oder sind, mögen die Gesetze und historischen Rechte als Ausdruck der Volksgesin-nung, als natürliche Darstellung der aus den jeweiligen Zuständen der Völker (nach Lage,Lebensweise, Gesittung u. s. w.) natürlich hervorgegangenen Ansichten und Bedürfnissegelten; und sie sprechen darum—ob auch die Mängel jener Zustände nicht minder alsdie Vorzüge derselben sich darin abspiegeln -— die Achtung der Rechtsliebenden an. So-dann sind auch manche Gesetze, wohl auch ganze Gesetzbücher, der Weisheit ein-zelner Männer entflossen, oder sie sind — wie zumal das römische Recht—dieFrucht der Jahrhunderte hindurch gesammelten und vervollkommneten Ansichten und Er-fahrungen geistreicher Bearbeiter der Rechts-Wissenschaft gewesen. Doch selbstsolche dem unmittelbaren Ursprünge nach achtungswürdige, dort dem verständigen Ge-sammtwillen der Völker, hier der persönlichen Weisheit Einzelner entquollene historischeRechte führen gewöhnlich noch mancherlei aus entfernteren Quellen, nehmlich aus frü-heren faktischen Zuständen der Unterdrückung oder der Wildheit oder der Bethörungstammende Gebrechen mit sich und fordern daher, wenn von der ihnen zu zollendenAchtung die Rede ist, zur vorläufigen Sichtung ihres Inhalts auf.
Schon diese wenigen und Nächstliegenden Betrachtungen zeigen die Verkehrtheiteiner unbedingten Verehrung oder gar blinden Anbetung des historischenRechts und sie machen geneigt zu ernsterer Erwägung der Ansprüche, welche jenemgegenüber das natürliche Recht erhebt. Auch erscheint diese Erwägung als unab-weis l ich, sobald man nur einen Blick wirft auf die tausendfältige Ungebühr derhistorischen Rechte und auf die lange Leidensgeschichte der beharrlich unter dem Jochederselben gehaltenen Nationen.
Das historische Recht ist es, welches Jahrtausende hindurch die Sklaverei, dieHerabwürdigung der Menschen zu Sachen, in Uebung erhielt und noch heut zu Tageweithin darin erhält. Es hat das Kastensystem ins Dasein gerufen und— unter
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