18 Historisches Recht.
Es gehören also dazu nicht blos die durch ein irgendwo eingeführtes oder in Geltung befind-liches positives Recht aufgestellten und von der Staatsgewalt gehandhabten Regel noder Grundsätze, sondern auch die blos durch Gewohnheit, Herkommen, fak-tische Usurpation, oder überhaupt durch die Folge von Ereignissen entstan-denen Verhältnisse und Zustände, und zwar nicht nur im Allgemeinen, son-dern auch im Besonderen, d.h. der bestimmten Häuptern, Familien, Körperschaften,Ständen, Gemeinden, Provinzen und Staaten zustehende concrete Besitz anGerechtsamen, Gütern und Ländern. Wesentlich ist an ihm also Nichts als: 1) derlängere Bestand, über dessen Dauer jedoch keine nähere Bestimmung gegeben werdenkann. Nur überhaupt, daß die Zeit es befestigt, gewissermaßen geheiligt habe, wird ge-fordert. Daß es wirklich als Recht sich geltend gemacht habe und mache, zum Unter-schiede nehmlich von anerkanntermaßen blos facti scheu Zuständen, z. B. von etwablos durch Kriegsgewalt, ob auch die längste Zeit hindurch, überein Volk oder Landverhängten Zuständen oder von noch bestrittenen, d. h. noch unbefestigten, noch imKampfe liegenden Ansprüchen und Verhältnissen, oder von nach Gegenstand und Zwecksich als blos vorübergehend ankündenden Ordnungen und Maßregeln. Als Rechtjedoch macht ein Zustand oder ein Verhältniß sich schon dadurch geltend, daß von einerSeite deren Rechtsbegründung behauptet und von der anderen entweder gar nicht oderdoch ohne Wirkung widersprochen wird. Es kann also gleichwohl eine bloße Anmaßung derGewalt auf einer, und eine blos auf Unkunde, Schwäche oder Feigheit beruhende Dul-dung auf der anderen Seite gewesen sein, was dem jetzt als historisches Recht geachtetenVerhältnisse den Ursprung gab; und es ist also mit Nichten dadurch, daß etwas als histe-risches Rechterscheint, schon ausgesprochen, daß es auch wirkliches, d. h. vernunft-mäßig anzuerkennendes, sei.
Nach einer heut zu Tage sehr beliebten Vorstellung zwar ist im historischen Rechteüberall nur der Volks- oder Nationalgeist zu erkennen, d. h. es ist solches Rechtnichts Anderes als der Ausdruck der Volksgesinnung oder des Volkswillens;es hat sich von selbst aus den eigenthümlichen Naturanlagen und dem Leben eines Volkesentwickelt und herangebildet; und demnach ist es ein thörichtes oder ein frevelhaftes Be-ginnen, solchem historischen Rechte ein sogenanntes natürliches oder rein vernünftigesentgegensetzen und jenes durch dieses verdrängen zu wollen.
Diese Vorstellung jedoch, wie eine unbefangene Betrachtung augenscheinlich lehrt,ist durchaus falsch und unhaltbar. Das historische Recht gerade in seinen wich-tigsten Partieen ist, man kann es ohne Scheu behaupten, nirgends oder fast nir-gends aus dem Geiste oder Gemüthe eines Volkes hervorgegangen, sondern es hat vielmehr'—überall oder doch —seinen Ursprung gefunden in dem Mis brauche
der Gewalt oder der List, gegenüber einem gedankenlosen oder eingeschüchterten,durch Schrecken niedergeworfenen oder durch Blendwerk verführten Volke. GlücklicheKciegshäupter oder verschmitzte Priester legten etwa den schwachen oder stupiden Massendas Joch auf den Hals und dicticten denselben ein auf den Vortheil ihrer eigenen Personen,Familien oder Kasten berechnetes Recht, d. h. sie setzten ein solches durch Uebermacht oderBethörung in Herrschaft und erstickten glücklich jede etwa dagegen sich erhebende Stimmedes Freiheitsinstincts und der Ahnung eines natürlichen Rechts. Und wenn danneine Reihe von Jahren oder eine Folge von Geschlechtern hindurch eine mit Gewalt oderArglist den Völkern aufgedrungene Einsetzung fortbestanden hatte, so erschien jedes wei-tere Widerstreben dagegen als Verbrechen. Das rein factisch Entstandene und Fortbe-stehende galt für wahres Recht; und die von den Eindrücken'der Kindheit oder über-haupt der sie umgebenden Erscheinungen beherrschten und der Mittel und Wege zur Er-langung besserer Erkenntniß beraubten Völker achteten es auch als Recht, ertrugendessen Druck geduldig und wurden dann erst durch dieses Recht in jene Geistes- undGemüthsform gepreßt, welcher — nach der verkehrten Ansicht der historischen Rechts-lehrer— dasselbe entsprungen sein soll.
Ist wohl das historische Recht, welches die Heloten in Sparta oder überhaupt dieSklaven in alter und neuer Zeit zu Sachen herabwürdigte, dem Geiste der solchem Rechte