Druckschrift 
7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
Seite
17
Einzelbild herunterladen
 

Historisches Recht. 17

verbrecherische Tendenz behandelt werden. Indessen ist doch unmöglich zu leugnen»daß das, was jetzt besteht, nicht immer oder von jeher bestand, sondern daß es einenAnfang hatte, daß vor ihm etwas Anderes bestanden hat, welches durch dasjetzt Bestehende verdrängt ward, ja daß die ganze Geschichte nichts Anderes zeigtals eine Reihe von Veränderungen, welche theils allmälig, geräuschlos undfriedlich, theils aber auch plötzlich, gewaltsam, umwälzend ins Dasein getreten sind.Verschließt man dieser hellleuchtenden Wahrheit nicht starrsinnig seine Augen, so mußman anerkennen, daß, wenn die Hegel'sche Lehre mit Eonsequenz verfolgt wird, man zuder Ansicht gelangt: alles Bestehende sei nur so lange vernünftig, als es besteht, unddie gelungene Einführung von etwas Anderem sei der Beweis, daß diesesAndere für jetzt besser als das früher Bestandene, d. h. daß es jetzt vernünftigsei. Von diesem Standpunkte nun wird man zwar die gegen etwas Bestehendes vorge-tragenen Lehren stets für etwas Verwerfliches, ja Strafbares, weil Unvernünftigesund Rechtswidriges, erkennen müssen; aber die thätlichen Bestrebungen zurEinführung einer Aenderung müssen, sobald sie gelingen, als etwas Verdienst-liches, weil das jetzt Vernünftige in Herrschaft Setzendes, erkannt und wennsie nicht gelingen, blos als verunglückte Probe der Vernünftigkeit einer ver-langten Neuerung angesehen, mithin, als aus bloßem Jrrthume geflossen, mitNachsicht ausgenommen werden. Dahin also, nehmlich zur Ermunterung jedes revo-lutionären Strebens und jeder gewaltsamen, auf Umsturz des Bestehenden ge-richteten Unternehmung, führt die Hegel'sche, in diesem Punkte der beliebten Hal-le r'schen Restaurationspolitik verwandte Lehre; und es macht diese logisch richtige Fol-gerung aus den Principien beider dieser Schulen wenigstens so viel klar, daß dieSysteme beider an einem inneren und wesentlichen Selbst Widerspruche krankliegen und daß die sogenannte Legitimität, oder überhaupt das historische Recht,dessen Behauptung und Befestigung beide sich zum Ziele gesetzt haben, durch keine an-dere Lehre mehr als durch ihre eigene gefährdet, ja daß es dadurch bis auf die Grund-vesten erschüttert und dem Umstürze preisgegeben wird.

Das Kriterium der Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit menschlicher und geselligerZustände oder Einrichtungen muß wenn wir uns nicht in Widersprüche oder indie allergefährlichsten Folgerungen verlieren wollen wo anders gesucht werden als imBestehen oder Nichtbestehen; wir müssen uns nach Principien dafür Umsehen;das bloße Factum des Bestehens oder Nichtbestehens genügt nicht. Es besteht leider!nur allzu Vieles, was schlecht, ja was heillos ist; und allzu Vieles, was gut undsegenbringend sein würde, ringt noch vergebens nach Anerkennung und Verwirklichung;ja, gerade der Starrsinn, womit man alles Bestehende, ohne Unterschied weil eseinmal historisches Recht sei festhalten (oder auch früher Bestandenes, welchesaber dem Zeitgeiste gewichen, wiederherstellen) will, ist die Quelle unsäglichen Uebels,und Heilung kann nur aus sorgfältiger Unterscheidung dessen, was Erhaltung ver-dient, und dessen, was Abschaffung, hervorgehen. Laßt uns daher durch den impo-nirenden Titelhistorisches Recht" uns nicht blenden, sondern forschen wir unbe-fangen und ernst nach dem Wesen und Gehalte dieses vergötterten Rechts.

Was ist historisches Recht? Jmweiteren Sinne gehört dazu allesdas, was jemals, zu irgend einer Zeit oder an irgend einem Orte, als Recht ge-golten hat oder gilt. Im engeren Sinne, und zumal in Bezug auf die großenFragen oder den großen Principienstreit unserer Tage, versteht man darunter blos dasdurch einen längeren Bestand gewissermaßen geheiligte, und im engsten, fürdie praktische Anwendung wichtigsten Sinne vorzugsweise nur dasjenige Recht, wel-ches zur Zeit des Ausbruchs der französischen Revolution factisch be-stand, ohne Unterschied, ob es noch heute wirklich besteht oder ob es durch die Umwäl-zungen unserer Tage außer Geltung gesetzt ward. Wir nehmen es im engeren Sinne,nehmlich für das auf längerem faktischen Bestände beruhende, ohne Un-terschied aber, welches sein Ursprung und welches sein Inhalt sei, wofern nur eSwirklich als Recht behauptet und als solches anerkannt oder doch geduldet worden.

Staats-Lerlkon. VII. 2